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Richard Reitzenstein:
handschrift ist. Das Stück steht in W fol. 136 v nach Ad Fortu-
natum de exhortatione martyrii, in X fol. 32 v nach Ad Quirinum
(Testimonia) Buch II 1. Beidemal ist Raum frei; also war, da
das Stück unvollständig abbricht, schon die sehr alte Yorlage
verstümmelt. Was an dem Text auf den ersten Blick auffällt,
ist die treffliche Erhaltung der alten Protokollformen. Der Titel
vir clarissimus steht vor der Amtsbezeichnung, und diese ist nicht
kurz proconsul, sondern pro consule Africae 2. Der Bischofstitel
fehlt und muß natürlich fehlen; der Staat erkennt Cyprian ja
nicht an, er hat für ihn kein Amt, und kein Protokollführer kann
schreiben Cyprianus episcopus. Man vergleiche das amtliche
Protokoll des Bischofs Dionysios, in welchem Rede und Gegen-
rede immer nur eingeführt sind: AipAiavot; Slstccov tt]v Yjyspovlav
sl7rsv — Aiovoaioc, aTcsxpivaTO. Ferner enthält die Urkunde
zunächst den Vermerk inter cetera 3, also die aktenmäßige Angabe,
die dem Einzelexzerpt beigefügt wird, daß vorher noch andere
Prozeßsachen zur Yerhandlung gekommen sind und die Ver-
urteilung Cyprians niclit am Anfang der Sitzung geschah, so-
dann den Ortsvermerk eadem. Hierdurch erklärt sich, daß
die Jahresangabe, die nähere Bezeichnung des Orts und die
der Beisitzer fehlen. Dafür ist die Angabe der Stadt zu-
gefügt. Die Urkunde lautet 4: apud Carthaginem die XVIII
kal. Octohris inducto Cypriano 5 * eadem inter cetera. Galerius
1 Es folgen ep. 35 und 80. Hartel hat, obwohl er für ep. 80 die Hand-
schrift benutzt, auf die Urkunde nicht geachtet. Auch in W sollten ursprüng-
lich wohl Briefe folgen.
2 Vgl. jetzt aus den Papyri bei Mitteis-Wilcken, Grundzüge und Chresto-
mathie der Papyruskunde II 2, Nr 96 und 97.
3 Für sie verweisen mic.h meine Kollegen Lenel und Partsch auf die
Formel p,s-9-’ ecepa z. B. im Papyrus Argentor. 22 (Bruns Fontes 7 p. 419)
oder Tebtynis-Pap. II 286 Z. 3 (wo die Bedeutung besonders klar ist)
sowie auf Oxyrhynchus-Pap. IX 1204 Z. 22. Sie wird zur formelhaften Bezeicli-
nung des Excerptes, vgl. Trebellius Pollio Trig. Tyrann. 12,15: de Macriano
autem nefas mihi videtur iudicium Valeriani praeterire, quod ille in oratione
sua, quam ad senatum e Persidis finihus miserat, posuit. inter cetera ex
oratione divi Valeriani: ego patres conscripti, e. q. s. Da die Feststellung des
Namens hier erst folgt, sind nicht frühere Reden in derselben Sache,
sondern frühere Verhandlungen an demselben Tage gemeint.
4 Gesperrt gedruckt sind die Abweichungen von dem Text der bisher
bekannten Fassung der unvollständigen Erzählung.
5 Vgl. aus den Dionysios-Akten Eusebios p. 656,4 Haax-äsvTcov xai
OaüdTOu y.al . . . AigAiavop Sisitcov ttjv 7)ysji,ovLav slttsv. Auf Papyrus Lips. 40
Richard Reitzenstein:
handschrift ist. Das Stück steht in W fol. 136 v nach Ad Fortu-
natum de exhortatione martyrii, in X fol. 32 v nach Ad Quirinum
(Testimonia) Buch II 1. Beidemal ist Raum frei; also war, da
das Stück unvollständig abbricht, schon die sehr alte Yorlage
verstümmelt. Was an dem Text auf den ersten Blick auffällt,
ist die treffliche Erhaltung der alten Protokollformen. Der Titel
vir clarissimus steht vor der Amtsbezeichnung, und diese ist nicht
kurz proconsul, sondern pro consule Africae 2. Der Bischofstitel
fehlt und muß natürlich fehlen; der Staat erkennt Cyprian ja
nicht an, er hat für ihn kein Amt, und kein Protokollführer kann
schreiben Cyprianus episcopus. Man vergleiche das amtliche
Protokoll des Bischofs Dionysios, in welchem Rede und Gegen-
rede immer nur eingeführt sind: AipAiavot; Slstccov tt]v Yjyspovlav
sl7rsv — Aiovoaioc, aTcsxpivaTO. Ferner enthält die Urkunde
zunächst den Vermerk inter cetera 3, also die aktenmäßige Angabe,
die dem Einzelexzerpt beigefügt wird, daß vorher noch andere
Prozeßsachen zur Yerhandlung gekommen sind und die Ver-
urteilung Cyprians niclit am Anfang der Sitzung geschah, so-
dann den Ortsvermerk eadem. Hierdurch erklärt sich, daß
die Jahresangabe, die nähere Bezeichnung des Orts und die
der Beisitzer fehlen. Dafür ist die Angabe der Stadt zu-
gefügt. Die Urkunde lautet 4: apud Carthaginem die XVIII
kal. Octohris inducto Cypriano 5 * eadem inter cetera. Galerius
1 Es folgen ep. 35 und 80. Hartel hat, obwohl er für ep. 80 die Hand-
schrift benutzt, auf die Urkunde nicht geachtet. Auch in W sollten ursprüng-
lich wohl Briefe folgen.
2 Vgl. jetzt aus den Papyri bei Mitteis-Wilcken, Grundzüge und Chresto-
mathie der Papyruskunde II 2, Nr 96 und 97.
3 Für sie verweisen mic.h meine Kollegen Lenel und Partsch auf die
Formel p,s-9-’ ecepa z. B. im Papyrus Argentor. 22 (Bruns Fontes 7 p. 419)
oder Tebtynis-Pap. II 286 Z. 3 (wo die Bedeutung besonders klar ist)
sowie auf Oxyrhynchus-Pap. IX 1204 Z. 22. Sie wird zur formelhaften Bezeicli-
nung des Excerptes, vgl. Trebellius Pollio Trig. Tyrann. 12,15: de Macriano
autem nefas mihi videtur iudicium Valeriani praeterire, quod ille in oratione
sua, quam ad senatum e Persidis finihus miserat, posuit. inter cetera ex
oratione divi Valeriani: ego patres conscripti, e. q. s. Da die Feststellung des
Namens hier erst folgt, sind nicht frühere Reden in derselben Sache,
sondern frühere Verhandlungen an demselben Tage gemeint.
4 Gesperrt gedruckt sind die Abweichungen von dem Text der bisher
bekannten Fassung der unvollständigen Erzählung.
5 Vgl. aus den Dionysios-Akten Eusebios p. 656,4 Haax-äsvTcov xai
OaüdTOu y.al . . . AigAiavop Sisitcov ttjv 7)ysji,ovLav slttsv. Auf Papyrus Lips. 40