Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
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Weiche Bedeutung hatte es für das hehenistische Recht, daß
die Stenerzahlung im Zusammenhange mit dem Eigentumserwerhe
genannt wurde ? — Im älteren griechischen Rechte würden wir
sofort an den Zusammenhang mit der Rechtsübertragungswirkung
denken. Denn die Darstelhmg des Theophrast, die sich allerdings
zunächst auf Grundstücksgeschäfte bezieht, nennt für das attische
Recht die Steuerzahlung als einen Teil der Publizitätsformen für
das Geschäft. 60 Tage war dort der Eintrag über das gezahlte
Eponion ausgehängt, erst nach Ablauf dieser Frist, die für die
Anmeldung der Rechte Dritter offenstand, trat die Wirkung ein,
daß jetzt der Erwerber ,,rechtlich erworben" hatte^. Wir wissen
nichts über die Geltung ähnlicher Vorschriften in Ägypten. Aber
auch dort muß die Steuerzahlung in die rechtlichen Voraussetzun-
gen des Erwerbes verwoben gewesen sein. MiTTEis^ hat es schon
klargestellt, daß der Notar zu der Beurkundung der Katagraphe
einer Ermächtigung seitens einer Behörde bedarf, welche über die
Zahlung des Enkyklion zu wachen hatte. Die Oxyrhynchos-Papvri
enthalten solche Ermächtigungsschreiben, in welchen eine ohne
Amtsbezeichnung genannte Person den Agoranomen anweist:
indem unter demselben Tage oder am nächsten
Tage der Trapezit und seine Metochoi an die Agoranomen die Ver-
merke über die gezahlte Verkehrssteuer beifügen. Der Notar
rnußte sicher sein, daß die Verkehrssteuer gezahlt war, wie es auch
aus den Vermerken der Urkunden hervorgeht, daß vor der end-
gültigen Beurkundung der AVräußerung diese Steuer gezahlt sein
muß. Es fragt sich, ob die Zahlung der Steuer eine materiehrecht-
liche Wirkung hat. Haben wir nur an das Steuerrecht zu denken,
das bei Nichtzahlung der Steuer auch hier das Objekt als verfallen
erklärt haben dürfte ? — Oder lieferte die Zahlung der Verkehrs-
steuer einen Eigentumsbeweis auch trotz einer aus formalen Grün-
den eintretenden Unwirksamkeit der notariellen Katagraphe ? —
Man könnte daran denken, wenn der römische Kaiser diesen Be-
weis für den Eigentumsübergang nach römischem Rechte für uner-
heblich erklären mußh Jedenfalls ist nach dem hellenistischen
Recht Alexandriens oder Ägyptens nichts von den Publizitäts-
i Theophr. 1. c.
^ Chrest. p. 194 zu Xo. 182.
s MiTTEis, a. a. O. zu P. Οχγ 292ff. 327 descr. Hierher gehört auch
Οχγ 170 descr., vgl. Gött. Gel. Anz. 1910, S. 752.
^ Cod. 4, 49, 8, dazu Riccobono Z. Sav. St. 33, 292.
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Weiche Bedeutung hatte es für das hehenistische Recht, daß
die Stenerzahlung im Zusammenhange mit dem Eigentumserwerhe
genannt wurde ? — Im älteren griechischen Rechte würden wir
sofort an den Zusammenhang mit der Rechtsübertragungswirkung
denken. Denn die Darstelhmg des Theophrast, die sich allerdings
zunächst auf Grundstücksgeschäfte bezieht, nennt für das attische
Recht die Steuerzahlung als einen Teil der Publizitätsformen für
das Geschäft. 60 Tage war dort der Eintrag über das gezahlte
Eponion ausgehängt, erst nach Ablauf dieser Frist, die für die
Anmeldung der Rechte Dritter offenstand, trat die Wirkung ein,
daß jetzt der Erwerber ,,rechtlich erworben" hatte^. Wir wissen
nichts über die Geltung ähnlicher Vorschriften in Ägypten. Aber
auch dort muß die Steuerzahlung in die rechtlichen Voraussetzun-
gen des Erwerbes verwoben gewesen sein. MiTTEis^ hat es schon
klargestellt, daß der Notar zu der Beurkundung der Katagraphe
einer Ermächtigung seitens einer Behörde bedarf, welche über die
Zahlung des Enkyklion zu wachen hatte. Die Oxyrhynchos-Papvri
enthalten solche Ermächtigungsschreiben, in welchen eine ohne
Amtsbezeichnung genannte Person den Agoranomen anweist:
indem unter demselben Tage oder am nächsten
Tage der Trapezit und seine Metochoi an die Agoranomen die Ver-
merke über die gezahlte Verkehrssteuer beifügen. Der Notar
rnußte sicher sein, daß die Verkehrssteuer gezahlt war, wie es auch
aus den Vermerken der Urkunden hervorgeht, daß vor der end-
gültigen Beurkundung der AVräußerung diese Steuer gezahlt sein
muß. Es fragt sich, ob die Zahlung der Steuer eine materiehrecht-
liche Wirkung hat. Haben wir nur an das Steuerrecht zu denken,
das bei Nichtzahlung der Steuer auch hier das Objekt als verfallen
erklärt haben dürfte ? — Oder lieferte die Zahlung der Verkehrs-
steuer einen Eigentumsbeweis auch trotz einer aus formalen Grün-
den eintretenden Unwirksamkeit der notariellen Katagraphe ? —
Man könnte daran denken, wenn der römische Kaiser diesen Be-
weis für den Eigentumsübergang nach römischem Rechte für uner-
heblich erklären mußh Jedenfalls ist nach dem hellenistischen
Recht Alexandriens oder Ägyptens nichts von den Publizitäts-
i Theophr. 1. c.
^ Chrest. p. 194 zu Xo. 182.
s MiTTEis, a. a. O. zu P. Οχγ 292ff. 327 descr. Hierher gehört auch
Οχγ 170 descr., vgl. Gött. Gel. Anz. 1910, S. 752.
^ Cod. 4, 49, 8, dazu Riccobono Z. Sav. St. 33, 292.