Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.
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IV. Machen wir uns noch einmal den wesentlichen Inhalt des
Gesetzes klar. Es war eine allgemeine, also doch wohl den ganzen
Ager Romanus umfassende Ordnung des Agrarwesens, die haupt-
sächlich in der Limitation und Termination des Ager privatus be-
stand. Im Zusammenhänge damit war die Deduktion von Kolonien
und die Konstituierung, d. h. die Neuordnung der Verfassung von
Munizipien, Präfekturen, Fora und Conciliabula vorgesehen, sowie
insbesondere die Jurisdiktion über Grenz- und Eigentumsfragen
behandelt. Für die Durchführung des Gesetzes waren eine oder
mehrere Kommissionen eingesetzt, vielleicht nur für bestimmte
Zeit, auch für die Rechtsprechung in den dabei entstehenden Streit-
fällen, an deren Stelle dann die örtlichen Magistrate treten sollten.
Das Ganze muß gegen die Bestrebungen der Optimaten im Sinne
der Popularpartei, d. h. der gracchischen Agrarpolitik gerichtet
gewesen sein.
Wie war nun der Zustand des Ager Romanus vor dem Jahre
109? Für die Beantwortung dieser Frage bietet die soeben er-
wähnte große Lex agraria von 111 eine vortreffliche Unterlage.
In seinem ersten, Italien betreffenden Teil geht dieses Gesetz durch-
weg auf den Zustand des Ager publicus P.Muucio L. Calpurnio cos.
(133 v. Chr.), d. h. vor der Agrarreform des Tib. Gracchus zurück.
Die Lex Sempronia agraria des Tiberius war nach seinem gewalt-
samen Tode nicht aufgehoben, von Gaius Gracchus vielmehr er-
neuert worden, der die inzwischen unter dem Einfluß des Scipio
Africanus den gracchischen Triumvirn entzogene und den Konsuln
übertragene Judikation wiederhergestellt und die von der Ver-
teilung auszuschließenden Teile des Ager publicus genau bestimmt
hatte. Vom ehemaligen Ager occupatorius waren hiernach, soweit
wenigstens das Gesetz hatte durchgeführt werden können, den
früheren Possessoren je 500 Jugera und, wenn sie Söhne besaßen,
für jeden weitere 250 Jugera, aber wohl höchstens je 1000 Jugera
verblieben. Von dem übrigen Land hatten die gracchischen Trium-
virn zum mindesten große Teile in Form von Viritanassignationen
an ärmere Bürger zu unveräußerlichem Besitz verteilt, und es
waren, sei es auf früherem Ager publicus, sei es auf gegen solchen
eingetauschtem Ager privatus, eine Anzahl Kolonien angelegt und
hier weitere Ackerlose an römische Bürger überlassen worden.
Nach dem Tode des Gaius Gracchus begann alsbald die Re-
aktion. Zuerst wurde das Veräußerungsverbot der Assignationen
aufgehoben. Die Reichen kauften nunmehr den kleinen Leuten
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IV. Machen wir uns noch einmal den wesentlichen Inhalt des
Gesetzes klar. Es war eine allgemeine, also doch wohl den ganzen
Ager Romanus umfassende Ordnung des Agrarwesens, die haupt-
sächlich in der Limitation und Termination des Ager privatus be-
stand. Im Zusammenhänge damit war die Deduktion von Kolonien
und die Konstituierung, d. h. die Neuordnung der Verfassung von
Munizipien, Präfekturen, Fora und Conciliabula vorgesehen, sowie
insbesondere die Jurisdiktion über Grenz- und Eigentumsfragen
behandelt. Für die Durchführung des Gesetzes waren eine oder
mehrere Kommissionen eingesetzt, vielleicht nur für bestimmte
Zeit, auch für die Rechtsprechung in den dabei entstehenden Streit-
fällen, an deren Stelle dann die örtlichen Magistrate treten sollten.
Das Ganze muß gegen die Bestrebungen der Optimaten im Sinne
der Popularpartei, d. h. der gracchischen Agrarpolitik gerichtet
gewesen sein.
Wie war nun der Zustand des Ager Romanus vor dem Jahre
109? Für die Beantwortung dieser Frage bietet die soeben er-
wähnte große Lex agraria von 111 eine vortreffliche Unterlage.
In seinem ersten, Italien betreffenden Teil geht dieses Gesetz durch-
weg auf den Zustand des Ager publicus P.Muucio L. Calpurnio cos.
(133 v. Chr.), d. h. vor der Agrarreform des Tib. Gracchus zurück.
Die Lex Sempronia agraria des Tiberius war nach seinem gewalt-
samen Tode nicht aufgehoben, von Gaius Gracchus vielmehr er-
neuert worden, der die inzwischen unter dem Einfluß des Scipio
Africanus den gracchischen Triumvirn entzogene und den Konsuln
übertragene Judikation wiederhergestellt und die von der Ver-
teilung auszuschließenden Teile des Ager publicus genau bestimmt
hatte. Vom ehemaligen Ager occupatorius waren hiernach, soweit
wenigstens das Gesetz hatte durchgeführt werden können, den
früheren Possessoren je 500 Jugera und, wenn sie Söhne besaßen,
für jeden weitere 250 Jugera, aber wohl höchstens je 1000 Jugera
verblieben. Von dem übrigen Land hatten die gracchischen Trium-
virn zum mindesten große Teile in Form von Viritanassignationen
an ärmere Bürger zu unveräußerlichem Besitz verteilt, und es
waren, sei es auf früherem Ager publicus, sei es auf gegen solchen
eingetauschtem Ager privatus, eine Anzahl Kolonien angelegt und
hier weitere Ackerlose an römische Bürger überlassen worden.
Nach dem Tode des Gaius Gracchus begann alsbald die Re-
aktion. Zuerst wurde das Veräußerungsverbot der Assignationen
aufgehoben. Die Reichen kauften nunmehr den kleinen Leuten