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Cl. Frh. von Schwerin:
In septir drückt sich die den ganzen Eidesakt abschließende Funk-
tion des munhaf aus.
Da nun die tylft erst im letzten Teil des Eidesaktes zur Mit-
wirkung kommt, so liegt die Vermutung nahe, daß sie es ist,
die das munhaf spricht. Ist dem so, dann sind die angegebenen
Worte die einzige, nachweisbare Äußerung der Zwölft1.
Über die Körperhaltung der am Eidesakte beteiligten Personen
werden wir in zweifacher Richtung aufgeklärt. Die Tätigkeit der
Mitglieder der Zwölft nennen die Quellen ein i tylft standa2, den
einzelnen Teilnehmer istapamaper; darin kommt, wie man nach
parallelen Erscheinungen in anderen Rechten schließen darf, die
geschlossene Aufstellung der Zwölft zum Ausdruck. Es ergibt sich
ferner, daß der Reweisführer heim Eidesakt vor der tylft steht; er
muß firi tylft ganga. Verbindet sich das vitrii mit einem doppelten
Zwölfereid, so tritt der Beweisführer zuerst vor die eine, dann vor die
andere Zwölft und leistet seinen Eid zweimal3. Dies zeigt wiederum
daß jede Zwölft für sich aufgestellt war4. Nur eine Modifikation
1 Auffallend ist die betonte Stellung von et. Warum wird gerade hervor-
gehoben, daß es ein munhaf sein solle ? Verschiedene Bedeutungen sind denkbar.
Entweder soll gesagt sein, daß das gleiche munhaf für jeden einzelnen Eides-
akt gelten soll. So faßt J. S. Bring die Stelle auf. Oder es ist gemeint, daß,
wie Schlyter (I, 465) annimmt, jeder Zwölft der Eid gesondert vorgestabt
werden soll. Oder endlich kann der Sinn der Stelle der sein, daß die Formel
in jeder tylft nur einmal gesprochen werden soll, also mit gesamtem Munde,
nicht von jedem Teilnehmer in der Zwölft einzeln, also zwölfmal. Gegen
Bring wäre einzuwenden, daß bei seiner Auslegung etwas Selbstverständ-
liches gesagt würde; denn für eine Änderung des munhaf, dessen angegebener
Inhalt von jedem Beweisthema unabhängig ist, fehlt jeder ersichtliche Grund.
Die Auslegung von Schlyter trägt nicht nur den Gedanken an eine Eid-
stab ung herein, der auch nicht angedeutet, geschweige denn zu klarem Aus-
druck gekommen, sondern läßt sich auch schlecht mit dem im Text besproche-
nen septir vereinigen. Dagegen wäre die letzterwähnte Auffassung vorzuziehen,
da sie der Stelle einen bemerkenswerten Inhalt gibt. Denn das Schwören
mit gesamtem Munde dürfte schon in dieser Zeit nicht mehr ganz selbstverständ-
lich gewesen sein; jedenfalls zeigt schon Vg. II Djb. 1; Add. 11 §§13—15
den gesonderten Schwur jedes einzelnen Eidhelfers. Ähnlich Bring wohl
auch Delbrück, der (Germanische Syntax, IV, [1918] 65) übersetzt: ,,die
gleiche Eidesformel soll für jedes Dutzend sein.“
2 Vgl. Swer 6 (Cod. B) His geferan ad, pe him mid standad; Wi 19.
3 Vg. I Mb. 1 § 2; Jb. 2 §2 (-II 3). Vgl. Rb. 8 pr.; Jb. 2 § 1; II Rb. 18.
4 Entsprechend dürften bei dem Achtzehnereid in Vg. I Mb. 3 § 2 die
Zwölft und die halbe Zwölft getrennt gestanden haben. Hiebei wurde das
teilweise Versagen am besten deutlich, das übrigens, soviel ich sehe, jeder
Parallele in anderen Rechten entbehrt.
Cl. Frh. von Schwerin:
In septir drückt sich die den ganzen Eidesakt abschließende Funk-
tion des munhaf aus.
Da nun die tylft erst im letzten Teil des Eidesaktes zur Mit-
wirkung kommt, so liegt die Vermutung nahe, daß sie es ist,
die das munhaf spricht. Ist dem so, dann sind die angegebenen
Worte die einzige, nachweisbare Äußerung der Zwölft1.
Über die Körperhaltung der am Eidesakte beteiligten Personen
werden wir in zweifacher Richtung aufgeklärt. Die Tätigkeit der
Mitglieder der Zwölft nennen die Quellen ein i tylft standa2, den
einzelnen Teilnehmer istapamaper; darin kommt, wie man nach
parallelen Erscheinungen in anderen Rechten schließen darf, die
geschlossene Aufstellung der Zwölft zum Ausdruck. Es ergibt sich
ferner, daß der Reweisführer heim Eidesakt vor der tylft steht; er
muß firi tylft ganga. Verbindet sich das vitrii mit einem doppelten
Zwölfereid, so tritt der Beweisführer zuerst vor die eine, dann vor die
andere Zwölft und leistet seinen Eid zweimal3. Dies zeigt wiederum
daß jede Zwölft für sich aufgestellt war4. Nur eine Modifikation
1 Auffallend ist die betonte Stellung von et. Warum wird gerade hervor-
gehoben, daß es ein munhaf sein solle ? Verschiedene Bedeutungen sind denkbar.
Entweder soll gesagt sein, daß das gleiche munhaf für jeden einzelnen Eides-
akt gelten soll. So faßt J. S. Bring die Stelle auf. Oder es ist gemeint, daß,
wie Schlyter (I, 465) annimmt, jeder Zwölft der Eid gesondert vorgestabt
werden soll. Oder endlich kann der Sinn der Stelle der sein, daß die Formel
in jeder tylft nur einmal gesprochen werden soll, also mit gesamtem Munde,
nicht von jedem Teilnehmer in der Zwölft einzeln, also zwölfmal. Gegen
Bring wäre einzuwenden, daß bei seiner Auslegung etwas Selbstverständ-
liches gesagt würde; denn für eine Änderung des munhaf, dessen angegebener
Inhalt von jedem Beweisthema unabhängig ist, fehlt jeder ersichtliche Grund.
Die Auslegung von Schlyter trägt nicht nur den Gedanken an eine Eid-
stab ung herein, der auch nicht angedeutet, geschweige denn zu klarem Aus-
druck gekommen, sondern läßt sich auch schlecht mit dem im Text besproche-
nen septir vereinigen. Dagegen wäre die letzterwähnte Auffassung vorzuziehen,
da sie der Stelle einen bemerkenswerten Inhalt gibt. Denn das Schwören
mit gesamtem Munde dürfte schon in dieser Zeit nicht mehr ganz selbstverständ-
lich gewesen sein; jedenfalls zeigt schon Vg. II Djb. 1; Add. 11 §§13—15
den gesonderten Schwur jedes einzelnen Eidhelfers. Ähnlich Bring wohl
auch Delbrück, der (Germanische Syntax, IV, [1918] 65) übersetzt: ,,die
gleiche Eidesformel soll für jedes Dutzend sein.“
2 Vgl. Swer 6 (Cod. B) His geferan ad, pe him mid standad; Wi 19.
3 Vg. I Mb. 1 § 2; Jb. 2 §2 (-II 3). Vgl. Rb. 8 pr.; Jb. 2 § 1; II Rb. 18.
4 Entsprechend dürften bei dem Achtzehnereid in Vg. I Mb. 3 § 2 die
Zwölft und die halbe Zwölft getrennt gestanden haben. Hiebei wurde das
teilweise Versagen am besten deutlich, das übrigens, soviel ich sehe, jeder
Parallele in anderen Rechten entbehrt.