Stiftung und Kultsatzungen eines Privatheiligtums in Philadelpheia.
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Τυράννου, αίρετί σαντος (το)ΰ (θ)εοΰ (Sy11.2633, Ziehen Leg.sacr.
ηο. 49; IG. IΙ/ΙΠ ed. min. 1365; 1366) oder die verschiedenen
Traumerscheinungen des Sarapis in Delos, die zur Stiftung einer
Sarapiskapelle führen IG. XI 4, 1299; Syll.3 663, abgedruckt auch
in meinen „Urkunden zur Sarapis - Religion“ 1919, S. 31).
Weihungen κατ’ ονειρον, κατ’ οναρ, οναρ ίδοιν, καθ’ όραμα, ex visu,
viso usw. sind ja sehr häufig, vgl. Larfeld, Hdbch. II 860; meine
Heilungswunder S. 7.
Zugang zum Kultlokal.
Z. 4ff. -[ράσο δον διδόν]τ’ etc.
Zugelassen sind also Männer und Frauen (die Ergänzung καί
γυναιξίν Z. 5 ist gesichert durch Z. 15 und 53), sowohl Freie wie
Sklaven beiderlei Geschlechts. Die Wiederkehr dieser bestimm-
ten Formulierung an drei Stellen beweist, welches Gewicht der
Stifter auf diese allgemeine Zugänglichkeit gelegt hat. Es soll,
cum grano salis gesagt, eine εκκλησία καθολική werden, und ihre
Mysterien und die damit verbundenen Segnungen sollen allen
zuteil werden, die die Bedingungen kultischer und moralischer
Reinheit erfüllen. Das ist bemerkenswert im Hinblick auf die
sonst so oft ausgesprochene Ausschließung entweder von Frauen
oder von Sklaven, vgl. die Zusammenstellungen bei Wächter,
ReinheitsvoTschriften (RGW. IX 1), S. 123ff.; auch Syll.3 9793;
9812; Eitrem, Opferritus und Voropfer der Griechen und
Römer (Kristiania 1915), S. 465. Die Scheidung in Barbaren-
Hellenen (wie in Eleusis) oder Fremde und Einheimische kommt
für Dionysios offenbar gar nicht erst in Betracht. Daß Sklaven
an den eleusinischen Mysterien teilnehmen durften, sei wenig-
stens erwähnt, denn diese werden, durch pergamenische Tra-
dition (Demeterkult!) vermittelt, auf diese lydischen Privat-
mysterien auch eingewirkt haben. Über Zusammenhang mit
pergamenischen Kulten vgl. §§ 11, 14, 21, 46, 52, 59, 60, 67, 77 ff.
Z. 5 οΙκον.
Das passende Wort zur Bezeichnung eines Privatheiligtums,
vgl. (außer Ziehen zu no. 112 und Poland, Vereinswesen 459f.)
San Nicolö, Ägypt. Vereinswesen II 148 und Hiller v. Gaert-
ringen zu Syll.3 921 not. 25.
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Τυράννου, αίρετί σαντος (το)ΰ (θ)εοΰ (Sy11.2633, Ziehen Leg.sacr.
ηο. 49; IG. IΙ/ΙΠ ed. min. 1365; 1366) oder die verschiedenen
Traumerscheinungen des Sarapis in Delos, die zur Stiftung einer
Sarapiskapelle führen IG. XI 4, 1299; Syll.3 663, abgedruckt auch
in meinen „Urkunden zur Sarapis - Religion“ 1919, S. 31).
Weihungen κατ’ ονειρον, κατ’ οναρ, οναρ ίδοιν, καθ’ όραμα, ex visu,
viso usw. sind ja sehr häufig, vgl. Larfeld, Hdbch. II 860; meine
Heilungswunder S. 7.
Zugang zum Kultlokal.
Z. 4ff. -[ράσο δον διδόν]τ’ etc.
Zugelassen sind also Männer und Frauen (die Ergänzung καί
γυναιξίν Z. 5 ist gesichert durch Z. 15 und 53), sowohl Freie wie
Sklaven beiderlei Geschlechts. Die Wiederkehr dieser bestimm-
ten Formulierung an drei Stellen beweist, welches Gewicht der
Stifter auf diese allgemeine Zugänglichkeit gelegt hat. Es soll,
cum grano salis gesagt, eine εκκλησία καθολική werden, und ihre
Mysterien und die damit verbundenen Segnungen sollen allen
zuteil werden, die die Bedingungen kultischer und moralischer
Reinheit erfüllen. Das ist bemerkenswert im Hinblick auf die
sonst so oft ausgesprochene Ausschließung entweder von Frauen
oder von Sklaven, vgl. die Zusammenstellungen bei Wächter,
ReinheitsvoTschriften (RGW. IX 1), S. 123ff.; auch Syll.3 9793;
9812; Eitrem, Opferritus und Voropfer der Griechen und
Römer (Kristiania 1915), S. 465. Die Scheidung in Barbaren-
Hellenen (wie in Eleusis) oder Fremde und Einheimische kommt
für Dionysios offenbar gar nicht erst in Betracht. Daß Sklaven
an den eleusinischen Mysterien teilnehmen durften, sei wenig-
stens erwähnt, denn diese werden, durch pergamenische Tra-
dition (Demeterkult!) vermittelt, auf diese lydischen Privat-
mysterien auch eingewirkt haben. Über Zusammenhang mit
pergamenischen Kulten vgl. §§ 11, 14, 21, 46, 52, 59, 60, 67, 77 ff.
Z. 5 οΙκον.
Das passende Wort zur Bezeichnung eines Privatheiligtums,
vgl. (außer Ziehen zu no. 112 und Poland, Vereinswesen 459f.)
San Nicolö, Ägypt. Vereinswesen II 148 und Hiller v. Gaert-
ringen zu Syll.3 921 not. 25.