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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0025
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussannntung. II.

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handgeber schenken wilh, bei der Ersatzleistung einer Sache an-
statt einer geschuldeten Handlung^. Und daß auch bei der Kata-
graphe auf Grund Kaufes, dort wo eine besondere Übertragungs-
urkunde ausgesteht wurde, die Katagraphe wie eine Auflassungs-
erklärung wirkt, tritt dort hervor, wo der Akt in Frage steht, der
das im Pfandrecht liegende AVräußerungsverbot verletzt. Wenn
das Grundstück verkauft ist-, muß vor der Katagraphe die
Hypothek, die auf dem Grundstück liegt, getilgt werden, ganz
entsprechend wie die Hvpothek eine buchmäßige Veräußerung
des haftenden Grundstückes ausschließth
Mit welcher Folgerichtigkeit die Katagraphe als eine Auf-
lassungserklärung aufgefaßt wurde, zeigt sich im zweiten Jahrhun-
dert p. C. vor allem im VoIIstreckungsverfahren auf Grund des
χρψ/ητίσ/ζός Nach dem Zuschlage, der Prosbole, durch
die Praktores Xenikon, die Wllstreckungsbehörde, wurde eine be-
sondere Katagraphe-Erklärung beurkundeth Vielleicht war das
von Haus aus eine freiwillige Rechtsanerkennungserklärung, durch
welche der Schuldner ebenso das entstandene Recht des Voll-
streckungsgläubigers anerkannte wie einst der demotische Schuld-
ner bei der Sicherungsübereignung ägyptischen Rechtes nach dem
Verfall der Sicherung durch Abstandsurkunde die Erklärung ab-
gibt, daß er dem Grundstück fern sei, d. h. daß der Gläubiger jetzt
endgültig Eigentümer seih Für dieses Verfahren selbst ist in den
griechischen Papyri des zweiten Jahrhunderts p. G.noch kein deut-
liches Reispiel überliefert. Aber es ist vielleicht relationsweise er-
wähnt in P. Fir. 55. 56F Dagegen sehen wir, daß der Vollstreckungs-
gläubiger sich selbst gegenüber eine Erklärung aus dem Namen des
Schuldners abgibt, in der er sich als den Eigentümer bezeichnet.
Ein erhaltenes schönes Reispiel dieser Erklärung fand sich in P.
Lond. ined. 1897: ,,es wurde als Eigentümer anerkannt auf Grund
i BGU 1114.
^ BGU 1128, lin. 10 ff.
^ BGU 50 (anno 115 p. C.). Üazu schon Gött. Gel. Anz. 1910, 752.
— Für die buchmäßige Rechtslage bei der Hypothek vgl. P. M. MEYER zu
P. Hamb. 14. 15. Vgl. auch MiTTEts, Grundzüge S. 179.
* P. Fir. 55. 56 (Μιττ. Chrest. 241) P. Lond. 1897 Arch. f. Pap.-For-
schung 6, 106f., dazu JöRs, Z. Sav. St. 36, 303ff.
^ HAUSWAi.DT-Papyri p. 18* *.
^ So JöRS a. a. O. 304ff. Hypothetisch ebenso MiTTEis, Z. Sav. St.
27, 246. ScHWARz, Hypothek und Hypallagma S. 109f. ϋίεσ-η^χώρ^σις'ίη
P. Fir. 56, 11 fasse ich wie JöRS auf.
 
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