Die altschwedische Eidhilfe.
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mäßige Verminderung auf. An den Beweis mit Zwei und Zwölf
fügt sich nach unten ein Beweis mit Zwei und Sechs, maep twem
witnom oc saex manna epe1. Geteilt wurde also nur die Eidhelfer-
schar, während die Zweizahl des vitni unverrückt bestehen blieb.
Sie zu ändern, war auch in der Tat nicht in gleicherweise geboten
wie bei der Steigerung. Bei dieser bedurfte man infolge der getrenn-
ten Aufstellung der Zwölften so vieler vitni, als Zwölften vorhanden
waren; bei der Verminderung fiel dieser Gesichtspunkt weg. Der
andere aber, daß so der Eid mit Zwei und Sechs relativ schwerer
wurde, konnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Eidhelfer
lediglich eine Glaubwürdigkeitsaussage machten oder etwa im Falle
des Meineids leichter bestraft wurden als die vitnismsßn. Inwie-
weit dies der Fall war, wird mit Sicherheit kaum auszumachen
sein. Immerhin scheint man, sei es aus diesen, sei es aus anderen
Erwägungen den verminderten Beweis sehr zögernd aufgenommen
zu haben. Vielleicht ist es, was Sdm. Djb. 8 § 1 vermuten läßt,
zuerst im Stadtrecht geschehen, wo der cöpstapsmaper mit Zwei
und Sechs das torghköp beweist, andere Leute aber mit Zwei und
Zwölf. Daneben ist es dann sehr charakteristisch, daß nach Sdm.
Mb. 15 der Raub einer Sache im Werte bis zu vier Pfennigen mit
Eineid abgeleugnet, von fünf Pfennigen bis zu einer halben Mark
mit Zwei und Zwölf. Die große Spannung von fünf Pfennigen
bis zur halben Mark, die beim Diebstahl nach Djb. 1 nicht besteht,
hätte durch einen Beweis mit Zwei und Sechs vermieden werden
können2.
Es muß dahingestellt bleiben, oh der Eid mit Zwei und Sechs
in der gleichen Weise abgeleistet wurde, wie der mit Zwei und Zwölf,
insbesondere, ob die Zwei in die Sechst eintreten. Ausgeschlossen
war dies jedenfalls hei der folgenden Verminderung zum Beweise
maep twem vitnom oc ens sins ep3. Denn hier fehlte das Kollegium,
aus dem die vitnismaen hätten genommen werden und in das sie
hätten wieder eintreten können. Daher mußte mindestens in
1 Vm. II Dgb. 12 § 3. Vgl. ferner Vm. II Kpb. 2 § 1; 7 § 1; Sdm. Mb. 2;
9pr.; Djb. 8 §§1,4- Übergotländische Sechsereide mit vitni vgl. S. 15 Anm. 12,13.
2 Unklar ist die Sachlage in Sdm, Jb. 10 § 1, wo sich die Reihe: Eineid
— med twem oc siselwer pripi — med VI mannum — mep twem oc tolf findet.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß der zweitgenannte Eid ein Selbdritteid ist
(vgl. S. 20 Anm. 3), der Sechsereid aber ebenfalls ein Eid ohne vitni, wie ja
schon Vg. 1 Kb. 14 § 4 (= II Kb. 29) einen Eid mit sechs Priestern ohne Er-
wähnung eines vitni kennt.
3 Vm. II Mb. 27; Kpb. 7 § 1; Sdm. Djb. 8 § 4.
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mäßige Verminderung auf. An den Beweis mit Zwei und Zwölf
fügt sich nach unten ein Beweis mit Zwei und Sechs, maep twem
witnom oc saex manna epe1. Geteilt wurde also nur die Eidhelfer-
schar, während die Zweizahl des vitni unverrückt bestehen blieb.
Sie zu ändern, war auch in der Tat nicht in gleicherweise geboten
wie bei der Steigerung. Bei dieser bedurfte man infolge der getrenn-
ten Aufstellung der Zwölften so vieler vitni, als Zwölften vorhanden
waren; bei der Verminderung fiel dieser Gesichtspunkt weg. Der
andere aber, daß so der Eid mit Zwei und Sechs relativ schwerer
wurde, konnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Eidhelfer
lediglich eine Glaubwürdigkeitsaussage machten oder etwa im Falle
des Meineids leichter bestraft wurden als die vitnismsßn. Inwie-
weit dies der Fall war, wird mit Sicherheit kaum auszumachen
sein. Immerhin scheint man, sei es aus diesen, sei es aus anderen
Erwägungen den verminderten Beweis sehr zögernd aufgenommen
zu haben. Vielleicht ist es, was Sdm. Djb. 8 § 1 vermuten läßt,
zuerst im Stadtrecht geschehen, wo der cöpstapsmaper mit Zwei
und Sechs das torghköp beweist, andere Leute aber mit Zwei und
Zwölf. Daneben ist es dann sehr charakteristisch, daß nach Sdm.
Mb. 15 der Raub einer Sache im Werte bis zu vier Pfennigen mit
Eineid abgeleugnet, von fünf Pfennigen bis zu einer halben Mark
mit Zwei und Zwölf. Die große Spannung von fünf Pfennigen
bis zur halben Mark, die beim Diebstahl nach Djb. 1 nicht besteht,
hätte durch einen Beweis mit Zwei und Sechs vermieden werden
können2.
Es muß dahingestellt bleiben, oh der Eid mit Zwei und Sechs
in der gleichen Weise abgeleistet wurde, wie der mit Zwei und Zwölf,
insbesondere, ob die Zwei in die Sechst eintreten. Ausgeschlossen
war dies jedenfalls hei der folgenden Verminderung zum Beweise
maep twem vitnom oc ens sins ep3. Denn hier fehlte das Kollegium,
aus dem die vitnismaen hätten genommen werden und in das sie
hätten wieder eintreten können. Daher mußte mindestens in
1 Vm. II Dgb. 12 § 3. Vgl. ferner Vm. II Kpb. 2 § 1; 7 § 1; Sdm. Mb. 2;
9pr.; Djb. 8 §§1,4- Übergotländische Sechsereide mit vitni vgl. S. 15 Anm. 12,13.
2 Unklar ist die Sachlage in Sdm, Jb. 10 § 1, wo sich die Reihe: Eineid
— med twem oc siselwer pripi — med VI mannum — mep twem oc tolf findet.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß der zweitgenannte Eid ein Selbdritteid ist
(vgl. S. 20 Anm. 3), der Sechsereid aber ebenfalls ein Eid ohne vitni, wie ja
schon Vg. 1 Kb. 14 § 4 (= II Kb. 29) einen Eid mit sechs Priestern ohne Er-
wähnung eines vitni kennt.
3 Vm. II Mb. 27; Kpb. 7 § 1; Sdm. Djb. 8 § 4.