Ägyptische Verpfründungsvertrage mit Vermögensabtretungen.
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entgeht mir. Das Determinativ Hl legt eine Raumbedeutung
nahe, und so wird man neben der ,,Mumie“ auf „Begräbnisstätte“
geführt, vielleicht mit der weiteren Bedeutung „Begräbnis, Bei-
setzung“. So scheint mir „Mumie und Begräbnis“ die nächst-
liegende Übertragung für krs.t hV-sih zu sein1.
Der Charakter und Inhalt der Urkunden.
Wie ich schon im Eingang des Aufsatzes hervorhob, machen
diese in ihrem Formular einheitlichen Urkunden zunächst ganz
den Eindruck von Kaufverträgen. Wie diese weisen sie die doppelte
Form der „Schrift für Silber“ (Trpaou;) und der „Abstands-Schrift“
(a-oGTaoLou ouyypacpp) auf, und es ist wohl sicher, daß ebenso wie bei
D auch bei A, B undC einst die heute verloren gegangene Abstancls-
Schrift vorhanden war. Andrerseits enthalten sie auch abgesehen
von dem noch näher zu besprechenden Schlußsatz im Anfang einen
sich nie in Kaufverträgen findenden Zusatz, in dem nicht nur der
gegenwärtige Besitz, sondern auch der zukünftige Erwerb mit ver-
äußert wird. Daher hat bereits Griffith2 zwei dieser Verträge
richtig als “wills in the form of fictitious sales” gedeutet. Denn
es liegen hier zweifellos Scheinverkäufe vor, hinter denen Ver-
mögensabtretungen (eventuell Grundstücks- und Vermögens-
emanzipationen) stecken. Aber die eigentliche Bedeutung dieser
Urkunden hat er sich durch die unrichtige Übersetzung des ihnen
eigentümlichen Schlußparagraphen verschlossen, den ich unter II
des philologischen Kommentars richtig erklärt zu haben hoffe.
Erst durch die Übertragung „du sorgst für mich, wenn ich lebe,
du sorgst für mich, wenn ich tot bin. Du trägst für meine Mumie
und mein Begräbnis Sorge“ erhalten diese Urkunden ihren wahren
Sinn3. Dieser Schluß enthält nicht, wie es bei der Übersetzung
von Griffitii scheinen mußte, eine weitere Ausführung der Leistun-
gen des „Verkäufers“, die ja mit der Hingabe seines gesamten gegen-
1 Auch in der unten zitierten Herodotstelle (II 136) sind vsxui; und AyjxtI
nebeneinander genannt.
2 Rylands Pap. III, S. 123.
3 Wie ich nachträglich sehe, hat bereits Revillout, der so oft juristisch
besser als philologisch gesehen hat, ohne jede sprachliche Begründung richtig
übersetzt: „C’est toi qui prendra soin de moi pendant ma vie, et si je meurs,
c’est toi qui prendra soin de mon ensevelissement et de ma chapelle funeraire“.
Rev. ögyptol. I (1880), S. 134 Fußnote und Ä.Z. 18 (1880), S. 108. Wie sich
diese Übersetzung später gewandelt hat, vermochte ich nicht festzustellen,
da mir hier die „Notice des Pap. arch. demot.“ nicht zugänglich ist.
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entgeht mir. Das Determinativ Hl legt eine Raumbedeutung
nahe, und so wird man neben der ,,Mumie“ auf „Begräbnisstätte“
geführt, vielleicht mit der weiteren Bedeutung „Begräbnis, Bei-
setzung“. So scheint mir „Mumie und Begräbnis“ die nächst-
liegende Übertragung für krs.t hV-sih zu sein1.
Der Charakter und Inhalt der Urkunden.
Wie ich schon im Eingang des Aufsatzes hervorhob, machen
diese in ihrem Formular einheitlichen Urkunden zunächst ganz
den Eindruck von Kaufverträgen. Wie diese weisen sie die doppelte
Form der „Schrift für Silber“ (Trpaou;) und der „Abstands-Schrift“
(a-oGTaoLou ouyypacpp) auf, und es ist wohl sicher, daß ebenso wie bei
D auch bei A, B undC einst die heute verloren gegangene Abstancls-
Schrift vorhanden war. Andrerseits enthalten sie auch abgesehen
von dem noch näher zu besprechenden Schlußsatz im Anfang einen
sich nie in Kaufverträgen findenden Zusatz, in dem nicht nur der
gegenwärtige Besitz, sondern auch der zukünftige Erwerb mit ver-
äußert wird. Daher hat bereits Griffith2 zwei dieser Verträge
richtig als “wills in the form of fictitious sales” gedeutet. Denn
es liegen hier zweifellos Scheinverkäufe vor, hinter denen Ver-
mögensabtretungen (eventuell Grundstücks- und Vermögens-
emanzipationen) stecken. Aber die eigentliche Bedeutung dieser
Urkunden hat er sich durch die unrichtige Übersetzung des ihnen
eigentümlichen Schlußparagraphen verschlossen, den ich unter II
des philologischen Kommentars richtig erklärt zu haben hoffe.
Erst durch die Übertragung „du sorgst für mich, wenn ich lebe,
du sorgst für mich, wenn ich tot bin. Du trägst für meine Mumie
und mein Begräbnis Sorge“ erhalten diese Urkunden ihren wahren
Sinn3. Dieser Schluß enthält nicht, wie es bei der Übersetzung
von Griffitii scheinen mußte, eine weitere Ausführung der Leistun-
gen des „Verkäufers“, die ja mit der Hingabe seines gesamten gegen-
1 Auch in der unten zitierten Herodotstelle (II 136) sind vsxui; und AyjxtI
nebeneinander genannt.
2 Rylands Pap. III, S. 123.
3 Wie ich nachträglich sehe, hat bereits Revillout, der so oft juristisch
besser als philologisch gesehen hat, ohne jede sprachliche Begründung richtig
übersetzt: „C’est toi qui prendra soin de moi pendant ma vie, et si je meurs,
c’est toi qui prendra soin de mon ensevelissement et de ma chapelle funeraire“.
Rev. ögyptol. I (1880), S. 134 Fußnote und Ä.Z. 18 (1880), S. 108. Wie sich
diese Übersetzung später gewandelt hat, vermochte ich nicht festzustellen,
da mir hier die „Notice des Pap. arch. demot.“ nicht zugänglich ist.