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Bartholomae, Christian [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0046
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Christian Bartholomae.

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MÜgAüflA" AuAur-us Au^ngif *uas-gC pöAu^A" Aue dus^wu^ 17 jou ^gszA
Ad Auzif pä^gäy. Die zwischen * * stehenden Worte scheinen mir
nicht korrekt überliefert zu sein. Statt MwüsAüuA ist wohl ^u (tto)
uw° otler auch tuw° züd (-^) zu lesen. Was vns-<,c poAuz^A meint, ist
mir nicht deutlich; man verlangte etwa: ein (dem erlittenen Scha-
den) entsprechendes Vermögensobjekt. Der Schluß besagt: er ist
berechtigt, . . . von dem Inhaber, d. i. aus dessen Vermögen zu
seinem Eigentum zu machen. Also: Wenn der Inhaber [einer
Sache] sagt: 'Ich habe die Sache verkauft, aber sie war nicht
mein Eigentum': so ist der Kläger berechtigt, für den [erlittenen]
Schaden, wenn er will, gleichwertiges Gut vom Inhaber sich an-
zueignenfg
Nach diesen Ausführungen übersetze ich MhD. b. 11—12 so:
Wenn der Inhaber [einer Sache] [erst] das Verfügungsrecht [darüber]
verneint2 und dann dafür einsteht: so ist es erfolgloss, mit dem
Kläger einen Prozeß zu führend
Ich gestehe, daß mich die Übersetzung nicht ganz befriedigt.
Die Ausdrucksweise im Schlußsatz ist ungewöhnlich. Ich vermag
aber aus dem Text, so wie er überliefert ist, nichts anderes her-
auszulesen.
Auch zu MhD. b. 10, 7. 4, 9 liegt das Verbum uwduy ggdUun.
in Beziehung auf dus^^r vor. Doch sind mir die Stellen nicht
recht klar. Zu MhD. 7. 3—4 scheint das Verbum eine etwas andere
Bedeutung zu haben; ich verweise deswegen auf die verschiedenen
Bedeutungen des lat. instare, insistere, praestare. Es heißt da:
'io b [']
.'. wtA'2J ^ s Au uuzAiA %g wuf gstdil [u] Md dünd^
Au ?üA mübzA vdMdi! jiu 5 dus^wuz u^dur Md dstdb Ich ver-
mute folgende Sachlage: Es ist Jemand zum Inhaber einer Sache
bestimmt, aber die Sache ist ihm materiell noch nicht übergeben:
dann ist er befugt, mit der Ausübung des ihm als Inhaber zuste-
henden Verfügungsrechts so lang zu warfen, bis diese Übergabe
erfolgt ist. Eine solche Befugnis kann unter Umständen wohl Bedeu-
tung haben, z. B. bei Stiftungen, weil an sie von dem Zeitpunkt
* Geschrieben s. UNVALA König Husrav (Hbg. Diss. 1917) 38 f. No.
" M/M'üy; s. oben 8. 36 f. ^ Adr s. dazu S. 38 No. 1.
4 Vgl. zum Ausdruck S. 23 No. 6.
 
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