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Christian Bartholomae.
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bei der gerichtlichen Verhandlung die Hausherrin [die Ver-
pflichtung] anerkennt, aber der Gewalthaber 17 . .. sie leugnet, so
ist die[se] nachmalige Ableugnung unwirksam h Wie hier aünsfAA
bavä7 und bnväüi gegenüberstehen, so MhD. 77. 7 tf. (s. 8. 23)
und opüygSikm ; es liegen also
uiywhy und innerhalb des selben Bedeutungs-
rahmens. [8. noch unten 8. 39 zu MhD. 83. 9.]
Bemerkenswert für die eben übersetzte Stelle ist die Notiz
im Denkart DkM. 778. 3, die sich, wie mir scheint, gerade auf
jenen Spruch bezieht: ^ -e-^3' 4^ npw pas
Aac a?^asfMAzA. WEST hat das SBE. 87. 70 § 131 mit 'about in-
vestigation after confession' übersetzt; tatsächlich meinen aber die
Worte: über die Ableugnung [einer Leistungsverphichtung] nach
[vorheriger] Anerkennung. Ich verweise zur Übersetzung solcher
Inhaltsangaben des Denkart auf 8. 14, Z. 23 ff
Der Gegensatz aVas^äA — vt/wäy findet sich ferner MhD. 77.
9 —10, sowie 707. 5—7. Hier steht: Ü] -*03'ss9r ^
^0) eJKP jo) t)^) s
. . . sooeo s aVäsiiaA 7 7tac a^^as^äA^A [f] pa vwäsAa-
vtA i apaywä^pA 6 hgföw bg a^a^sparäMib adap bä apg^ay^aa z*äd vfctr
AaM7%<7 a^aaraap^A s paway a vf/^/ay bav^7 . . .; d. i. Im Einver-
ständnis mit dem Vater liefern sie zum Nachteil des unmündigen
[Sohns] ein Vermögensstück aus, oder sie stellen behufs [künftiger]
Auslieferung eine Urkunde aus. Der unmündige [Sohn] wird [als-
dann] mündig und will nichts davon wissen; . . . .
Weiter MhD. 98. 7—8: ^ ()) ^ ^ ftKM'
. . . ^ -^ro ! )^!!2J-t) 8 Faw f
Aac FaalA 7^67 (a) pafAärg^ AM söd apaA aVäs^aA s Af7tsa Auw M .sod
apäA^a:^äs7aA Afd7aa fad vt/7fäy . . .; d. i. eine Frau, die aus der
Ehe entlassen ist, erhebt den Rechtsstreit: 'Der Mann muß mich
mit meinem Vermögen entlassen', und der Mann will von der Ent-
lassung mit dem Vermögen nichts wissen, ....
* Vgl. wegen des Ausdrucks MhD. 6. 12 (s. S. 46) und 405. 10. An letz-
terer Stelle stellt: )<^ ^ /rawmw i! pns Mi* u t
peg'Aü)* west, d. i. die spätere Verfügumg ist wirksam und die frühere unwirksam.
Meine Übersetzung* zu MhD. 4. 17 in SRb. 14 muß leicht geändert werden. Die
Stelle MhD. 47. 8 ist gestört.
s Fehlt in der Hs.; ergänzt nach dem Klagesatz.
Christian Bartholomae.
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bei der gerichtlichen Verhandlung die Hausherrin [die Ver-
pflichtung] anerkennt, aber der Gewalthaber 17 . .. sie leugnet, so
ist die[se] nachmalige Ableugnung unwirksam h Wie hier aünsfAA
bavä7 und bnväüi gegenüberstehen, so MhD. 77. 7 tf. (s. 8. 23)
und opüygSikm ; es liegen also
uiywhy und innerhalb des selben Bedeutungs-
rahmens. [8. noch unten 8. 39 zu MhD. 83. 9.]
Bemerkenswert für die eben übersetzte Stelle ist die Notiz
im Denkart DkM. 778. 3, die sich, wie mir scheint, gerade auf
jenen Spruch bezieht: ^ -e-^3' 4^ npw pas
Aac a?^asfMAzA. WEST hat das SBE. 87. 70 § 131 mit 'about in-
vestigation after confession' übersetzt; tatsächlich meinen aber die
Worte: über die Ableugnung [einer Leistungsverphichtung] nach
[vorheriger] Anerkennung. Ich verweise zur Übersetzung solcher
Inhaltsangaben des Denkart auf 8. 14, Z. 23 ff
Der Gegensatz aVas^äA — vt/wäy findet sich ferner MhD. 77.
9 —10, sowie 707. 5—7. Hier steht: Ü] -*03'ss9r ^
^0) eJKP jo) t)^) s
. . . sooeo s aVäsiiaA 7 7tac a^^as^äA^A [f] pa vwäsAa-
vtA i apaywä^pA 6 hgföw bg a^a^sparäMib adap bä apg^ay^aa z*äd vfctr
AaM7%<7 a^aaraap^A s paway a vf/^/ay bav^7 . . .; d. i. Im Einver-
ständnis mit dem Vater liefern sie zum Nachteil des unmündigen
[Sohns] ein Vermögensstück aus, oder sie stellen behufs [künftiger]
Auslieferung eine Urkunde aus. Der unmündige [Sohn] wird [als-
dann] mündig und will nichts davon wissen; . . . .
Weiter MhD. 98. 7—8: ^ ()) ^ ^ ftKM'
. . . ^ -^ro ! )^!!2J-t) 8 Faw f
Aac FaalA 7^67 (a) pafAärg^ AM söd apaA aVäs^aA s Af7tsa Auw M .sod
apäA^a:^äs7aA Afd7aa fad vt/7fäy . . .; d. i. eine Frau, die aus der
Ehe entlassen ist, erhebt den Rechtsstreit: 'Der Mann muß mich
mit meinem Vermögen entlassen', und der Mann will von der Ent-
lassung mit dem Vermögen nichts wissen, ....
* Vgl. wegen des Ausdrucks MhD. 6. 12 (s. S. 46) und 405. 10. An letz-
terer Stelle stellt: )<^ ^ /rawmw i! pns Mi* u t
peg'Aü)* west, d. i. die spätere Verfügumg ist wirksam und die frühere unwirksam.
Meine Übersetzung* zu MhD. 4. 17 in SRb. 14 muß leicht geändert werden. Die
Stelle MhD. 47. 8 ist gestört.
s Fehlt in der Hs.; ergänzt nach dem Klagesatz.