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Glaue, Paul [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1927/28, 1. Abhandlung): Zur Geschichte der Taufe in Spanien, 2: Nachrichten über die Taufsitten bis 711: Konzilsbestimmungen und Schriftstellerzeugnisse — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38935#0028
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28

Paul Glaue:

Es heißt nämlich in Gap. 112: ac tune (nach der Taufe) ostenditur
ei (dem Getauften) firma promissio, quam Dominus dixit: Qui
credit in me habet vitam aeternam (Joh. 647). Ob sonst noch diese
Erklärung des Zusatzes an den Täufling üblich war, ist mir nicht
bekannt.
6. Unter Gesang des Liedes Exod. 15 zog man aus dem Bapti-
sterium zur Salbung1 2.
7. Die Salbung2 wird mit dem Chrisma vollzogen, das der
Bischof selbst, nicht der Presbyter geweiht hat. Daran, daß die
Salbung zwischen Presbyter und Bischof sich teilt3, ist in den
Kapiteln 122—125, die eigentlich von der Salbung handeln, nicht
die Rede. Aber in Cap. 131 wiederholt Ildefons fast wörtlich, was
Isidor de off. eccl. II c. 27 §3 und 4 unter Berufung auf Innocenz I.
sagt: Die consignatio, die Bekreuzung des Täuflings mit Öl und die
Handauflegung ist allein Sache des Bischofs; er allein kann den hl.
Geist vermitteln, nicht der Presbyter. Wohl darf dieser auch salben,
- also vollgültig taufen — aber nicht an der Stirn, und nur mit
Chrisma, das der Bischof geweiht hat.
Exkurs: An dieser Stelle mag zusammengestellt werden, was
wir über die Salbung hei der Taufe in Spanien hören. Über canon 77
des Konzils von Elvira s. o. S. 6. Über Pacians von Barcelona
Äußerung s. o.S.llf. Über canon 20 des 1.Konzils von Toledo s.o.S.12.
Wir sehen hier, wie die Entwicklung verlief. Bis zum Jahre 400
(Toledo) taufte der Bischof oder der Presbyter, jeder von ihnen
vollzog die Chrismatio; jeder konsekrierte auch selbst das Chrisma,
dessen er sich dabei bediente. Seitdem ziehen die Bischöfe die
Chrismenweihe als ein besonderes Recht an sich und verbieten sie
den Presbytern. Jedoch, noch das 1. Konzil von Braga 5614 muß
sich abermals dafür einsetzen, daß der Bischof allein das Recht
habe, das Chrisma zu konsekrieren. Tatsächlich hatte es also bis
dahin auch der Presbyter noch getan5. Das Recht, eine gültige
1 Cap. 122: ob liberationem sui gratulationis cantico decantato prove-
bitur ad sancti chrismatis tactum (MSL 96, 162). Daß unter diesem Liede
der Gesang Mosis Exod. 15 gemeint ist, geht aus ,De itin. deserti“ c. 6 hervor:
MSL 96, 173.
2 Cap. 122—125. 131.
3 Darüber s. o. S. 12, 1. Syn. v. Toledo can. 20.
4 Can. 19 (MSL 84, 567): Item placuit, ut si quis presbyter post hoc
•— auf diesem Konzil erneut — interdictum ausus fuerit chrisma benedicere
.a suo officio deponatur, nam et antiqui hoc canones vetuerunt.
5 Die Nummern 51 und 52 der Capitula sive canones ex Orientalium
 
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