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Spiegelberg, Wilhelm; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1923, 6. Abhandlung): Ägyptische Verpfründungsverträge mit Vermögensabtretungen — Heidelberg, 1923

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https://doi.org/10.11588/diglit.38047#0012
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Wilhelm Spiegelberg:

wärtigen und zukünftigen Besitzes erschöpft waren, sondern den
Hinweis, daß daneben eine besondere Verpflichtung der Käuferin
steht. Dafür daß der Mann der Frau sein gesamtes Vermögen,
gegenwärtiges und zukünftiges, in der Form eines Scheinverkaufs
abtritt, übernimmt diese die Sorge für den Lebenden und auch für
den Toten, indem sie die Mumifizierung des Körpers und das nach-
folgende Begräbnis übernimmt. In allen vier Fällen ist die Kontra-
hentin eine Frau, aber nicht etwa die Ehefrau des Mannes, sondern
eine weibliche Person, die zu dem Vertragschließenden in keinem
verwandtschaftlichen Verhältnis steht. So ist mir denn der Ge-
danke gekommen, daß diese Verträge Vermögensabtretungen sind,
durch die sich die Männer die Fürsorge eines weiblichen Wesens
(Haushälterin) für ihre alten Tage sichern wollen, ja auch darüber
hinaus für ihre Bestattung, die zu allen Zeiten im Mittelpunkt der
ägyptischen Sorgen stand. Es würde also eine Altersversorgung
vorliegen, und die Verträge würden sich als eine Art Leibrenten-
verträge darstellen mit der Erweiterung, daß sie sich auch über
das Leben hinaus auf den Toten, nämlich dessen Beisetzung er-
streckten. Ob diese auch den kostspieligen Totenkultus mit den
jährlichen Totenfesten umfaßte, ist nicht ausdrücklich gesagt, und
schon aus diesem Grunde darf man keine Parallelen zwischen un-
seren Urkunden und den mittelalterlichen Verfügungen zum Heil
der Seele (Seelgeräte) ziehen, abgesehen davon, daß bei diesen die
kirchliche Autorität nicht fehlen durfte1.
Ist meine Auffassung richtig, dann würde man in den Ausstel-
lern der Urkunden, also den Vermögensabtretern stets Leute in
höherem Alter zu sehen haben, die aus irgendwelchen Gründen,
vor allem wohl, wenn sie ohne Nachkommenschaft waren, für ihre
alten Tage Vorsorgen und sich ihr Begräbnis sichern wollten. Diese
Annahme findet einen gewissen Anhalt in dem mutmaßlichen Alter
des Kontrahenten des Vertrages A. Der in dem aus dem 3. Jahre
Alexanders des Großen datierte ohne Titel genannte „Peteharpres,
Sohn des Pe-chas“ ist nämlich aller Wahrscheinlichkeit nach mit
dem gleichnamigen Notar von zwei Verträgen identisch, von denen
der eine (Pap. Libbey) aus dem 1. Begierungsjahre des einheimi-
schen Königs Chabbasch, der zweite (Pap. demot. Straßburg I) aus
dem 9. Jahre Alexanders des Großen stammt. Nun wird man auch
in Ägypten Notare nicht in jungen Jahren ernannt haben, und auch
1 Vgl. etwa Schröder-Künssberg: Lehrbuch der deutschen Rechts-
geschichte, S. 827.
 
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