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Heinrich Mitteis:
Bei der Ladung Roberts von Sizilien 1312 heißt es1:
quod usque ad tres menses proxime venturos, quem terminum
eidem pro primo, secundo et tercio perhemptorie assigna-
mus ....
Ausdrücklich erwähnt wird die peremptorische Ladung ferner
bei der Absetzung Adolfs von Nassau 12982, beim Verfahren thürin-
gischer Landfriedensgerichte3, sowie vielfach bei den Ladungen der
Kurfürsten zur Königswahl4. Diese Beispiele, die leicht vermehrt
werden könnten, mögen genügen, um zu zeigen, welche Abnormität
es darstellen würde, in einer Urkunde des 12. Jahrhunderts der
peremptorischen Ladung in derart verschleierter Form gedacht zu
sehen. Man muß nur erwägen, daß es sich dabei um die Abweichung
von einem jahrhundertelang unstreitig geübten, vom Volksrecht
sanktionierten Brauch des Reichshofgerichtes handelte5. Wo wir
ein Urteil auf einmalige Ladung finden, kann es sich nur um ein
,,prozessuales“ Versäumnisverfahren nach vorhergegangener Ein-
lassung handeln; diese Fälle, wie etwa der Ottos von Northeim oder
der oft besprochene des Grafen Wilhelm von Genf, fallen also ganz
außer Betracht6.
So würde man, da doch der Stand der paläographischen Frage
es jetzt wieder zu gestatten scheint7, vom rechtshistorischen Stand-
punkt lieber für trina als für quia einzutreten geneigt sein. Doch
1 MG. Gonst. IV, 2, p. 855. Bezeichnenderweise fehlt das Wort „perem-
ptorius“ im Sachregister. Vgl. noch ebda p. 903, 933, 1017; V, 457. Ficker,
Forsch. I, 185.
2 MG. Const. III, p. 549.
3 MG. Const. V, 278 (1315).
4 Vgl. etwaZEUMER, Quellensammlung I, S. 130 (1291); Stengel, Nova
Alemanniae (1921), Nr. 207, p. 114 (Ladung Balduins von Trier, 1328); MG.
Gonst. VIII, p. 60 (1346) usw.
5 Beachte, daß auch die Erzbischöfe Konrad und Adalbert von Salz-
burg 1166, 1174 je dreimal geladen wurden; Haller 392, Franklin I, 86.
6 Diese Prozesse nach vorhergehender Einlassung sind also nur mit
großer Vorsicht zum Vergleich heranzuziehen. Das hat Haller 396 schon
sehr gut erkannt.
7 Sehr beachtlich erscheint mir immer noch Nieses Gedanke einer
Dittographie des qu (S. 241), die der Schreiber nicht völlig wieder tilgen konnte,
sodaß es nicht gegen trina sprechen würde, wenn selbst Reste der ursprüng-
lichen Fehlleistung noch zu entdecken wären. Ich möchte sogar die Frage
aufwerfen, ob das ominöse Loch nicht durch eine Rasur entstanden sein
könnte. Daß das Palimpsestverfahren unsere Frage lösen könnte, wie Erben,
Neues Arch. 46, 14 (1926) zu hoffen scheint, möchte ich bezweifeln.
Heinrich Mitteis:
Bei der Ladung Roberts von Sizilien 1312 heißt es1:
quod usque ad tres menses proxime venturos, quem terminum
eidem pro primo, secundo et tercio perhemptorie assigna-
mus ....
Ausdrücklich erwähnt wird die peremptorische Ladung ferner
bei der Absetzung Adolfs von Nassau 12982, beim Verfahren thürin-
gischer Landfriedensgerichte3, sowie vielfach bei den Ladungen der
Kurfürsten zur Königswahl4. Diese Beispiele, die leicht vermehrt
werden könnten, mögen genügen, um zu zeigen, welche Abnormität
es darstellen würde, in einer Urkunde des 12. Jahrhunderts der
peremptorischen Ladung in derart verschleierter Form gedacht zu
sehen. Man muß nur erwägen, daß es sich dabei um die Abweichung
von einem jahrhundertelang unstreitig geübten, vom Volksrecht
sanktionierten Brauch des Reichshofgerichtes handelte5. Wo wir
ein Urteil auf einmalige Ladung finden, kann es sich nur um ein
,,prozessuales“ Versäumnisverfahren nach vorhergegangener Ein-
lassung handeln; diese Fälle, wie etwa der Ottos von Northeim oder
der oft besprochene des Grafen Wilhelm von Genf, fallen also ganz
außer Betracht6.
So würde man, da doch der Stand der paläographischen Frage
es jetzt wieder zu gestatten scheint7, vom rechtshistorischen Stand-
punkt lieber für trina als für quia einzutreten geneigt sein. Doch
1 MG. Gonst. IV, 2, p. 855. Bezeichnenderweise fehlt das Wort „perem-
ptorius“ im Sachregister. Vgl. noch ebda p. 903, 933, 1017; V, 457. Ficker,
Forsch. I, 185.
2 MG. Const. III, p. 549.
3 MG. Const. V, 278 (1315).
4 Vgl. etwaZEUMER, Quellensammlung I, S. 130 (1291); Stengel, Nova
Alemanniae (1921), Nr. 207, p. 114 (Ladung Balduins von Trier, 1328); MG.
Gonst. VIII, p. 60 (1346) usw.
5 Beachte, daß auch die Erzbischöfe Konrad und Adalbert von Salz-
burg 1166, 1174 je dreimal geladen wurden; Haller 392, Franklin I, 86.
6 Diese Prozesse nach vorhergehender Einlassung sind also nur mit
großer Vorsicht zum Vergleich heranzuziehen. Das hat Haller 396 schon
sehr gut erkannt.
7 Sehr beachtlich erscheint mir immer noch Nieses Gedanke einer
Dittographie des qu (S. 241), die der Schreiber nicht völlig wieder tilgen konnte,
sodaß es nicht gegen trina sprechen würde, wenn selbst Reste der ursprüng-
lichen Fehlleistung noch zu entdecken wären. Ich möchte sogar die Frage
aufwerfen, ob das ominöse Loch nicht durch eine Rasur entstanden sein
könnte. Daß das Palimpsestverfahren unsere Frage lösen könnte, wie Erben,
Neues Arch. 46, 14 (1926) zu hoffen scheint, möchte ich bezweifeln.