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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0004
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Gl. Frh. von Schwerin:

von einer eigenen Kenntnis des zum Beweise stehenden Faktums;
eine solche Kenntnis kann vorliegen und dann auch die Aussage
beeinflussen, ist aber im Rechtssinne niemals Voraussetzung der
Aussage. Dagegen ist der Zeuge auf Grund Hörens und Sehens
zum Wissenden geworden, hat Kenntnis von dem zu beweisenden
Tatbestand und ist gerade deshalb, weil er weiß, zum Zeugen
tauglich.
Dies hervorzuheben, erweist sich nicht nur deshalb als nötig,
weil auf der klaren Scheidung des Zeugnisses von Eidhilfe und
nsemd das Folgende beruht, sondern auch deshalb, weilENGSTRÖMER
von der herrschenden Formulierung abgewichen ist und damit
den Weg zum Verständnis des Zwölfereides mit vitrii erschwert
hat. Er sieht im Zeugen eine Person, die unmittelbar über das
Beweisthema selbst aussagt, in der naemd aber ein Institut, dessen
Eigentümlichkeit darin liegt, daß die naemd zugunsten oder zuungun-
sten jeder Partei aussagen kann. So verwischt er durch die Weg-
lassung des Erfordernisses der Tatsachenkenntnis beim Zeugen
die Grenze zwischen diesem und der naemd; denn auch die naemd
äußert sich unmittelbar zur Sache selbst. Dies rächt sich dann
sofort darin, daß für die Abgrenzung der naemd ein neuer Gesichts-
punkt, die Stellung des Beweises zum Parteiinteresse, heran-
gezogen und der bei Eidhilfe und Zeugnis verwendete, der Inhalt
der Aussage, beiseite geschoben werden muß.
Prüft man nun die einzelnen Fälle, in denen das im Vorder-
gründe stehende schwedische Recht den Zwölfereid mit vitni ver-
wendet, unter Zugrundelegung des üblichen Begriffes ,,Zeugnis“,
so zeigt sich, daß zwar in einer Reihe dieser Fälle ein Zeugnis
in diesem Sinne sehr wohl in Frage stehen kann, in einer Reihe
anderer aber nicht möglich ist. Von hier aus ergibt sich, daß die
herrschende Auffassung einer Kombination von Eidhilfe und
Zeugnis einer Nachprüfung bedarf.
I.
Die reichsten Aufschlüsse über den Zwölfereid mit vitni gibt
das westgötische Recht, und es erscheint zweckmäßig, zuerst nur
dieses ins Auge zu fassen, die übrigen schwedischen Rechte aber
und vollends die dänischen zunächst auszuschließen. Denn das
altschwedische Recht bildet keineswegs das einheitliche Ganze,
als das es vielfach behandelt wird, und die Gefahr einer Verdun-
 
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