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Bekker, Ernst Immanuel; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 3. Abhandlung): Das Völkerrecht der Zukunft — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34062#0017
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DasVölkerrechtderZukunft.

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Gewohnheitsrecht sind die unsicheren Grenzen einfach selbst-
verständlich; aber auch kein Gesetzgeber vermag die Bedürfnisse
seines Landes rein ausschöpfend zu erkennen, auch nicht den
eigenen Gedanken einen sprachlichen Ausdruck zu geben, der
unter Fernhaltung jeder Mehrdeutigkeit nur so und nicht anders
verstanden werden könnte. Nirgends fehlt dem festen Rechte
der bewegliche Bruder, ,,ius incertum". Wohin wir blicken, reiche
Fülle von Belegen: ,,ius controversum, dissensiones dominorum",
und in der Gegenwart unheilbare Widersprüche der hesten richter-
iichen Erkenntnisse wie der Rommentsre, teils unter sich, teils
gegeneinander.
Das Mehr und Weniger des ohjektiven Rechts kehrt bei den
subjektiven Rechten wieder; hier aber gibt es noch ein anderes
Moment der Relativität, die Beweisbarkeit. Was nützt mir das
beste Recht, wenn ich seine Existenz nicht zu beweisen vermag ?
Die entscheidenden Dokumente sind verschwunden, die Wahr-
scheinlichkeit, sie wieder aufzufinden oder den Beweis ohne sie
durchzuführen, kann größer und kann kleiner sein. Ähnliche
Schattierungen kehren in tausend Fälien wieder, wobei auch der
möglichen Wirksamkeit von Gegenbeweisen zu gedenken wäre.

VIL
Soviel vom Recht überhaupt. Ein Staatenrecht, das nicht
bloß den Namen führen, sondern wirklich Recht sein soll, muß
denselben Regeln unterstehen, die für alles Recht gelten; es muß
Produkt eines Verbandes sein und des von diesem ausgehenden
Schutzes sich zu erfreuen haben.
Wie der Urmensch zum ältesten Rechte gekommen, darüber
wissen wir nichts; es fehlen nicht bloß die Berichte, sondern auch
alle Dokumente; gleichwohl werden einige Vermutungen nicht zu
kühn erscheinen. In zwei Beziehungen mußte der Mensch bereits
über seine bestialische Genossenschaft hinausgewachsen sein. Er
mußte schon Regungen des Gewissens in sich verspüren und Ver-
ständnis besitzen für das aus der Erfahrung zu schöpfende Nütz-
liche. Dabei lernte er auch im Fremden nicht gleich den Feind zu
sehen, in friedlichen Verkehr zu treten und andern ungefähr ehenso-
viel zu gewähren, wie er von ihnen erwartete. Damit war die Ver-
bandsbildung angebahnt, der dann bald auch die Rechtsschöpfung

Sitzungsber. der Heidelb. Akademie, phii.-hist. Kl. 1915. 3. Abh.

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