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Mitteis, Heinrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 3. Abhandlung): Politische Prozesse des früheren Mittelalters in Deutschland und Frankreich — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38925#0050
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50

Heinrich Mitteis:

benutzbar erscheinen, und stellt wohl das letzte dar, was moderne
Editionstechnik aus einer derart schlecht erhaltenen Urkunde
herausholen kann. Damit ist aber — und das sei gleich hier aus-
drücklich gesagt — erst recht die Verpflichtung gegeben, sich bei
der Interpretation der Urkunde möglichst ganz und ausschließlich
nur auf diese selbst zu stützen und historiographisches Material nur
ganz subsidiär zur Lückenausfüllung zu verwerten. Ja, ich hoffe
zeigen zu können, daß wir seiner völlig entraten können, da die
Urkunde alles zu ihrem Verständnis Wesentliche, aber auch nur
das enthält, daß in ihr eine Geschlossenheit und Ökonomie des
Ausdrucks herrscht, die sie geradezu in den Rang eines stilistischen
Kunstwerks erhebt.
Zunächst wird es wohl unumgänglich nötig sein, die narratio
erst einmal im Zusammenhang abzudrucken. Denn der Druck
Güterbocks1,von dem bis auf weiteres auszugehen ist, dürfte nicht
allen Lesern ohne weiteres zur Verfügung stehen; und ältere Drucke
zu benützen dürfte sich nicht mehr empfehlen. Das gilt vor allem
von dem Text der Monumenta Germaniae2, der in einer uns heute
höchst willkürlich erscheinenden Weise durch subjektive Zerlegung
der Urkundensätze und Verwendung des modernen drucktechni-
schen Mittels der Gedankenstriche ein völlig sinnstörendes Bild
gibt. Bei der Wiedergabe des Güterbock sehen Textes befolge
ich die Hinweise Erbens, der die mangelhafte Bezeichnung der
durch Konjektur ausgefüllten Lücken und die ungenügende Beach-
tung der Majuskeln rügte.
Der hier in Betracht kommende Satz lautet also3:
Proinde tarn presentium quam juturorum imperii fidelium nouerit
uniuersitas. qualiter Heinricus quondam dux Bawari§ et Westfali^ eo
quod ecclesiarum dei et nobilium imperii libertatem possessiones eorum
occupando et iura ipsorum imminuendo grauiter oppresserat ex instanti
principum querimonia et plurimorum nobilium [quia] eitacione vocatus
maiestati nostrQ presentari contempserit et pro hac contumacia prin-
cipum et sue condicionis Sueuorum proscripcionis nostre inciderit
1 Güterbock II S. 23ff.
2 Gonst. I, p. 384 fed. Weiland 1893). Danach auch Zeumer in der
1. Auflage seiner Quellensammlung' 1908 (Nr. 15), während er in der 2. Aufl.
(1913) dem Hallerschen Text folgte. Ebenso Brandi, Urkunden und Akten
zum akadem. Gebrauch, 1913, Nr. 35.
3 An Interpunktionszeichen habe ich nur die in der Urkunde selbst
deutlich erkennbaren Punkte verwendet (vgl. Erben, a. a. O., S. 399). Für
eine Angabe der Zeilentrennung des Originals bestand kein Anlaß.
 
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