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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0039
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

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als ,,Allwahr“, so liegt es nahe, in den aloarii Personen zu sehen,
die einen Tatbestand als wahr hinstellen, als wahr verkünden.
Es bestünde somit die Möglichkeit, sie mit dem vitni des schwedi-
schen Rechts in Beziehung zu setzen.
Dabei dürfte allerdings eine Reihe von Verschiedenheiten nicht
unbeachtet bleiben, die zwischen aloarii und seniores, sowie zwischen
diesen einerseits und dem Zwölfereid mit vitni andererseits be-
stehen.
Von den seniores steht wie von den aloarii fest, daß sie schwö-
ren; auf den Umstand, daß von den beiden senonischen Formeln
nur die eine dieses Mitschwörens gedenkt, ist kein Gewicht zu
legen. Für die seniores ergibt sich ferner aus tit. 102 Leg. Sah,
daß sie zur Zwölft gehören; denn die Bestimmung handelt ja gerade
von den Fällen, in denen eine „Zwölft“ schwört. Dagegen kann
von den aloarii mindestens nicht bewiesen werden1, daß sie auch
zu den conlauclantes gehören. Bringt man sie gar mit den quini
dini in L. Sal. tit. 74 in Verbindung2, so würde im Gegenteil fest-
stehen, daß dies nicht der Fall ist.
Vergleicht man die seniores und aloarii mit dem vitni, so unter-
scheiden sich die Dreizahl dort und die Zweizahl hier. Dieser
Unterschied würde sich noch steigern, wenn man mit Brunner3
den Eid von 65 Leuten in Lex Sal. tit. 74 als einen fünffachen Voll-
eid mit je einem senior auffaßte; denn nach den unten zu erörtern-
den Steigerungsregeln des ostnordischen Rechts müßte hier ein
Eid von 15+(5xl2) Personen eintreten. Gleichwohl würde diese
Abweichung in den Zahlenverhältnissen einen Zusammenhang der
nordischen und kontinentalen Institute nicht zwingend ausschließen.
Auch die Tatbestände, um derentwillen ein Beweis mit „Zwölft“
oder aloarii nach fränkischem Recht geführt wird, würden nicht
entgegenstehen. Insbesondere wäre eine innere Beziehung zwischen
carta Sen. 17 und den Fällen des handran im schwedischen Recht
nicht abzulehnen, wenn man den Tatbestand der Formel im Sinne
von Form. Tur. 30 dahin ergänzen dürfte, daß ein Überfall auf
einen einsam seines Weges Gehenden stattgefunden hatte.
Alle diese Differenzen könnten, da sie äußerlicher Art und
daher der Veränderung leicht unterworfen sind, übersehen werden.
Die Gleichheiten würden andererseits zur Annahme einer Verwandt-
1 Brunner scheint a. a. O. das Gegenteil anzunehmen.
2 So Brunner a. a. O.; Cosack a. a. O.
3 RG. II 3 8 4 53.
 
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