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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0057
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

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Die bisher besprochene Weiterbildung des Zwölfereides führte
zu einer Auffüllung der Zwölft durch andere Personen als die
forepismsen. Es mußte neben diese eine volle Zwölft gestellt werden.
Dagegen scheint man in Uplandslag einen ganz anderen Weg
gegangen zu sein. Dort verzichtete man auf die Beeidigung des
vitni, ging aber einen Schritt weiter und beseitigte das vitni über-
haupt. Dem upländischen Recht ist ein Eid mit vitni unbekannt.
Damit dürfte dann auch der für Upland charakteristische, höchst
eigentümliche Zehnereid Zusammenhängen1.
Der Beweis für diesen Ursprung des sonst unerklärlichen
Zehnereides stützt sich vor allem auf die Steigerungsverhältnisse
bei der upländischen Eidhilfe. So ist nach Upl. Mb. 40 der Reini-
gungseid beim Diebstahl nach dem Werte der gestohlenen Sache
abgestuft. Der Diebstahl von einer halben Mark erfordert einen
Achtzehnereid, der Diebstahl von vier Pfennigen bis zu einem halben
Öre einen Dreiereid, der Diebstahl bis zu vier Pfennigen einen
Eineid. Für die Stufe von einem halben Öre bis zu einer halben
Mark müßte man nun einen Zwölfereid erwarten. An dessen Stelle
wird aber ein Zehnereid verlangt, sodaß sich die Reihe 1—3 — 10—18
ergibt. Die gleiche Steigerung findet sich ferner in Jb. 4 § 3; Vif). 13
§ 2; 24 § 1. In Mb. 33 § 1 wird der Raub von sechs Mark mit zehn
Helfern abgeleugnet, von sechs bis vierzig Mark mit achtzehn, über
vierzig Mark mit dreimal zwölf Helfern. Die Zehnzahl hat auch
hier in dieser Reihe, die sichtlich auf der Zwölfzahl aufgebaut ist,
keinen harmonischen Platz und kann nur als Folge irgendwelcher
Veränderungen in dem ursprünglich in der Reihe stehenden Zwölfer-
eid erklärt werden. Genau dasselbe gilt, wenn in Upl. Mb. 23 § 2
der vapaeper mit zwei Leuten und dem Beweisführer gesteigert
wird zu einem Zehnereid.
Das aus den Steigerungsverhältnissen gewonnene Argument
wird nun auch hier gestützt durch die Beobachtung, daß der Zehner-
eid in Fällen auftritt, in denen andere Rechte mit vitni und Zwölfer-
eid beweisen lassen. So beim Würderungseid nach .Uh. 8 pr.; 10
§ 2 im Vergleich mit Vm. I Gb. 4 pr.; Vm. II 2Eb. 12 § 2; Sdm.
Gb. 5 § 3, beim vapaeper nach Mb. 23 § 2 im Vergleich mit Vm. I
Mb. 22; 23; Hels. Wip. 19 §1. Nach Ivpb. 6 im Vergleich mit
Vm. II Kpb. 9 und Sdm. Kpb. 7 wird ein Zehnereid an Stelle
1 Vgl. Upl. Kb. 11 § 3; 14 § 7; 15 §§ 1, 3, 6; 16pr.; § 1; JEb. 8pr.; 10 § 2;
Mb. 23 §2; 33 § 1; 40; 48pr.; Jb. 4 § 3; Kpb. 2 §1; 6; Vip. 6 §4; 7pr.;
§5; 13 §1, 2; 14 §3; 15 pr., §1; 24 §1; Pgb. 5 §1.
 
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