Zur altschwedischen Eidhilfe.
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ist. Daß er auf dem Wege dazu ist, ersetzt zu werden, läßt sich
behaupten.
Weniger ergiebig erweisen sich die übrigen Rechte, für die
auch das Folgende zeigen wird, daß sie schon Umbildungsformen
des Eides mit vitni aufgenommen haben. Immerhin dürfte
man gegen eine Alleinherrschaft dieser Beweisform nicht etwa
gewisse Fälle des ostgötisohen Rechts anführen, in denen dieses
dem dreifachen Zwölfereid den dreifachen fiughurtan manna eper,
einen Sprößling des Zwölfereides mit vitni klar gegenüberstellt1.
Denn hier handelt es sich um eine Kombination von Eid und echtem
Zeugnis, die allerdings begrifflich von der Eidhilfe mit vitni ver-
schieden ist. Dagegen mag als besonders charakteristisch schließ-
lich noch hervorgehoben werden, daß die Fälle, in denen in den
jüngeren Rechten nachweislich ein Eid mit vitni verwendet wurde,
sehr verschieden sind. Außer einigen wenigen Tatbeständen, deren
Beweis nach allen oder doch den meisten Rechten ein vitni erfordert,
sind es immer wieder andere und neue, in denen ein vitni zur An-
wendung kommt. Darin zeigt sich nicht nur die landschaftliche
Verschiedenheit in der Entwicklung, sondern auch die Leichtig-
keit, mit der der Eid mit vitni sich ausdehnen konnte; er ergriff
hier diese, dort jene Tatbestände, wobei allerdings ein Teil der
Abweichungen auf Rechnung des Umstandes gesetzt werden
mag, daß nicht alle Tatbestände allen Rechten eigen sind und jeden-
falls nicht gleich ausführlich behandelt werden.
Die Steigerung des Eides mit vitni ist oben schon gestreift
worden; sie findet sich in fast allen Rechten, die diesen Beweis
überhaupt kennen.
In Vg. handelt es sich überwiegend um einen Beweis mit
zwei vitnismsen und einer Zwölft. Daneben aber kommt schon
ein Beweis msep tvanni tylptum ok tvanni vitnum vor, der sich
deutlich als ein Beweis mit zwei Zwölften und vier vitnismsen
erkennen läßt2 3. Besonders klar spricht ein jüngerer Zusatz in
Vg. I vom Beweis msep II tylptser epe ok IIII mannse vittniz. Diese
1 Ygl. z. B. Vap. 34; Gb. 4 pr.
2 Yg. I Jb. 2 §2 (= II Jb. 3); II Add. 11 pr., §§ 1, 6, ferner Vg. II iEb. 31.
Daß es sich nicht etwa um einen Beweis mit Zwei und Vierundzwanzig handelt,
zeigt Vg. II Add. 11 § 6. In Vg. I Sm. 1 dürftepridise statt tryggias (vgl. Sm. 2)
stehen, so daß hieraus nicht auf einen Beweis mit drei und zwei Zwölften
geschlossen werden kann; vgl. Vg. III, 84.
3 Schlyter, Corpus I 5722.
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ist. Daß er auf dem Wege dazu ist, ersetzt zu werden, läßt sich
behaupten.
Weniger ergiebig erweisen sich die übrigen Rechte, für die
auch das Folgende zeigen wird, daß sie schon Umbildungsformen
des Eides mit vitni aufgenommen haben. Immerhin dürfte
man gegen eine Alleinherrschaft dieser Beweisform nicht etwa
gewisse Fälle des ostgötisohen Rechts anführen, in denen dieses
dem dreifachen Zwölfereid den dreifachen fiughurtan manna eper,
einen Sprößling des Zwölfereides mit vitni klar gegenüberstellt1.
Denn hier handelt es sich um eine Kombination von Eid und echtem
Zeugnis, die allerdings begrifflich von der Eidhilfe mit vitni ver-
schieden ist. Dagegen mag als besonders charakteristisch schließ-
lich noch hervorgehoben werden, daß die Fälle, in denen in den
jüngeren Rechten nachweislich ein Eid mit vitni verwendet wurde,
sehr verschieden sind. Außer einigen wenigen Tatbeständen, deren
Beweis nach allen oder doch den meisten Rechten ein vitni erfordert,
sind es immer wieder andere und neue, in denen ein vitni zur An-
wendung kommt. Darin zeigt sich nicht nur die landschaftliche
Verschiedenheit in der Entwicklung, sondern auch die Leichtig-
keit, mit der der Eid mit vitni sich ausdehnen konnte; er ergriff
hier diese, dort jene Tatbestände, wobei allerdings ein Teil der
Abweichungen auf Rechnung des Umstandes gesetzt werden
mag, daß nicht alle Tatbestände allen Rechten eigen sind und jeden-
falls nicht gleich ausführlich behandelt werden.
Die Steigerung des Eides mit vitni ist oben schon gestreift
worden; sie findet sich in fast allen Rechten, die diesen Beweis
überhaupt kennen.
In Vg. handelt es sich überwiegend um einen Beweis mit
zwei vitnismsen und einer Zwölft. Daneben aber kommt schon
ein Beweis msep tvanni tylptum ok tvanni vitnum vor, der sich
deutlich als ein Beweis mit zwei Zwölften und vier vitnismsen
erkennen läßt2 3. Besonders klar spricht ein jüngerer Zusatz in
Vg. I vom Beweis msep II tylptser epe ok IIII mannse vittniz. Diese
1 Ygl. z. B. Vap. 34; Gb. 4 pr.
2 Yg. I Jb. 2 §2 (= II Jb. 3); II Add. 11 pr., §§ 1, 6, ferner Vg. II iEb. 31.
Daß es sich nicht etwa um einen Beweis mit Zwei und Vierundzwanzig handelt,
zeigt Vg. II Add. 11 § 6. In Vg. I Sm. 1 dürftepridise statt tryggias (vgl. Sm. 2)
stehen, so daß hieraus nicht auf einen Beweis mit drei und zwei Zwölften
geschlossen werden kann; vgl. Vg. III, 84.
3 Schlyter, Corpus I 5722.