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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0025
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

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gehen1, schob man zunächst das Zeugnis in die Eidhilfe ein und
machte so die Überzeugung einzelner Personen im Rahmen der
alten Beweisform nutzbar; man hob das Zeugnis gleichzeitig
heraus2 3, indem man das vitni seine Aussage vor Beginn des Eides-
aktes im engeren Sinn abgeben ließ. So beschritt man den Weg
vom formellen zum materiellen Beweis.
Hiebei ging man begreiflicherweise von den Fällen aus, in
denen die Überzeugung der vitnismsen ihrerseits formal gesichert
war, so daß am Beginn der Entwicklung des Zwölfereides mit vitni
allerdings eine Verbindung von Eidhilfe und echtem Zeugnis
gestanden haben dürfte; das akallat vitni wird zuerst den Weg
ins Beweisverfahren gefunden haben. Daher erklärt sich auch die
Bezeichnung für die Tätigkeit des vitni als vitni beera? und die
Zweizahl der vitnismaen4.
Im Zusammenhang hiermit dürfte das Verfahren des skaer-
skuta gestanden haben. Es diente der Formalisierung zufällig
erworbener Kenntnis, jedenfalls in der Form, die es in Vg. I Rb. 5
typisch gefunden hat. Ihm entspricht das lysningavitni, wie es
Vm. I Mb. 20pr. kennt5.
1 Beckman a. a. O. XXVIII 73 vermutet, daß die Einführung des
Zeugenbeweises auf kanonischen Einfluß zurückgehe. Doch dürfte ein solcher
Einfluß überhaupt nicht erforderlich gewesen sein. Gegen Beckman vgl.
Sjöros a. a. 0. 232f.
2 Sehr bezeichnend für das Verhältnis zwischen Zwölft und vitni ist
die Fassung von Vg. I Rb. 6 ,,msep . . . tvseggise mannse vittnum af pem tolf.
Auch die vitnismsen sind primär Eidhelfer. Vgl. auch Vg. I Jb. 2 § 2 ,,köpas
vittni skal latse bserse i tylfpt hvarri tvseggia mannse.“
3 Man könnte allerdings die Frage aufwerfen, ob nicht etwa das sogen.
Gemeindezeugnis noch früher Verwendung fand, als das gezogene Zeugnis.
Sie läßt sich aber aus den Quellen nicht sicher beantworten. Immerhin spricht
dagegen, daß gerade im typischen Falle des Nachbarzeugnisses, im Falle des
Grenzbeweises, die schwedischen Rechte nicht mit vitni beweisen lassen,
sondern eine syn anordnen. So schon Vg. I Jb. 16pr.; Mb. §3. Es scheint
hier eine Eidesleistung überhaupt nicht erfolgt zu sein; vielmehr erging
entsprechend dem Antrag dessen, der vitnum sipari war, ein konstitutives
Urteil. Ob der tolf manna eper in Vg. III 86 ein Mißverständnis ist oder einer
jüngeren Entwicklung entspricht, muß dahingestellt bleiben. Möglich wäre,
daß die größere Zahl von vitnismsen den Weg zu einem Beweis mit Eid öffnete;
dann müßte aber vitsorp in Vg. I Jb. 16 im Gegensatz zu Schlyter (Glossar
zu Vg. s. v. vita 2) mit Beweisrecht übersetzt werden.
4 Über die Zweizahl der Zeugen Pappenheim a. a. 0. 293f.
5 Die enge Verwandtschaft von skserskuta und lysa zeigt Vg. I Pjb. 5 § 1
(=11 pjb. 32), wo eine zweifelsfreie lysing als skserskuta bezeichnet ist. In
diesen Kreis gehören aber auch die Schreimannen, die vermutlich nach Vg. I
 
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