Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.
11
aus Hygin angeführte Stelle würde einen Zusammenhang mit c. 54
der Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia ergeben, insofern
es sich um die Breite der Limites handelt, wenn Hygin nicht ledig-
lich die bekannte Vorschrift über die Breite der Grenzraine im
Sinne gehabt hat. Auf alle Fälle enthielt das von Cicero und den
Agrimensoren angeführte Gesetz Agrarvorschriften allgemeinster
Art, wie wir es für die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia
aus den erhaltenen Bruchstücken erschlossen hatten. Die Zu-
sammengehörigkeit aller dieser Reste zu einem und demselben
Gesetz kann füglich nicht in Zweifel gezogen werden. In diesem
Punkte behält also Mommsen unbedingt Recht. Daraus ergeben
sich aber wichtige Folgerungen.
II. Das Gesetz, das Cicero und die Feldmesser kurzweg Lex
Mamilia nennen, muß in Ciceros Zeit allgemein bekannt gewesen
sein. Sonst hätte er es überhaupt nicht so, wie es an der angeführ-
ten Stelle geschieht, benutzen, geschweige denn in einem Atem
mit dem Zwölftafelgesetz nennen können. Aus der Stelle läßt sich
auch keineswegs entnehmen, daß das Gesetz erst kurz vor der Zeit
des Dialogs erlassen worden war. Ja, nach der Angabe bei Agen-
nius Urbicus aus Frontin oder einem anderen Autor guter Zeit
über den sermo antiquiis des Gesetzes wird man geneigt sein, seine
Entstehung sehr viel weiter hinaufzurücken. Es wäre doch kaum
verständlich, wie die Rechtsgelehrten der Flavierzeit über den
Sinn eines cäsarischen Gesetzes, zumal bei einer so einfachen Sache,
hätten in Zweifel sein können. Das führt dazu, die Gründe nach-
zuprüfen, aus denen Mommsen und andere den cäsarischen Ur-
sprung des Gesetzes annehmen.
Die Konkordanz mit der Lex Ursonensis läßt sich zwar ebenso
wie die Anführung bei Cicero als Terminus ante quem verwerten,
aber keineswegs für cäsarische Urheberschaft geltend machen. Die
Bestimmung über das Offenhalten der Limites konnte längst tra-
ditionell geworden sein1, und die genaue Übereinstimmung in der
Fassung läßt nur Entlehnung des Artikels aus der Lex Mamilia
vermuten. Dieselbe Art der Entlehnung ist aber auch bei der
Digestensteile möglich. Der Satz, den Gallistratus e lege agraria
quam Gaius Caesar tulit anführt, weicht zudem wesentlich
1 Das bemerkt auch IIardy, Journal of Philolog-y XXXV 1920, 43
Anm.
11
aus Hygin angeführte Stelle würde einen Zusammenhang mit c. 54
der Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia ergeben, insofern
es sich um die Breite der Limites handelt, wenn Hygin nicht ledig-
lich die bekannte Vorschrift über die Breite der Grenzraine im
Sinne gehabt hat. Auf alle Fälle enthielt das von Cicero und den
Agrimensoren angeführte Gesetz Agrarvorschriften allgemeinster
Art, wie wir es für die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia
aus den erhaltenen Bruchstücken erschlossen hatten. Die Zu-
sammengehörigkeit aller dieser Reste zu einem und demselben
Gesetz kann füglich nicht in Zweifel gezogen werden. In diesem
Punkte behält also Mommsen unbedingt Recht. Daraus ergeben
sich aber wichtige Folgerungen.
II. Das Gesetz, das Cicero und die Feldmesser kurzweg Lex
Mamilia nennen, muß in Ciceros Zeit allgemein bekannt gewesen
sein. Sonst hätte er es überhaupt nicht so, wie es an der angeführ-
ten Stelle geschieht, benutzen, geschweige denn in einem Atem
mit dem Zwölftafelgesetz nennen können. Aus der Stelle läßt sich
auch keineswegs entnehmen, daß das Gesetz erst kurz vor der Zeit
des Dialogs erlassen worden war. Ja, nach der Angabe bei Agen-
nius Urbicus aus Frontin oder einem anderen Autor guter Zeit
über den sermo antiquiis des Gesetzes wird man geneigt sein, seine
Entstehung sehr viel weiter hinaufzurücken. Es wäre doch kaum
verständlich, wie die Rechtsgelehrten der Flavierzeit über den
Sinn eines cäsarischen Gesetzes, zumal bei einer so einfachen Sache,
hätten in Zweifel sein können. Das führt dazu, die Gründe nach-
zuprüfen, aus denen Mommsen und andere den cäsarischen Ur-
sprung des Gesetzes annehmen.
Die Konkordanz mit der Lex Ursonensis läßt sich zwar ebenso
wie die Anführung bei Cicero als Terminus ante quem verwerten,
aber keineswegs für cäsarische Urheberschaft geltend machen. Die
Bestimmung über das Offenhalten der Limites konnte längst tra-
ditionell geworden sein1, und die genaue Übereinstimmung in der
Fassung läßt nur Entlehnung des Artikels aus der Lex Mamilia
vermuten. Dieselbe Art der Entlehnung ist aber auch bei der
Digestensteile möglich. Der Satz, den Gallistratus e lege agraria
quam Gaius Caesar tulit anführt, weicht zudem wesentlich
1 Das bemerkt auch IIardy, Journal of Philolog-y XXXV 1920, 43
Anm.