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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0016
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Ernst Fabricius:

curatoris qui hac lege erit und dem gleich darauf folgenden cum
curator hac lege non erit kann nicht geschlossen werden, daß es nur
einen Kurator gegeben habe, weil in republikanischen Gesetzen,
auch wo es sich um Mitglieder von Kollegien handelt, in analogen
Fällen der Singular gesetzt zu werden pflegt1.
11. Den Schluß des c. 55 bilden ausführliche Bestimmungen
für den Fall, daß kein Kurator im Amte ist oder zur Verfügung
steht (cum curator hac lege non erit2), über die gerichtliche Behand-
lung des Falles durch den ordentlichen Magistrat, der in der be-
treffenden Gemeinde die Jurisdiktion ausübt, und über Einzel-
heiten des Verfahrens, sowie
12. über die Berechtigung zur Wiederherstellung eines in Weg-
fall geratenen Terminus.
Aus diesen erhaltenen oder unmittelbar daraus zu erschließen-
den Resten ergibt sich über Inhalt und Charakter des ganzen Ge-
setzes folgendes. Es war ein Agrargesetz, bezog sich aber nicht
auf die Deduktion einzelner bestimmter Kolonien oder auf die Kon-
stituierung bestimmter Munizipien, Präfekturen, Fora und Con-
ciliabula oder auf die Assignation irgend welchen bestimmten Lan-
des, sondern enthielt ganz allgemeine Vorschriften, die bei der-
artigen Geschäften beobachtet werden sollen. Der generelle Cha-
rakter des Gesetzes tritt besonders deutlich hervor, wenn man die
Fassung des c. 54 mit dem sachlich genau entsprechenden Ab-
schnitt der Lex Ursonensis c. 104 vergleicht. Hier, in der Lex Ma-
milia heißt es bei sonst gleichem Inhalt: qui limites decumanique
hac lege deducti erunt, in der Lex Ursonensis: qui limites decumanique
intra jines c(oloniae) G(enetivae) deducti factique erunt, in der Lex
Mamilia: qui ager hac lege datus adsignatus erit, in der Ursonensis:
qui iussu C. Caesaris dict(atoris) imp(eratoris) et lege Antonia
senat(us)que c(onsultis) pl(ebi)que s(citis) ager datus atsignatus erit,
An der Mamilia: HS1111 colonis municipibusve eis, in quorum agro
id factum erit, dare damnas esto, in der Ursonensis: HS oo c(olonis)
c(oloniae) G(enetivae) I(uliae) d. d. esto. In dem Stadtrecht von
Urso haben wir die Anwendung der Regel auf einen einzelnen be-

1 So heißt es in der Lex agraria v. J. 111 CIL I2 * 585 (Bruns, Fontes7 73),
v. 3: quem agrum . . . III vir . . . dedit adsignavit, ebenso v. 5, 7, 15, 16, 24.
Der Plural steht dagegen v. 11.
2 Der Sinn dieser Worte könnte auch sein, „wenn ein Kurator in diesem
Gesetz für den gegebenen Fall nicht vorgesehen“ oder „nicht zuständig ist“.
Wir kommen unten S. 31 darauf zurück.
 
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