Der Kampf des geistlichen und weltlichen Rechts.
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bis Heinrich III. holten, schien mit wenigen Ausnahmen nur dazu
angetan, diese Auffassungen von neuem zu festigen. Es wird
immer eine Höhe bleiben, daß noch im Jahre 1046, 10 Jahre vor
Heinrichs IV. Thronbesteigung, Heinrich III. unbehelligt drei
Päpste entfernte, um die höchste Würde einem vierten, dem deut-
schen Bischof Suidger von Bamberg, zu geben.
Und dennoch gehörte der Sieg dem geistlichen Hecht. In zwei
großen Stufen wurde er errungen. Auch in der merowingischen
Anfangszeit1 hatte man den Widerstand nicht aufgegeben. Synode
für Synode im 6. Jahrhundert sucht das Eigenkirchenrecht zurück-
zudrängen und kämpft für die freie Bischofswahl gegen die ein-
fache königliche Ernennung. Man kommt zu Kompromissen, aber sie
werden nicht gehalten. Man erlangt unter Berufung aufs kano-
nische Verbot des Waffentragens für den Kleriker die Freiheit vom
Waffendienst, aber der Bischof muß alsbald seine Hintersassen ins
Feld führen; man zieht tunlichst Nutzen aus der Immunität, aber
der kirchliche Vogt ließ sich auch als ein königlicher ansehen, seit
er den Königsbann hatte — überall erweist sich die weltlich-
wirtschaftliche Stärke zugleich als die größte Schwäche der Kirche,
die Ursache völliger Verweltlichung und Politisierung. Und die
Karolinger, auch die großen Reformkarolinger haben die Grund-
rechte nicht fahren lassen, so sehr sie sie auch durch Verleihung von
Vorrechten durchlöcherten2. Trotz alledem, unter den Karolingern
tat das geistliche Recht doch einen gewaltigen Schritt vorwärts.
Das Wichtigste steht wieder am Anfang: Pippins Erhebung zum
König, also einer neuen Dynastie an Stelle der Merowinger. So
fest wurzelte jener Königsglaube an das alte Geschlecht, daß es
nötig schien, eine Anleihe bei der Kirche zu machen, um eine
gleichwertige Legitimität zu erzielen: zur Wahl des Volks aus dem
herrschenden Geschlecht trat die sakramentale Weihe der Kirche.
Papst Stephan weihte in St. Denys das neue Geschlecht, nicht
nur Pippin selbst, und das Volk schwor, künftig nunquam de
alterius lumbis regem in aevo eligere3. Gott hatte von neuem
1 H. y. Schubert, Staat und Kirche in den arian. Königreichen und
im Reiche Chlodwigs, S. 12ff., Frühmittelalter, S. 150ff., 160, 164, 560, Ger-
manisierung, S. 403.
2 H. v. Schubert, Frühmittelalter, S. 308f., 322, 364ff., 557ff., 563.
3 Nota de unctione Pippini in MG., Script. XV, 1: Postea per manus
Stephani pontificis — in regem et patricium una cum — filiis Carolo et Carlo-
manno in nomine sanctae trinitatis unctus et benedictus est. In ipsa — ecclesia
uno eodemque die nobilissimam — Berteradam — regis coniugem praedictus —
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bis Heinrich III. holten, schien mit wenigen Ausnahmen nur dazu
angetan, diese Auffassungen von neuem zu festigen. Es wird
immer eine Höhe bleiben, daß noch im Jahre 1046, 10 Jahre vor
Heinrichs IV. Thronbesteigung, Heinrich III. unbehelligt drei
Päpste entfernte, um die höchste Würde einem vierten, dem deut-
schen Bischof Suidger von Bamberg, zu geben.
Und dennoch gehörte der Sieg dem geistlichen Hecht. In zwei
großen Stufen wurde er errungen. Auch in der merowingischen
Anfangszeit1 hatte man den Widerstand nicht aufgegeben. Synode
für Synode im 6. Jahrhundert sucht das Eigenkirchenrecht zurück-
zudrängen und kämpft für die freie Bischofswahl gegen die ein-
fache königliche Ernennung. Man kommt zu Kompromissen, aber sie
werden nicht gehalten. Man erlangt unter Berufung aufs kano-
nische Verbot des Waffentragens für den Kleriker die Freiheit vom
Waffendienst, aber der Bischof muß alsbald seine Hintersassen ins
Feld führen; man zieht tunlichst Nutzen aus der Immunität, aber
der kirchliche Vogt ließ sich auch als ein königlicher ansehen, seit
er den Königsbann hatte — überall erweist sich die weltlich-
wirtschaftliche Stärke zugleich als die größte Schwäche der Kirche,
die Ursache völliger Verweltlichung und Politisierung. Und die
Karolinger, auch die großen Reformkarolinger haben die Grund-
rechte nicht fahren lassen, so sehr sie sie auch durch Verleihung von
Vorrechten durchlöcherten2. Trotz alledem, unter den Karolingern
tat das geistliche Recht doch einen gewaltigen Schritt vorwärts.
Das Wichtigste steht wieder am Anfang: Pippins Erhebung zum
König, also einer neuen Dynastie an Stelle der Merowinger. So
fest wurzelte jener Königsglaube an das alte Geschlecht, daß es
nötig schien, eine Anleihe bei der Kirche zu machen, um eine
gleichwertige Legitimität zu erzielen: zur Wahl des Volks aus dem
herrschenden Geschlecht trat die sakramentale Weihe der Kirche.
Papst Stephan weihte in St. Denys das neue Geschlecht, nicht
nur Pippin selbst, und das Volk schwor, künftig nunquam de
alterius lumbis regem in aevo eligere3. Gott hatte von neuem
1 H. y. Schubert, Staat und Kirche in den arian. Königreichen und
im Reiche Chlodwigs, S. 12ff., Frühmittelalter, S. 150ff., 160, 164, 560, Ger-
manisierung, S. 403.
2 H. v. Schubert, Frühmittelalter, S. 308f., 322, 364ff., 557ff., 563.
3 Nota de unctione Pippini in MG., Script. XV, 1: Postea per manus
Stephani pontificis — in regem et patricium una cum — filiis Carolo et Carlo-
manno in nomine sanctae trinitatis unctus et benedictus est. In ipsa — ecclesia
uno eodemque die nobilissimam — Berteradam — regis coniugem praedictus —