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Ritter, Gerhard [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 5. Abhandlung): Studien zur Spätscholastik, 3: Neue Quellenstücke zur Theologie des Johann von Wesel — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38927#0082
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82

Gerhard Ritter:

questioni cuidam quandam meo indicio veram salubrem et utilem
responsionem dari, que quidem sic sonuit:
Si liceat seinen in sua natura corruptum et inficiens corpus
humanum aliquo ingenio aut arte eicere sensim, tarnen sine sensu
vel pruritu vel quasi ?
Die nähere Erörterung zunächst der supposita questionis {An-
steckungsgefahr durch semen corruptum, Möglichkeit der eiectio se-
minis durch medizinische Kunst usw.) ist hier ohne Interesse. Die
moraltheologische Darlegung beginnt damit, daß Samenentleerung zu
bloß wollüstigen Zwecken (statt zur Kinder er zeugung) divina lege
{freilich nur indirekt) verboten sei. Causam autem prohibitionis . . .
quis dicat ? Quis poterit domino dicere: cur ita facis ? Darüber gibt
es nur Vermutungen.
Nunmehr wird das mönchische Keuschheitsgelübde behan-
delt. Dessen Charakter als bloßes consilium Christi {unter Berufung
auf Mt. 19, 12) wird scharf betont: ,,qui potest capere, capiat“ -
ein Wort, das unter Berufung auf die Glosse zu Mt. 19, 12 {vgl. I. c. 59
sub A) so ausgelegt wird, daß eine stulta promissio' {Ec. 5, 7) zu ver-
meiden sei, d. h. daß niemand Dinge geloben soll, von denen er voraus-
wissen kann, daß er sie nicht wird halten können; dabei soll man nicht
auf eine — immerhin ungewisse — dätio dei in der Zukunft vertrauen,
sondern lieber die praktische Erfahrung an sich selber vorher gründ-
lich zu Bote ziehen: d. h. nur derjenige, qui didicit se aut non vexari
aut . . . si vexatus fuerit, didicit se multo tempore resistere posse
et non ledi . . . voveat. Ferner: ante huiusmodi examen propriorum
virium nemo vovere debeat castitatem.
Eine durch continentia entstehende Krankheit kann man nun
freilich im allgemeinen nicht vorauswissen. Tritt sie ein, soll man
dann alles Gott überlassen? Oder heißt das Gott versuchen? Ist künst-
liche Samenentleerung durch ärztliche Kunst in solchem Falle erlaubt
-—- oder als incontinentia sündhaft?
Das Gelübde der continentia verpflichtet nicht dazu, necessaria
subtrahere carni; das wäre so gut wie Selbstmord. Selbstverstümme-
lung freilich {durch Beschneidung) würde den Sinn■ des Keuschheits-
gelübdes -—• das ja auf freiwillige Enthaltsamkeit hinausläuft —
zerstören und ist darum nicht erlaubt. Samenentleerung dagegen ist
an sich ein bloßer Naturvorgang und wenn sie {wie in der Pollution)
rein als solcher erfolgt, nicht sündhaft, trotz der dabei auftretenden
Wollustempfindungen -— solange diese nicht gewollt sind.
Hiernach lautet die Antwort: Voluntas nihil agens ad carnis
 
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