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Weinreich, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 16. Abhandlung): Stiftung und Kultsatzungen eines Privatheiligtums in Philadelpheia in Lydien — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37693#0068
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66

O Wein reich:

§ 102. Ζ. 56. [ά]πτέσθωσαν . . . τής γραφής.
Die Stele mit den παραγγέλματα wird von denen, die ein reines
Gewissen haben, berührt, gleichsam als Schwur, daß sie keines der
Gebote übertreten haben. So berührt man beim Eid die το μια,
die Erde, den Altar oder sonst einen den Göttern heiligen Gegen-
stand (Stengel, Kultusaltert. 79). Man fordert damit gewisser-
maßen ein Gottesurteil heraus, das zumal die sich stets von gött-
lichen Strafen bedroht fühlenden Lydier und Phrygier gefürchtet
haben mögen. Ein Meineid hei dieser Zeremonie ist gewiß selten
vorgekommen; wer nicht wagen darf, die Stele anzurühren, weil
er sich irgend eines Vergehens bewußt war, wird bei dieser Gelegen-
heit seine Beicht abgelegt haben (vgl. dazu oben § 91). So wird,
worauf KPr. mit Recht hinweisen, in der Didache der 12 Apostel
XIV 1 vorgeschrieben, daß man die Eucharistie Sonntags emp-
fangen soll nach vorhergehender Beicht: προεξομολογησάμενοι τά
παραπτώματα υμών, όπως καθαρά ή θυσία υμών ή.
IV. DAS SCHLUSS GEBET.
§103. Ζ. 61 ff.
ist leider zu zerstört, als daß die Ergänzungen auf irgend
welche Sicherheit rechnen dürften.
In Zeile 61 fassen die Herausgeber προ als Beginn eines Wortes;
F. Boll erkannte darin πρό, das die Angabe der Dinge einleitet,
für welche Zeus άγαθάς άμοιβάς geben soll; nur um den Gedanken-
gang zu erläutern, nicht um den ursprünglichen Wortlaut her-
steilen zu wollen, denkt er an Möglichkeiten wie προ [τών ίδρυμένοον
βωμών] oder [τών ώδε γεγραμμένων] oder [άγνείας καί εύσεβείας].
Ζ. 62
habe ich versuchsweise ergänzt nach Analogie des Anfangs
unserer Inschrift und von Bitten wie im Dekret von Elaia (Ol.
332, 29) ευχεσθαι . . . ύγίειαν σωτηρίαν νίκην κράτος καί επί γής
καί κατά θάλατταν.
Ζ. 63/64.
Auch dieser Vorschlag F. Bolls, der sich auf den Schluß der
oben § 5 schon erwähnten Men -Tyrannos-Tn schrift stützt (εύείλατος
γένοιτο τοΐς άπλώς προσπορευομένοις, nur daß προς- etwas zu lang
wäre an unserer Stelle), will nur eine Andeutung geben; für
möglich hält er auch [πάσι τοΐς ώδε] | [μεμυη]μένοις.
 
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