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J. Ruska:
lung des Syrischen, sind die mit Buchstaben bezeichneten Figuren
abzuleiten, wobei ich unentschieden lassen muh, ob nur die Sitte,
geometrische Figuren mit Buchstaben zu bezeichnen, oder auch
wesentliche Teile des zugehörigen Textes griechischen Vorlagen ent-
nommen sind. Es bleibt nur noch die Frage, ob die Anwendung
der Algebra auf die Lösung von Erb teilungs auf gab en
vielleicht das besondere Verdienst Muhammad b. Müsäs ist, oder
ob er auch hierin schon gebahnten Wegen folgte. Wir wissen
bereits, daß er sich wiederholt auf Abü Hanlfah beruft, und
haben daher jene Stellen einer Prüfung zu unterziehen.
Die erste Gruppe findet sich in den Beispielen gegen Ende
des Kapitels „Von der Freilassung in der Krankheit“. Hier werden
offenbar nur Rechtsgrundsätze des Abü Hanlfah angezogen, so
wenn es S. 113 heißt: ^ &.&aä==- jd üyäb „der Ausspruch
des Abü Hanlfah lautet, daß die Freilassung näher liegt (in erster
Linie zu berücksichtigen ist)“, oder S. 114: Sjä Ä K-wLäs
0.AÄ/di l,*.g.ÄAj S ^Aaj i 1 ^ j+SLj LA S Laj> x j l
„Und seine Auflösung (beruht) auf dem Ausspruch Abü Hanlfah’s
daß der (erste) Besitzer der Sklavin nicht mit mehr als einem
Drittel belastet werden darf, und das Drittel zwischen beiden in
zwei Hälften geht“ und ähnlich S. 115. Das Suffix in s ist
natürlich auf das vorangehende Beispiel und nicht auf Abü Hanl-
fah zu beziehen.
Die zweite Gruppe von Zitaten ist in dem Kapitel „Von der
Vervollständigung“ enthalten. Muhammad b. Müsä beginnt die
Lösung der ersten Aufgabe S. 116 mit den Worten: „Mache das
Erste dessen, dem die Sklavin geschenkt wurde, gleich Etwas“.
Diese Vorschrift wiederholt er bei den nächsten Aufgaben, bis es am
Schluß einer solchen Rechnung in einer Nachschrift heißt (S. 117,
Z. 3 V. U.): -äxJlj \A.St ^Lo ^5
üaao* IahjS „Und in (gemäß) dem Ausspruch des Abü Hanlfah
machst du das Etwas zu einer Erbschaft, und was mit der Frei-
lassung herauskommt, ebenfalls zu einer Erbschaft“. Gleich darauf
lesen wir (S. 118, Z. 1): \avLaA, qLäx2J L4.g-l._Aj v^J.Ä.3 X.äaX:>- 3I Sj-i 0Lj
tAA .... KxAjyt C)t „Es sagt Abü Hanlfah: Das Drittel
(teile) zwischen beiden in zwei Hälften; und seine Auflösung ist,
daß du die Erbschaft . . . Etwas nennst“ usw. Zuletzt (S. 118,
Z. 6 v. u.) finden wir den Satz KäaXj> <3! j, 0li
-Ji ^-»aas lLA Xaa^j! den man übersetzen kann: „Die Auf-
lösung liegt im Ausspruch des Abü Hanlfah, daß du die Erbschaft
J. Ruska:
lung des Syrischen, sind die mit Buchstaben bezeichneten Figuren
abzuleiten, wobei ich unentschieden lassen muh, ob nur die Sitte,
geometrische Figuren mit Buchstaben zu bezeichnen, oder auch
wesentliche Teile des zugehörigen Textes griechischen Vorlagen ent-
nommen sind. Es bleibt nur noch die Frage, ob die Anwendung
der Algebra auf die Lösung von Erb teilungs auf gab en
vielleicht das besondere Verdienst Muhammad b. Müsäs ist, oder
ob er auch hierin schon gebahnten Wegen folgte. Wir wissen
bereits, daß er sich wiederholt auf Abü Hanlfah beruft, und
haben daher jene Stellen einer Prüfung zu unterziehen.
Die erste Gruppe findet sich in den Beispielen gegen Ende
des Kapitels „Von der Freilassung in der Krankheit“. Hier werden
offenbar nur Rechtsgrundsätze des Abü Hanlfah angezogen, so
wenn es S. 113 heißt: ^ &.&aä==- jd üyäb „der Ausspruch
des Abü Hanlfah lautet, daß die Freilassung näher liegt (in erster
Linie zu berücksichtigen ist)“, oder S. 114: Sjä Ä K-wLäs
0.AÄ/di l,*.g.ÄAj S ^Aaj i 1 ^ j+SLj LA S Laj> x j l
„Und seine Auflösung (beruht) auf dem Ausspruch Abü Hanlfah’s
daß der (erste) Besitzer der Sklavin nicht mit mehr als einem
Drittel belastet werden darf, und das Drittel zwischen beiden in
zwei Hälften geht“ und ähnlich S. 115. Das Suffix in s ist
natürlich auf das vorangehende Beispiel und nicht auf Abü Hanl-
fah zu beziehen.
Die zweite Gruppe von Zitaten ist in dem Kapitel „Von der
Vervollständigung“ enthalten. Muhammad b. Müsä beginnt die
Lösung der ersten Aufgabe S. 116 mit den Worten: „Mache das
Erste dessen, dem die Sklavin geschenkt wurde, gleich Etwas“.
Diese Vorschrift wiederholt er bei den nächsten Aufgaben, bis es am
Schluß einer solchen Rechnung in einer Nachschrift heißt (S. 117,
Z. 3 V. U.): -äxJlj \A.St ^Lo ^5
üaao* IahjS „Und in (gemäß) dem Ausspruch des Abü Hanlfah
machst du das Etwas zu einer Erbschaft, und was mit der Frei-
lassung herauskommt, ebenfalls zu einer Erbschaft“. Gleich darauf
lesen wir (S. 118, Z. 1): \avLaA, qLäx2J L4.g-l._Aj v^J.Ä.3 X.äaX:>- 3I Sj-i 0Lj
tAA .... KxAjyt C)t „Es sagt Abü Hanlfah: Das Drittel
(teile) zwischen beiden in zwei Hälften; und seine Auflösung ist,
daß du die Erbschaft . . . Etwas nennst“ usw. Zuletzt (S. 118,
Z. 6 v. u.) finden wir den Satz KäaXj> <3! j, 0li
-Ji ^-»aas lLA Xaa^j! den man übersetzen kann: „Die Auf-
lösung liegt im Ausspruch des Abü Hanlfah, daß du die Erbschaft