Metadaten

Glaue, Paul [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1927/28, 1. Abhandlung): Zur Geschichte der Taufe in Spanien, 2: Nachrichten über die Taufsitten bis 711: Konzilsbestimmungen und Schriftstellerzeugnisse — Heidelberg, 1927

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.38935#0013
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Zur Geschichte der Taufe in Spanien. II.

13

den dies natalis Domini hingewiesen worden war, und daß tat-
sächlich, eben auch noch bis in die neueste Zeit hinein, was ja aus
dem Canon 4 des Konzils von Gerunda hervorgeht, zu Weihnachten
resp. zu Epiphanias Taufen stattfanden.
Über die Taufe der Kinder bestimmte Canon 51, daß deren Taufe,
insbesondere wenn man bei Neugeborenen Krankheit und Appetit-
losigkeit feststellte, noch am Tage der Geburt stattfinden könnte,
vorausgesetzt, daß man sie zur Taufe bringt.
Dem Gedanken, daß christlich Getaufte — und es war ganz
gleich, ob sie von Katholiken oder von Häretikern getauft worden
waren — wiedergetauft werden könnten, stand damals die Kirche
ganz fern. Wer, ohne dazu gezwungen, ohne etwa gefoltert zu sein,
sich solcher Pflichtvergessenheit schuldig gemacht und sich bei
einer Sekte2 hätte noch einmal taufen lassen, mußte seitens der
Kirche die schwerste Strafe gewärtigen. Nach Canon 14 des Konzils
von Ilerda (Lerida) vom Jahre 524 (oder 5463) sollten die Gläu-
bigen mit solchen rebaptizati gar keine Gemeinschaft haben, auch
nicht mit ihnen essen. Und wenn ein rebaptizatus wieder zur
katholischen Kirche zurücktreten wollte, so mußte er entsprechend
Canon 11 der Synode von Nicäa sieben Jahre unter den Katechu-
menen und dann zwei Jahre unter den catholici — den Gläubigen —-
beten, bis er durch die Freundlichkeit (moderatione et clementia)
des Bischofs an der Eucharistia und der oblatio teilhaben konnte
(Canon 9). Daß es als eine Versündigung gegen die Kirche betrachtet
wurde, wenn ein Katholik seine Kinder von Häretikern taufen ließ,
ist nicht zu verwundern. Nach Canon 13 wurde ein solcher dadurch
bestraft, daß seine Oblation bei der eucharistischen Feier nicht an-
genommen wurde.
Indem wir diesen 1. Abschnitt hiermit abschließen, stellen wir mit
Bedauern fest, daß uns leider die Schrift verloren gegangen ist, aus
der wir für das 6. Jahrhundert zum ersten Male reichere Kenntnis
bezüglich der Taufe hätten gewinnen können, Justinians von
Valencia ,liber responsionum ad quendam rusticum‘, in dem er
in der 3. und 4. responsio Tauffragen behandelt. Über diese Schrift
und daß uns von ihr nichts erhalten geblieben ist, s. meine 1. Ab-
1 MSL 84, 314.
2 Z. B. tauften die Donatisten die zu ihnen Übertretenden wieder,—auch
die Arianer s. ep. Yigilii ad Profut. MSL 84, 831, die Bonosiaci s. u. S. 31 f. taten
es — und es mußte den Katholiken bekannt sein, welche Sekten wiedertauften,
damit sie sich von dem Umgang mit solchen Sektenmitgliedern fernhielten.
3 Hefele, Conciliengeschichte II, 684 Anm. 3 zum Datum. MSL 84, 324.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften