Ägyptische Verpfründungsverträge mit Vermögensabtretungen. 13
wenn Peteharpres zur Zeit des Chabbasch sein Amt übernommen
haben sollte, so wird er im dritten Jahre Alexanders des Großen
nicht so jung gewesen sein, daß er nicht an eine Altersversorgung
hätte denken können. Wenigstens läßt sich das so vermutungsweise
auf 50 Jahre, vielleicht auch höher (wie lange König Chabbasch vor
Alexander d. Gr. regiert hat, steht nicht fest) geschätzte Alter des
Peteharpres nicht gegen meine Auffassung der Urkunde geltend
machen.
Nachdem ich so den wahren Charakter unserer Urkunden-
gruppe bestimmt zu haben glaube, möchte ich doch noch kurz die
Deutung berühren, die ich auf Grund der bisherigen Übersetzung
der entscheidenden Wendung gegeben hatte, um andern diesen
Irrweg zu ersparen. Wenn man die lexikalisch und grammatisch
durchaus einwandfreie Übertragung „dir gehöre ich, wenn ich lebe,
dir gehöre ich, wenn ich tot bin. Du hast über meine Leiche und
über mein Begräbnis Macht“ wählt, dann wird man bei dem letzten
Satze an das von Herodot (II 136) überlieferte Gesetz des Asychis
denken, nach dem es dem Ägypter gestattet war, gegen Verpfändung
der Leiche des Vaters eine Schuld aufzunehmen, ein Brauch, der
nach andern Zeugnissen1 dahin erweitert wurde, daß auch die Ver-
pfändung anderer Familienmitglieder üblich war. In unseren Ver-
trägen würde der Schuldner die eigene Leiche verpfändet haben,
und man müßte dabei sehr seltsame und komplizierte, nur durch
mehr oder weniger haltlose Hypothesen erklärbare Verhältnisse
annehmen, die ich hier nicht näher auseinandersetzen will. Dagegen
schafft die von mir begründete Übersetzung eine einfache klare
Sachlage und bringt, wie ich glaube, eine einleuchtende Deutung
des Inhalts dieser Scheinverkäufe.
1 Vgl. dazu neuerdings U. Wilcken U.P.Z. S. 99ff.
wenn Peteharpres zur Zeit des Chabbasch sein Amt übernommen
haben sollte, so wird er im dritten Jahre Alexanders des Großen
nicht so jung gewesen sein, daß er nicht an eine Altersversorgung
hätte denken können. Wenigstens läßt sich das so vermutungsweise
auf 50 Jahre, vielleicht auch höher (wie lange König Chabbasch vor
Alexander d. Gr. regiert hat, steht nicht fest) geschätzte Alter des
Peteharpres nicht gegen meine Auffassung der Urkunde geltend
machen.
Nachdem ich so den wahren Charakter unserer Urkunden-
gruppe bestimmt zu haben glaube, möchte ich doch noch kurz die
Deutung berühren, die ich auf Grund der bisherigen Übersetzung
der entscheidenden Wendung gegeben hatte, um andern diesen
Irrweg zu ersparen. Wenn man die lexikalisch und grammatisch
durchaus einwandfreie Übertragung „dir gehöre ich, wenn ich lebe,
dir gehöre ich, wenn ich tot bin. Du hast über meine Leiche und
über mein Begräbnis Macht“ wählt, dann wird man bei dem letzten
Satze an das von Herodot (II 136) überlieferte Gesetz des Asychis
denken, nach dem es dem Ägypter gestattet war, gegen Verpfändung
der Leiche des Vaters eine Schuld aufzunehmen, ein Brauch, der
nach andern Zeugnissen1 dahin erweitert wurde, daß auch die Ver-
pfändung anderer Familienmitglieder üblich war. In unseren Ver-
trägen würde der Schuldner die eigene Leiche verpfändet haben,
und man müßte dabei sehr seltsame und komplizierte, nur durch
mehr oder weniger haltlose Hypothesen erklärbare Verhältnisse
annehmen, die ich hier nicht näher auseinandersetzen will. Dagegen
schafft die von mir begründete Übersetzung eine einfache klare
Sachlage und bringt, wie ich glaube, eine einleuchtende Deutung
des Inhalts dieser Scheinverkäufe.
1 Vgl. dazu neuerdings U. Wilcken U.P.Z. S. 99ff.