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Mitt43ilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
des Pfändungsbeschlusses und des ZuscMages .... Isidor . . .
bezüglicb der . . . Aruren . . . entsprechend den ihm geschuldeten
1700 Drachmen Kapital und für zuschlägige Zinsen, zusammen
.... Drachmen, für . . . und Steuern und Vollstreckungskosten
und andere Kosten, [aus dem Namen]^ des Schuldners Heliodor . .
In der Praxis des zweiten Jahrhunderts n. Chr. ist diese eigenartige
Katagrapbe nicht als eine Anerkennung schon eingetretenen Rechts-
erwerbes aufgefaßt, sondern sie gilt als eine Erklärung durch welche
der Vollstreckungsgläubiger erst Eigentum erwarb. Das hat JÖRS
einleuchtend auf die Sprache der Quellen begründet, die als Rechts-
grundlage für die spätere Einweisung des Gläubigers in den Besitz
des Grundstückes nicht die Prosbole, den Zuschlag, sondern die
Katagraphe nennen. Diese Auflassungserklärung des ollstreckungs-
i P. Lond. 1897, lin. 42 /Τκ τοΰ οΐ'ό/ζατος- το-öJ -οπηχρεο-υ wohl zu ergänzen.
Solche Katagraphai aus dem Namen des selbst nicht beteiligten Herrn fin-
den sich an folgenden Stellen im heutigenMaterial, soweit ich sehe: (1) bei
der Katagraphe aus dein Namen des ersten Käufers, welche bei dem Deckungs-
geschäft stattfindet, wenn der Käufer nach demFArrhalgeschäft den Rest-
kaufpreis nicht bringt. ö^gl. oben S. 18.
(2) wenn der Käufer sich im Kaufvertrag ausbedungen hat, daß er den
Restkaufpreis bei der Bank deponieren kann, um dadurch nach Gesetzes-
recht Eigentum zu erwerben, wird ilnn auch die Möglichkeit gegeben, sich
die Katagraphe über den erfolgten Eigentumserwerb aus dem Namen des
Verkäufers, ohne diesen selbst herbeizuziehen, auszustellen. P. BGU 1127,
28ff. HierbeziehtsichdieAuflassung, die,,aus demNamen desA eräußerers"
geschehen soll, auf diese Möglichkeit, anders, m. E. ohne Grund MiTTEis, Chrest.
ad n. 254 Einl. Daß auch in anderen Fällen, wenn der A^eräußerer mit der
Vornahme der Katagraphe zögert, der Erwerber sich selbst ohne Herbeiziehung
desanderendie Katagrapheausstellen kann, zeigt BGU1131 col. 1. Dort hat
die Erblasserin, deren Erbe ihr Sohn, der Soldat Isidor, ist, an ihren Schwie-
gersohn Apollonios, den Gatten der durch Mitg'ift ausgestatteten Tochter,
die eine Hälfte des Rechtes an einem Hausgrundstück verkauft, dessen andere
Hälfte der Tochter schon gehörte. Die Katagraphe hat bei dem Ableben
der Erblasserin noch nicht stattgefunden. Der Erbe Isidor verspricht in der
vorliegenden Svnchoresis, daß er die Katagraphe rechtzeitig auf den Schwager
vornehmen werde, durch eine urkundliche Erklärung im Bürgernotariat.
Er erkennt den Schwager schon als Eigentiimer an. Sollte der Erbe als Sol-
dat zur Zeit, da die Ausstellung der Katagraphe fällig ist, nicht im Lande
sein, so darf der Schwager unter Yorlage einer Ausfertigung der Synchoresis
(deren Bezeichnung als onrygayi/ nur Sc.hreiberversehen sein dtirfte, vgl.
ScnuBART, Ausgabe z. d. St.) und unter LMrlage eines Personalausweises
sich die Katagraphe-Urkunde ausstellen lassen. λΜη dem ähnlichen Vor-
gange bei der Umschreibung im Buche der Katökenlehen handeln P. Oxv
273, 21 f. und P. BGU 1129 lin. 27.
Mitt43ilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
des Pfändungsbeschlusses und des ZuscMages .... Isidor . . .
bezüglicb der . . . Aruren . . . entsprechend den ihm geschuldeten
1700 Drachmen Kapital und für zuschlägige Zinsen, zusammen
.... Drachmen, für . . . und Steuern und Vollstreckungskosten
und andere Kosten, [aus dem Namen]^ des Schuldners Heliodor . .
In der Praxis des zweiten Jahrhunderts n. Chr. ist diese eigenartige
Katagrapbe nicht als eine Anerkennung schon eingetretenen Rechts-
erwerbes aufgefaßt, sondern sie gilt als eine Erklärung durch welche
der Vollstreckungsgläubiger erst Eigentum erwarb. Das hat JÖRS
einleuchtend auf die Sprache der Quellen begründet, die als Rechts-
grundlage für die spätere Einweisung des Gläubigers in den Besitz
des Grundstückes nicht die Prosbole, den Zuschlag, sondern die
Katagraphe nennen. Diese Auflassungserklärung des ollstreckungs-
i P. Lond. 1897, lin. 42 /Τκ τοΰ οΐ'ό/ζατος- το-öJ -οπηχρεο-υ wohl zu ergänzen.
Solche Katagraphai aus dem Namen des selbst nicht beteiligten Herrn fin-
den sich an folgenden Stellen im heutigenMaterial, soweit ich sehe: (1) bei
der Katagraphe aus dein Namen des ersten Käufers, welche bei dem Deckungs-
geschäft stattfindet, wenn der Käufer nach demFArrhalgeschäft den Rest-
kaufpreis nicht bringt. ö^gl. oben S. 18.
(2) wenn der Käufer sich im Kaufvertrag ausbedungen hat, daß er den
Restkaufpreis bei der Bank deponieren kann, um dadurch nach Gesetzes-
recht Eigentum zu erwerben, wird ilnn auch die Möglichkeit gegeben, sich
die Katagraphe über den erfolgten Eigentumserwerb aus dem Namen des
Verkäufers, ohne diesen selbst herbeizuziehen, auszustellen. P. BGU 1127,
28ff. HierbeziehtsichdieAuflassung, die,,aus demNamen desA eräußerers"
geschehen soll, auf diese Möglichkeit, anders, m. E. ohne Grund MiTTEis, Chrest.
ad n. 254 Einl. Daß auch in anderen Fällen, wenn der A^eräußerer mit der
Vornahme der Katagraphe zögert, der Erwerber sich selbst ohne Herbeiziehung
desanderendie Katagrapheausstellen kann, zeigt BGU1131 col. 1. Dort hat
die Erblasserin, deren Erbe ihr Sohn, der Soldat Isidor, ist, an ihren Schwie-
gersohn Apollonios, den Gatten der durch Mitg'ift ausgestatteten Tochter,
die eine Hälfte des Rechtes an einem Hausgrundstück verkauft, dessen andere
Hälfte der Tochter schon gehörte. Die Katagraphe hat bei dem Ableben
der Erblasserin noch nicht stattgefunden. Der Erbe Isidor verspricht in der
vorliegenden Svnchoresis, daß er die Katagraphe rechtzeitig auf den Schwager
vornehmen werde, durch eine urkundliche Erklärung im Bürgernotariat.
Er erkennt den Schwager schon als Eigentiimer an. Sollte der Erbe als Sol-
dat zur Zeit, da die Ausstellung der Katagraphe fällig ist, nicht im Lande
sein, so darf der Schwager unter Yorlage einer Ausfertigung der Synchoresis
(deren Bezeichnung als onrygayi/ nur Sc.hreiberversehen sein dtirfte, vgl.
ScnuBART, Ausgabe z. d. St.) und unter LMrlage eines Personalausweises
sich die Katagraphe-Urkunde ausstellen lassen. λΜη dem ähnlichen Vor-
gange bei der Umschreibung im Buche der Katökenlehen handeln P. Oxv
273, 21 f. und P. BGU 1129 lin. 27.