Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.
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bewirtschaftet wurden. Der Unterschied des Staats- und Privat-
Jandes war äußerlich verwischt, und die Zeit hatte alles verändert.
Das Land war vor allem ajxsTpYjTo^, d. h. entweder, wie es die
Feldmesser ausdrücken, ager arcifinius, qui nulla mensura conti-
netur1, oder zur etwaigen Feststellung des Besitzes intra legitimum
modum yy\ avagsrpoupivy] (c. 18), d. h. ager per extremitatem mensura
conprehensus, aber keinesfalls limitiert2. Zu diesem durch das
Ackergesetz vom Jahre 111 zu Ager privatus gewordenen Staats-
land war weiter Land hinzugekommen, das von einem Triumvirn
aus früherem Ager publicus im Umtauschverfahren für Ager priva-
tus als Ersatz gegeben und durch das Gesetz vom Jahre 111 gleich-
falls ausdrücklich zu Ager privatus erklärt worden war. Insbe-
sondere hatten zum Zweck der Gründung von Oppida oder von
Kolonien Possessionen von den alten Possessoren abgetreten wer-
den müssen (Lex agrar, v. 4, 20—23, 27). Auch das dafür einge-
tauschte Land kann als früheres Staatsland nicht limitiert ge-
wesen sein3.
Die Zahl der Latifundienbesitzer und die Größe des ihnen
verbliebenen Staatslandes läßt sich vielleicht ungefähr abschätzen
nach der Entrüstung Ciceros über die Behauptung, mit der L. Mar-
cius Philippus als Volkstribun im Jahre 104 ein von ihm beantrag-
tes, aber später zurückgezogenes Ackergesetz befürwortet habe:
non esse in civitate duo milia hominum qui rem haberent4. In dem
Zusammenhang mit seinem Ackergesetz wird Philippus dabei
namentlich an die früheren Possessoren gedacht haben. Wären
das wirklich nur 2000 gewesen und nimmt man an, daß jedem
schließlich nur 1000 Jugera des ehemaligen Ager publicus ver-
blieben waren, was beides kaum zu hoch gerechnet sein dürfte, so
ergibt das bereits zwei Millionen Jugera oder 505000 Hektare.
1 Frontin de agror. qualit. p. 5, 9 La., p. 2, 11 Th., wo in den ager
arcifinius ausdrücklich eingerechnet werden si qua loca ante a (a velere La.)
possessore potuerunt optineri.
2 Frontin ib. p. 5, 2 La., p. 2, 3 Th.: eadem ratione et privatorum agrorum
mensurae aguntur. Von dem Ager arcifinius und dem Ager mensura conprehen-
sus werden die agri divisi et adsignati, wozu der ager limitatus gehört, aus-
drücklich unterschieden.
3 Vgl. Appian c. 18: o'i gev ex -e<puTeo[Lv7jp xocl e-aüXecov iq (pXrjv [uexe-
xiüevxo, o'i S’ zq Ivepycüv zq apyöv rj Xigvaq rj xeXgaxoc.
4 De officiis II 73. Cicero nennt die Behauptung eine höchst gefährliche,
die auf Kommunismus abziele, ad aequationem bonorum pertinens, qua peste
quae potest esse maior?
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bewirtschaftet wurden. Der Unterschied des Staats- und Privat-
Jandes war äußerlich verwischt, und die Zeit hatte alles verändert.
Das Land war vor allem ajxsTpYjTo^, d. h. entweder, wie es die
Feldmesser ausdrücken, ager arcifinius, qui nulla mensura conti-
netur1, oder zur etwaigen Feststellung des Besitzes intra legitimum
modum yy\ avagsrpoupivy] (c. 18), d. h. ager per extremitatem mensura
conprehensus, aber keinesfalls limitiert2. Zu diesem durch das
Ackergesetz vom Jahre 111 zu Ager privatus gewordenen Staats-
land war weiter Land hinzugekommen, das von einem Triumvirn
aus früherem Ager publicus im Umtauschverfahren für Ager priva-
tus als Ersatz gegeben und durch das Gesetz vom Jahre 111 gleich-
falls ausdrücklich zu Ager privatus erklärt worden war. Insbe-
sondere hatten zum Zweck der Gründung von Oppida oder von
Kolonien Possessionen von den alten Possessoren abgetreten wer-
den müssen (Lex agrar, v. 4, 20—23, 27). Auch das dafür einge-
tauschte Land kann als früheres Staatsland nicht limitiert ge-
wesen sein3.
Die Zahl der Latifundienbesitzer und die Größe des ihnen
verbliebenen Staatslandes läßt sich vielleicht ungefähr abschätzen
nach der Entrüstung Ciceros über die Behauptung, mit der L. Mar-
cius Philippus als Volkstribun im Jahre 104 ein von ihm beantrag-
tes, aber später zurückgezogenes Ackergesetz befürwortet habe:
non esse in civitate duo milia hominum qui rem haberent4. In dem
Zusammenhang mit seinem Ackergesetz wird Philippus dabei
namentlich an die früheren Possessoren gedacht haben. Wären
das wirklich nur 2000 gewesen und nimmt man an, daß jedem
schließlich nur 1000 Jugera des ehemaligen Ager publicus ver-
blieben waren, was beides kaum zu hoch gerechnet sein dürfte, so
ergibt das bereits zwei Millionen Jugera oder 505000 Hektare.
1 Frontin de agror. qualit. p. 5, 9 La., p. 2, 11 Th., wo in den ager
arcifinius ausdrücklich eingerechnet werden si qua loca ante a (a velere La.)
possessore potuerunt optineri.
2 Frontin ib. p. 5, 2 La., p. 2, 3 Th.: eadem ratione et privatorum agrorum
mensurae aguntur. Von dem Ager arcifinius und dem Ager mensura conprehen-
sus werden die agri divisi et adsignati, wozu der ager limitatus gehört, aus-
drücklich unterschieden.
3 Vgl. Appian c. 18: o'i gev ex -e<puTeo[Lv7jp xocl e-aüXecov iq (pXrjv [uexe-
xiüevxo, o'i S’ zq Ivepycüv zq apyöv rj Xigvaq rj xeXgaxoc.
4 De officiis II 73. Cicero nennt die Behauptung eine höchst gefährliche,
die auf Kommunismus abziele, ad aequationem bonorum pertinens, qua peste
quae potest esse maior?