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Hans v. Schubert:
über die Kirche aus merowingisch-karolingischer Zeit herüber-
gerettet hatte. Einen „Sohn der Verderbnis“ und „Antichristen“
nannte Kardinal Humbert schon im 11. Jahrhundert den ersten
Heinrich von Frankreich1, aber es lohnte sich nicht, gegen diese
französischen „Antichristen“ vorzugehen, ehe nicht die deutschen,
die Heinriche und Friedriche, niedergekämpft waren. Inzwischen
aber war auch der Feudalismus in Frankreich von der Krone nieder-
gerungen ; es gab dort keine Landesherren mehr, sondern nur noch
die Krone, in deren Machtbereich und Nutzung nun auch die ehe-
mals nicht zur Kronvasallität gehörigen Bistümer und Abteien
standen. Ohne daß ein Konkordat es dem König eingeräumt hätte,
betrachtete er sich als den Oberherrn des großen Kirchengutes und
nutzte sein Hoheitsrecht bei Vakanz des Bistums als sein Begal
voll aus, einschließlich der Besetzung der Pfründen2. Ein im
Interesse des Königs sicher arbeitendes Gericht war vonnöten; aus
dem Ausschuß der alten Reichsversammlung wird ein Reichsgericht
mit dem Namen Parlament, das zum Zentrum der Bewegung wird;
seine Pairs werden verdrängt durch die geschulten Juristen der
Krone; ursprünglich wandernd nimmt es seit Philipp dem Schönen
seinen ständigen Sitz in Paris, bald Nebenparlamente an anderen
Orten zur Seite3. Was man im Reich vergeblich sucht, eine wohl-
organisierte, kräftig sprudelnde, regelmäßig funktionierende und
einheitlich wirkende Rechtsquelle als Konkurrenz zum römischen
Gerichtshof war damit gegeben; hier entstand im Zusammenhang
mit den alten coutumes eine Fortentwicklung des nationalen Rechts
auch in bezug auf das Verhältnis von Staat und Kirche in der Form
königlicher Ordonnanzen, die ins Register dieses „Parlaments“ ein-
getragen, also schriftlich fixiert und aufbewahrt, nur gesammelt und
1 Humbert, Adv. Simoniacos III, 7 (MG., Lib. de lite I, 206i4).
2 K. Müller, KG. I, 527f.; II, 10; U. Stutz, Art. Regalie in Haucks
RE XVI, 536ff. (1905); Lesne, Les origines du droit de regale. Nouv. Rev.
hist, de droit (1921), S. 5 ff., danach Chenon, Hist. gen. du droit frang. S. 800 ff.
(1926), etwas anders Deglareuil, Hist. gen. du droit fr. S. 953f. (1925).
3 Warnkönig-Stein, I, 336ff., 343, 395, 434ff.; E. Boutaric, La France
sous Philippe le Bel (1861), S. 192ff.; Glasson IV., 168ff. (1891), VI, 153ff.
(1895); F. Aubert, Hist, du pari, de Paris, 1F95; R. Holtzmann, Franz.
Verf.-Gesch. S. 224 ff. (1910); nam. aber Dubreuil, Stilus Parlamenti von
1330, kritisch neu hrsg. von F. Aubert in d. Collection de Textes pour serv.
ä l’etude etc. de l’histoire, Nr. 42 (1909), über Geschäftsumfang' und Prozeß-
gang (p. 204ff. dem König speziell vorbehaltene Sachen, z. B. p. 210: iuris -
clictio temporalis per spiritualem, impediri non potest vel debet). Von späteren
Sammlungen die von Fontanon (v. 1108—1580), s. Glasson IV, 164ff., 170.
Hans v. Schubert:
über die Kirche aus merowingisch-karolingischer Zeit herüber-
gerettet hatte. Einen „Sohn der Verderbnis“ und „Antichristen“
nannte Kardinal Humbert schon im 11. Jahrhundert den ersten
Heinrich von Frankreich1, aber es lohnte sich nicht, gegen diese
französischen „Antichristen“ vorzugehen, ehe nicht die deutschen,
die Heinriche und Friedriche, niedergekämpft waren. Inzwischen
aber war auch der Feudalismus in Frankreich von der Krone nieder-
gerungen ; es gab dort keine Landesherren mehr, sondern nur noch
die Krone, in deren Machtbereich und Nutzung nun auch die ehe-
mals nicht zur Kronvasallität gehörigen Bistümer und Abteien
standen. Ohne daß ein Konkordat es dem König eingeräumt hätte,
betrachtete er sich als den Oberherrn des großen Kirchengutes und
nutzte sein Hoheitsrecht bei Vakanz des Bistums als sein Begal
voll aus, einschließlich der Besetzung der Pfründen2. Ein im
Interesse des Königs sicher arbeitendes Gericht war vonnöten; aus
dem Ausschuß der alten Reichsversammlung wird ein Reichsgericht
mit dem Namen Parlament, das zum Zentrum der Bewegung wird;
seine Pairs werden verdrängt durch die geschulten Juristen der
Krone; ursprünglich wandernd nimmt es seit Philipp dem Schönen
seinen ständigen Sitz in Paris, bald Nebenparlamente an anderen
Orten zur Seite3. Was man im Reich vergeblich sucht, eine wohl-
organisierte, kräftig sprudelnde, regelmäßig funktionierende und
einheitlich wirkende Rechtsquelle als Konkurrenz zum römischen
Gerichtshof war damit gegeben; hier entstand im Zusammenhang
mit den alten coutumes eine Fortentwicklung des nationalen Rechts
auch in bezug auf das Verhältnis von Staat und Kirche in der Form
königlicher Ordonnanzen, die ins Register dieses „Parlaments“ ein-
getragen, also schriftlich fixiert und aufbewahrt, nur gesammelt und
1 Humbert, Adv. Simoniacos III, 7 (MG., Lib. de lite I, 206i4).
2 K. Müller, KG. I, 527f.; II, 10; U. Stutz, Art. Regalie in Haucks
RE XVI, 536ff. (1905); Lesne, Les origines du droit de regale. Nouv. Rev.
hist, de droit (1921), S. 5 ff., danach Chenon, Hist. gen. du droit frang. S. 800 ff.
(1926), etwas anders Deglareuil, Hist. gen. du droit fr. S. 953f. (1925).
3 Warnkönig-Stein, I, 336ff., 343, 395, 434ff.; E. Boutaric, La France
sous Philippe le Bel (1861), S. 192ff.; Glasson IV., 168ff. (1891), VI, 153ff.
(1895); F. Aubert, Hist, du pari, de Paris, 1F95; R. Holtzmann, Franz.
Verf.-Gesch. S. 224 ff. (1910); nam. aber Dubreuil, Stilus Parlamenti von
1330, kritisch neu hrsg. von F. Aubert in d. Collection de Textes pour serv.
ä l’etude etc. de l’histoire, Nr. 42 (1909), über Geschäftsumfang' und Prozeß-
gang (p. 204ff. dem König speziell vorbehaltene Sachen, z. B. p. 210: iuris -
clictio temporalis per spiritualem, impediri non potest vel debet). Von späteren
Sammlungen die von Fontanon (v. 1108—1580), s. Glasson IV, 164ff., 170.