Metadaten

Schubert, Hans; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 2. Abhandlung): Der Kampf des geistlichen und weltlichen Rechts — Heidelberg, 1927

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.38924#0005
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Ein historisches Bild von außerordentlicher dramatischer Kraft
stellen wir voran:
Wenige Jahre haben so folgenschwer eingesetzt wie das Jahr
1076. Der 26jährige König Heinrich IV. feierte Neujahr auf jener
stolzen Pfalz zu Goslar, die heute neuerrichtet die alte Bergstadt
am Harz beherrscht —wieder im Lande der aufrührerischen Sachsen,
deren trotzige Nacken er gebeugt hatte, wie Karl d. Gr. in viel-
jährigem Kampf, sein ohnehin stolzer Sinn von der Freude über
den Erfolg geschwellt, umgeben von den Großen, auch von Legaten
des Papstes Gregor, des siebenten seines Namens, der, seit wenigen
Jahren erst auf dem Stuhle Petri, die gefährlichsten Herrschafts-
neigungen gezeigt hatte. Dieser Gregor hatte es gewagt, auf der
letzten der römischen Ostersynoden, die man neuerdings dort
beliebte, mit solchen Gelüsten bis an den deutschen Königsthron
zu rühren, aber Heinrich hatte sich nicht darum gekümmert, er
behielt die dem Papst so verhaßten Räte als die besonderen Männer
seines Vertrauens; er ließ seinen Kandidaten für den Mailänder Erz-
stuhl nicht fallen; er besetzte in Roms unmittelbarer Nähe die
Sitze von Fermo und Spoleto mit ihm genehmen Leuten. Und der
Papst ließ sich durch die Aussicht auf direkte Verständigung, durch
kluge Worte voll Demut und Versprechungen doch wieder hin-
halten. Sein letzter Brief war voll starker Friedenswünsche, er
begehre auch nichts inniger als jedem sein Recht zu wahren1. Sein,
Heinrichs, königliches Recht aber war gut und das des Papstes
zweifelhaft. Vom Vater und Großvater her hatte er mit dem Reich
die Kirche seines Reiches fest in der Hand, setzte Bischöfe und
Äbte ein und nahm ihre Huldigung und ihre Dienste entgegen,
und noch 1059 hatte nach seines Vaters Tode ihm der vorletzte
Papst vor Gregor das ererbte Recht bestätigt, daß auch bei der Wahl
1 Registr. Greg. III, 7 ecl. Caspar p. 2574, Mon. Germ., Ep. sei. II, 1:
sed quia desideramus non solum vobiscum, quem Deus in summo rerum posuit
cultnine, sed etiam cum Omnibus hominibus pacem quae in Christo est habere
iusque suum unicuique observare cupimus summopere corde et animo adherere
(Anfg. Sept. 1075).
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften