MitteHungen aus der Freiburger Papyrussammiung. II.
gegen den Erhschaftsbesitzer sich geben ließh Aber in diesen Bei-
spieien handelt es sich auch nicht um Erkiärungen, die unmittelbar
und eindeutig auf den Erwerb der Erbschaft gerichtet sind, son-
dern um die Frage, ob sichere Scblüsse auf ein pro herede gerere
aus diesen Handlungen gezogen werden können. Die Erklärung
des Berufenen, der die Erbschaft annehmen zu wolien erkiärt und
sich daher der Steuerpflicbt durch professio unterwirft, könnte
daneben sehr wohl mit besonderer Wirkung ausgestattet worden
sein.
Aus dem Nacblasse werden zwei Sklaven, Asklepias und
Union veräußert, ohne daß römische Geschäftsformen eingehalten
Avurden. Es findet keine zivile Übertragung der entstandenen
Teiirechte statt, auch keine römische Stipulation über die be-
schränkte Eviktionshaftung, welche die Miterben bei der Ver-
änßerung an die Miterbin übernehmen. Nach römischem Zivii-
recht. entstand für die Erwerberin kein ziviles Volirecht. Aber es
entstand für die erworbenen Rechtsanteile prätorisches Eigentum.
Für diese Wirkung war es nach gewissen Anschauungen der äiteren
Jurisprudenz^ nicht gleichgüitig, daß der Frauenvormund der
Juiia Aphrodus mitwirkte.
ΐλ^. Das heilenistische Recht der Katagraphe.
Der P. Freiburg tritt zu einer Zeit an die Offentlichkeit, da
die Frage gewagt werden kann, wie sich einerseits die hellenisti-
sche Barkaufsurkunde, weiche die Kiauseln über die Verfügungs-
Jreiheit des Erwerbers und die Übergabe der Erwerbsurkunden
enthäit., mit den griechischen Gesetzen über den Kauf und den
Eigentumserwerb vereinbart, anderseits wie sie in der hellenistisch-
römischen Zeit wirkt. Die neue Urkunde seibst. trägt durch die
Voiiständigkeit ihres inhaltes niciit unerhebiich zur Klärung von
Problemen bei, über weic.he die heutige Literatur Meinungen,
aber keine aiiseitige Vorstellung iiat. Es handelt sich darum, was
die griechischen Rechtsque]]en und die Geschäftsurkunden unter
der Katagraphe verstehen. Nach der iieute noch herrschenden
Lehre kannte das griechische Recht im römischen Agypten den
Unterschied von obligat.orischem Geschäfte, dem Kaufvertrage,
der in einer Urkunde, ώτ?), πρ&πς genannt, aufgetreten sei, und
i D. 11, 1, 22, dazu ΚκΐΕΡ a. a. O. 8. 310.
3 A'*at. fr. 1.
gegen den Erhschaftsbesitzer sich geben ließh Aber in diesen Bei-
spieien handelt es sich auch nicht um Erkiärungen, die unmittelbar
und eindeutig auf den Erwerb der Erbschaft gerichtet sind, son-
dern um die Frage, ob sichere Scblüsse auf ein pro herede gerere
aus diesen Handlungen gezogen werden können. Die Erklärung
des Berufenen, der die Erbschaft annehmen zu wolien erkiärt und
sich daher der Steuerpflicbt durch professio unterwirft, könnte
daneben sehr wohl mit besonderer Wirkung ausgestattet worden
sein.
Aus dem Nacblasse werden zwei Sklaven, Asklepias und
Union veräußert, ohne daß römische Geschäftsformen eingehalten
Avurden. Es findet keine zivile Übertragung der entstandenen
Teiirechte statt, auch keine römische Stipulation über die be-
schränkte Eviktionshaftung, welche die Miterben bei der Ver-
änßerung an die Miterbin übernehmen. Nach römischem Zivii-
recht. entstand für die Erwerberin kein ziviles Volirecht. Aber es
entstand für die erworbenen Rechtsanteile prätorisches Eigentum.
Für diese Wirkung war es nach gewissen Anschauungen der äiteren
Jurisprudenz^ nicht gleichgüitig, daß der Frauenvormund der
Juiia Aphrodus mitwirkte.
ΐλ^. Das heilenistische Recht der Katagraphe.
Der P. Freiburg tritt zu einer Zeit an die Offentlichkeit, da
die Frage gewagt werden kann, wie sich einerseits die hellenisti-
sche Barkaufsurkunde, weiche die Kiauseln über die Verfügungs-
Jreiheit des Erwerbers und die Übergabe der Erwerbsurkunden
enthäit., mit den griechischen Gesetzen über den Kauf und den
Eigentumserwerb vereinbart, anderseits wie sie in der hellenistisch-
römischen Zeit wirkt. Die neue Urkunde seibst. trägt durch die
Voiiständigkeit ihres inhaltes niciit unerhebiich zur Klärung von
Problemen bei, über weic.he die heutige Literatur Meinungen,
aber keine aiiseitige Vorstellung iiat. Es handelt sich darum, was
die griechischen Rechtsque]]en und die Geschäftsurkunden unter
der Katagraphe verstehen. Nach der iieute noch herrschenden
Lehre kannte das griechische Recht im römischen Agypten den
Unterschied von obligat.orischem Geschäfte, dem Kaufvertrage,
der in einer Urkunde, ώτ?), πρ&πς genannt, aufgetreten sei, und
i D. 11, 1, 22, dazu ΚκΐΕΡ a. a. O. 8. 310.
3 A'*at. fr. 1.