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Stoeckius, Hermann; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1912, 2. Abhandlung): Die Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.32877#0027
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Die Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert.

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zwei Taschentücher imd solches Schiihwerk, das aller Voraus-
sicht nach den Anfordernngen der ganzen Reise genügte.123) Nach
Ankunft im neuen Kolleg (bzw. Haus) scheint die Reisebekleidung
sofort abgegeben zu sein. Denn nur so erklären sich Re-
stimmungen wie: Der Vorsteher der Bekleidungskammer kon-
trolliere monatlich die Wohnräume nach etwa vorhandener Reise-
bekleidung.124) Und eine andere Anweisung an die Provinzialen
und Rektoren forderte aufs neue ganz energisch, daß die Klei-
dungsstücke für Reisen beim Beschließer niedergelegt würden.125)
Bei einem Wechsel von einem Kolleg in ein anderes erlaubte
man gewöhnlich den Brüdern, nur ihren Rosenkranz und ihr
Gebetbuch (die Gebete der hl. Jungfrau Maria) mitzunehmen126);
doch konnte ihr Rektor noch ein anderes Buch zulassen, das
ihnen besonders lieb und wert war.127) Die Scholastiker nahmen
auch ihre Kolleghefte mit.128)
e) Bezüglich des Reisetages könnte man vielleicht fragen,
ob an Sonn- und Feiertagen die Reise begonnen werden durfte.
Da belehrt uns P. Nadal, daß der Provinzial den allgemeinen
Brauch, an solchen Tagen nicht zu reisen, zwar beobachten konnte,
notwendig aber war es keineswegs.129) Immerhin war nicht aus-
geschlossen, daß in manchen Gegenden die Bewohner an der
Praxis der Jesuiten Anstoß nehmen konnten. Allein der Pro-
vinzial jeder Ordensprovinz hatte es ja in der Hand, die Ent-
scheidung zu treffen, welche in dieser Hinsicht ratsam schien.
Und diese ließ er dann den einzelnen Rektoren seiner Provinz
zugehen.130)
f) Bei der Entscheidung, wie man zu reisen hatte, sollte der
Obere Rücksicht nehmen auf die wirkliche Erbauung des Nächsten
und auf die Forderungen des göttlichen Gehorsams.131) Drei Arten
waren dem Obern gegeben, seine Angehörigen zu entsenden:
1. pauperum more. — 2. maiori cum commoditate. — 3. cum
litteris (sc. patentibus), an sine illis.132) — Die erste Art be-
deutete: ohne Reittier und sogar ohne Geld sollten die Söhne
der Gesellschaft hinausziehen.133) Unter der Voraussetzung, daß
die Novizen bzw. Ordenismitglieder die erforderliche Kraft be-
123) Epp. Nad.IV, n. 61, p. 504. — 124) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), R. 5, Gust.
vest., III, 152. —- 125) Inst. s. J. (Flor. Ausg.) 10, 5 IIT, 342/3. — 126) Epp. Nad.
IV, n. 61, p. 557; 503 f. — 127) Epp. Nad. IV, n. 61, p. 557. — 128) Epp. Nad.
IV, n. 61, p. 557. — 129) Epp. Nad. IV, n. 61, p. 383. — 13°) Epp. Nad. IV, n. 61 ?
p. 383. — 131) Inst. s. J. (Flor. Ausg.) II, 109: P. 7 c. 2, G. — 132) Inst. s. J. (Flor!
Ausg.) II, 109: P. 7 c. 2, G. — 133) Inst. s. J. (Flor. Ausg.) II, 109: P. 7 c. 2, G.
 
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