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Bartholomae, Christian [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0044
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44

Christian Bartholomae.

Diese überscharfe Anspannung der Gewährleistungspflicht legt
die Vermutung nabe, es möchte die Überlieferung des Texts irgend-
wie fehlerhaft sein. Dem ist aber nicht so. Wir besitzen eine zweite
Stelle, die den gleichen Fall enthält, nur in etwas anderer Fassung,
5 und die Richtigkeit der dortigen Überlieferung bestätigt.

MhD. 5. 5—8 lesen wir: ^ tsoom -txy
D ^ [)] ^ j !pnp4 g t)
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dns^M/nidA cwdnr csAU bFä jm^AdWsM uwdnr, bdf Ae pn/';! Alt jid^gdy
An %g npäA d. i. Und bei ihnW steht auch das geschrieben: Wenn von
15 WuiyoaF aus [der Stadt] X eine Sache an JMAAn/5% aus [der Stadt]
Wd^röM verkauft, und alsdann AFArpöM wegen dieser Sache vor dem
Richter von JVn^rört verklagt worden ist, so hat AuiyoaF unbedingt
nach Wd^röM zu reisen und [vor Gericht] für sein Verfügungsrecht ein-
zustehen. Freilich besteht da ein Meinungsstreit; einige [Rechtsgelehrte]
20 haben gesagt: er braucht nicht hinzureisen.
Das eben ausgesprochene Bedenken gegen den Inhalt des
Spruchs MhD. b. 6 ff. ist also doch insofern nicht gänzlich unbegrün-
det, als die dort geforderte Reise des Verkäufers, noch dazu auf
eigene Kosten, behufs Zeugschaft doch nicht von allen Rechtsgelehrten
25 verlangt wird. Freilich vermißt man die Mitteilung, wie denn nach
deren Ansicht der gegen den Käufer angestrengte Prozeß zum Aus-
trag kommen soll.
Zum Verständnis des Spruchs MhD. o. 5 —8 schalte ich fol-
gende Bemerkungen ein:
30 1. und : sind zwei Städtenamen, letzteres Wn^rbM
ATn^'nn). Die Zeichenverbindung J[)p läßt natürlich eine
ganze Reibe von Lesungen zu; aber den Namen einer bekannten
Stadt habe ich nicht herauslesen könnend Der gleiche Name findet

^ Hs. Atuo ; vgl. oben S. 43 unter a.
s Nämlieh dem Reehtsgelehrten Füt/ni/ü?* eig. Freund
des Füt/, zu Jusn NB. 497 unten), der zuvor (5. 4) genannt ist; s. noch MhD. ,23. 1,
31. 4,54. 1,A. 7.8, usw.
s Zu DkM. 517. 7, 8, 11, 533. 22, 534. 4, 745. 12 bedeutet das Wort ^
 
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