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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Aly, Wolfgang [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1914, 2. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung: 1. Literarische Stücke — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.33295#0051
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung I. 51

einem schwer deutbaren Krakel, erst wie ein l (wie Kol. II1) mit angebundenem
o, dann ein senkrechter Strich von unten nach oben, ein Bogen von oben nach
unten: ein ausgerutschtes S wie Kol. I 3, also sIootl

Z. 5 bleiben zur Ergänzung nur Formen von äS[y.7](j.a und äSixTjoai;.

Z. 6 ist die Ergänzung selbstverständlich; man schwankt nur, ob sl'r
au'vctq oder -ei (ei) Tocv-votq abzuteilen ist.

Z. 7. Satzschluß ist vor tö durch ein Spatium angedeutet. Das schlie-
ßende Verbum kann, wenn die Präposition zwei Buchstaben gehalten hat,
iE,-txjv-stäv- TjpTTjTaL sein, das etwa: in suspenso est bedeutet. Dasselbe
würde 7)pT-/)Tai allein bedeuten, wenn man etwa Ttcöp 7)pT7]Ta.i oder äp’ 7)pT7)Tai.
ergänzt. Die davorstehenden Begriffe, die man füglich in einen von siSoti
abhängigen Satz bringen wird, deuten auf den Gedanken, welche Süva;xt,';
das vorliegende äSix7);xa habe, dem sich die folgende diffizile Unterscheidung
sich nahestehender Vergehen trefflich anschließt. Auf eine buchstäbliche
Ergänzung verzichten wir bei der Größe der Lücken lieber.

Z. 8—13. Dem to yäp entspricht Z. 13 to Se; folglich ist £<rriv das gemein-

sameVerbum. Subjekt sind fünf durch xai verbundene Infinitive:.psiv,

x>i£7tt£[,v, .... op,apTup£iv, .... vuvat, und [xol., die sich dank der Festig-

keit der attischen Gerichtssprache mit voller Sicherheit ergänzen lassen. Das
Vergehen des Schuldners, der nicht zurückzahlt, heißt bei den Rednern, etwa
bei Apollodor gegen Timotheos (Demosth. 49) äuocrrspeLv, insofern das Unter-
lassen als Handlung zum Schaden des anderen aufgefaßt wird. Das Wort
füllt den Raum angemessen. Das zweite ist daneben sachlich verständlich.
Das dritte muß ebenfalls ein Vergehen bezeichnen, man denkt zuerst an
tl/£uSop,apTup£iv, gegen das allerdings spricht, daß es zwar bei Platon, Xenophon,
Kritias, Aristoteles, Anaximenes rhet. 1432 a 6 bezeugt ist, daß es aber,
wie schon Lipsius Recht und Rechtsverfahren II 2, S. 778,3 bemerlct, mit
Ausnahme von xaTaij/EuSopiapTupELv bei Demosthenes von den Rednern beständig
durch tj;£uS7) [xapTupEiv ersetzt wird. Das o ist sicher genug, um diese Lesung
an unserer Stelle auszuschließen. Es gab aber außer der Slxt) ijiEuSop.apTuphov
auch eine S. kt,7rop.apTupLou, s. Lipsius a. a. 0. II 2 S. 784, die sich gegen den
richtete, der sein Erscheinen als Zeuge zugesagt hatte, aber nicht erschien.
Das davon abzuleitende Verbum Xltto;xapTup£'Lv ist zwar nicht bezeugt, aber
sprachlich richtig gebildet. Es würde den Raum füllen, paßt aber vor allem
gedanklich zu dem vierten Begriff ausgezeichnet. Die Spuren führen auf
ö(x]vüvaL, das allein zu kurz ist, also E^o;xvüvaL, s. Thalheim bei PW. 6, 1689.
Das war der Eid des Zeugen, der zwar erschien, aber nichts zu wissen behaup-
tete. Demosthenes 45,60 braucht das Medium: t) [xapTupELT’ y) i£,o[j.6oaa&£,
daneben kurz zuvor aber auch das Aktiv: oü yäp E^ojxvdvai hEV/jaELv aÜToüp
olöptaL, je nachdem, ob die bloße Tatsache oder ein Handeln im eigenen Interesse
bezeichnet werden soll. An sich war das Verfahren der si;co[xoaLa durchaus
zulässig, doch haftete wohl, wie aus der angeführten Demosthenesstelle hervor-
geht, der Verdacht der Drückebergerei sehr an dieser bequemen Ausrede.
Das fünfte kann, da die Lesung sicher ist und hinter [xol nichts mehr gestanclen
hat, nur [xoLpaahaL sein, das Hesych mit Vxxelv wiedergibt. Bei den R,ednern
ist es noch nicht belegt. Hinter [xspo ist ein großes Loch; die Länge der Er-
gänzun^ schwankt zwischen 6 u. 8 B. Man kann zweifeln, was den fünf Verben

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