Das Völkerrecht der Zukunft.
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bloß ideales Etwas, denn es besitzt real wirksame Organe, die
Recht zu schaffen und zu schützen vermögen.
Wäre das alles erreicht, dann dürften die den Staaten daraus
erwachsenden Vorteile etwa denen analog sein, zu welchen die
Einzelnen mit der Schöpfung ihrer Verbände und des bürgerlichen
Rechts gelangt sind. Rräfte, die bis dahin zum Schutz von Leben,
Gütern und einem geordneten Verkehre erforderlich waren, werden
frei und können zu weniger drängenden, aber nicht minder schätz-
baren Arbeiten irn Innern der Staaten verwendet werden. Darüber
hinaus tauchen neue Probleme auf, wie sie von keinem Einzel-
staat allein, sondern nur mit geeinten Kräften zu lösen wären.
Teils auf rein menschliche Verhältnisse bezügliche, Kampf wider
Übervölkerung, Behandlung der geistig zur Staatenbildung un-
fähigen Rassen und ähnliche, teils wo die letzte Ausnutzung der
an die Erde gebundenen Energien in Frage kommt, beispielsweise
der Erdwärme und der Gezeiten. Oder gedenken wir gar der
bösen Zukunft, wo unser veralternder Planet beginnt, seine Kruste
den Bewohnern immer weniger gastlich zu gestalten.
Es wird also wohl auch nach der Herstellung des Staatenrechts
noch Genügendes für die Staaten zu tun und zu wünschen bleiben,
ähnlich wie die Einführung des bürgerlichen Rechts durchweg zu
keinem Erschlaffen im Tun und Treiben der Einzelnen geführt hat.
Dagegen ließe sich vermuten, daß wie jetzt kein Einzelner in die
vorrechtlichen Zustände der Urmenschen sich zurückwünschen
möchte, so auch kein Staat der Staatenrechtsperiode sich zurück-
sehnen möchte, in die vom Kriege so drastisch beleuchtefen Zu-
stände unserer Ursfaaten, denen das Staatenrecht nur als blen-
dendes Phantom bekannt gewesen.
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bloß ideales Etwas, denn es besitzt real wirksame Organe, die
Recht zu schaffen und zu schützen vermögen.
Wäre das alles erreicht, dann dürften die den Staaten daraus
erwachsenden Vorteile etwa denen analog sein, zu welchen die
Einzelnen mit der Schöpfung ihrer Verbände und des bürgerlichen
Rechts gelangt sind. Rräfte, die bis dahin zum Schutz von Leben,
Gütern und einem geordneten Verkehre erforderlich waren, werden
frei und können zu weniger drängenden, aber nicht minder schätz-
baren Arbeiten irn Innern der Staaten verwendet werden. Darüber
hinaus tauchen neue Probleme auf, wie sie von keinem Einzel-
staat allein, sondern nur mit geeinten Kräften zu lösen wären.
Teils auf rein menschliche Verhältnisse bezügliche, Kampf wider
Übervölkerung, Behandlung der geistig zur Staatenbildung un-
fähigen Rassen und ähnliche, teils wo die letzte Ausnutzung der
an die Erde gebundenen Energien in Frage kommt, beispielsweise
der Erdwärme und der Gezeiten. Oder gedenken wir gar der
bösen Zukunft, wo unser veralternder Planet beginnt, seine Kruste
den Bewohnern immer weniger gastlich zu gestalten.
Es wird also wohl auch nach der Herstellung des Staatenrechts
noch Genügendes für die Staaten zu tun und zu wünschen bleiben,
ähnlich wie die Einführung des bürgerlichen Rechts durchweg zu
keinem Erschlaffen im Tun und Treiben der Einzelnen geführt hat.
Dagegen ließe sich vermuten, daß wie jetzt kein Einzelner in die
vorrechtlichen Zustände der Urmenschen sich zurückwünschen
möchte, so auch kein Staat der Staatenrechtsperiode sich zurück-
sehnen möchte, in die vom Kriege so drastisch beleuchtefen Zu-
stände unserer Ursfaaten, denen das Staatenrecht nur als blen-
dendes Phantom bekannt gewesen.