Zur Geschichte der Taufe in Spanien. II.
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aber trotz des eben genannten Konzils in Spanien seitdem nicht
sogleich wieder abgeschafft wurden, ergibt sich aus dem 9. Canon
des 12. Konzils von Toledo v. J. 681, wo es heißt: Ne Judaei aut
se aut filios suos vel famulos suos a baptismi gratia subtrahant1.
Was sich aus der Geschichte erweisen läßt, daß infolge der anti-
semitischen Gesetzgebung die Juden auch fernerhin mit Gewalt
zur Taufe geführt wurden, findet hier in den kirchlichen Verhand-
lungen seine Bestätigung, ja seine kirchenrechtliche Billigung.
Einzelne Fragen betr. der Taufe, die schon hin und her
in der Zeit, die wir im 1. Abschnitt behandelten, zur Erörterung
gekommen waren, tauchen auch nachher noch verschiedentlich auf
und mögen hier zum Schluß kurz abgetan werden.
a. Bezüglich der Wiedertaufe2 bestimmt die 3. Synode von
Toledo 5893 im 15. Anathema, daß, wer das sacrilegum opus der
Wiedertaufe gutheißt oder gutgeheißen hat, ausführt oder aus-
geführt hat, verflucht sei. Auch Ildefons von Toledo, behandelt
in den Kapiteln 118 und 1214 seiner Schrift ,De cogn. bapt.‘, die sich
an Isidors ,De eccl. off.‘ II, c. 25 § 95 anschließen, die Frage der
Wiedertaufe: auf keinen Fall, auch nicht bei Häretikern, die in
Patris et Filii et Spiritus sancti nomine getauft sind — non interest
an fidelis an haereticus det baptismum — darf die Taufe wiederholt
werden. Häretiker sind durch chrismätio und impositio manuum
in die kirchliche Gemeinschaft aufzunehmen.
b. Bezüglich der Tauf Zeiten6 ist zunächst aus Ildefons ,De
cogn. baptd cap. 1087 nachzutragen, daß auch er als die beiden einzig
zulässigen Taufzeiten, die von den Aposteln und den Vätern her
geheiligt seien, nur Ostern und Pfingsten anerkennt. Nur in Todes-
gefahr dürfe zu jeder Zeit getauft werden. Eine ganz besondere Be-
stimmung, die jede Taufe vor Ostern — außer im Falle höchster
Not8 — unmöglich machen sollte, hat das 17. Konzil von Toledo
1 MSL 84, 477.
2 Siehe o. S. 8if. ep. Sir. c. 1 und S. 13 Konzil v. Ilerda can. 14.
3 MSL 84, 347.
4 MSL 96, 160f.
5 MSL 83, 822.
6 Siehe o. S. 8 ff. ep. Sir. c. 2 und S. 12 f. Konzil von Gerunda can. 4.
7 MSL 96, 157.
8 Dazu wäre auch zu rechnen, wenn eine schwangere Frau den Wunsch
hegt, getauft zu werden, cf. No. 54 der Capitula sive canones ex Orientalium
antiquorum Patrum synodis a venerabili Martino episcopo vel ab omniBraca-
rensi synodo excerpti MSL 84, 582.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1927/28. 2. Abh.
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aber trotz des eben genannten Konzils in Spanien seitdem nicht
sogleich wieder abgeschafft wurden, ergibt sich aus dem 9. Canon
des 12. Konzils von Toledo v. J. 681, wo es heißt: Ne Judaei aut
se aut filios suos vel famulos suos a baptismi gratia subtrahant1.
Was sich aus der Geschichte erweisen läßt, daß infolge der anti-
semitischen Gesetzgebung die Juden auch fernerhin mit Gewalt
zur Taufe geführt wurden, findet hier in den kirchlichen Verhand-
lungen seine Bestätigung, ja seine kirchenrechtliche Billigung.
Einzelne Fragen betr. der Taufe, die schon hin und her
in der Zeit, die wir im 1. Abschnitt behandelten, zur Erörterung
gekommen waren, tauchen auch nachher noch verschiedentlich auf
und mögen hier zum Schluß kurz abgetan werden.
a. Bezüglich der Wiedertaufe2 bestimmt die 3. Synode von
Toledo 5893 im 15. Anathema, daß, wer das sacrilegum opus der
Wiedertaufe gutheißt oder gutgeheißen hat, ausführt oder aus-
geführt hat, verflucht sei. Auch Ildefons von Toledo, behandelt
in den Kapiteln 118 und 1214 seiner Schrift ,De cogn. bapt.‘, die sich
an Isidors ,De eccl. off.‘ II, c. 25 § 95 anschließen, die Frage der
Wiedertaufe: auf keinen Fall, auch nicht bei Häretikern, die in
Patris et Filii et Spiritus sancti nomine getauft sind — non interest
an fidelis an haereticus det baptismum — darf die Taufe wiederholt
werden. Häretiker sind durch chrismätio und impositio manuum
in die kirchliche Gemeinschaft aufzunehmen.
b. Bezüglich der Tauf Zeiten6 ist zunächst aus Ildefons ,De
cogn. baptd cap. 1087 nachzutragen, daß auch er als die beiden einzig
zulässigen Taufzeiten, die von den Aposteln und den Vätern her
geheiligt seien, nur Ostern und Pfingsten anerkennt. Nur in Todes-
gefahr dürfe zu jeder Zeit getauft werden. Eine ganz besondere Be-
stimmung, die jede Taufe vor Ostern — außer im Falle höchster
Not8 — unmöglich machen sollte, hat das 17. Konzil von Toledo
1 MSL 84, 477.
2 Siehe o. S. 8if. ep. Sir. c. 1 und S. 13 Konzil v. Ilerda can. 14.
3 MSL 84, 347.
4 MSL 96, 160f.
5 MSL 83, 822.
6 Siehe o. S. 8 ff. ep. Sir. c. 2 und S. 12 f. Konzil von Gerunda can. 4.
7 MSL 96, 157.
8 Dazu wäre auch zu rechnen, wenn eine schwangere Frau den Wunsch
hegt, getauft zu werden, cf. No. 54 der Capitula sive canones ex Orientalium
antiquorum Patrum synodis a venerabili Martino episcopo vel ab omniBraca-
rensi synodo excerpti MSL 84, 582.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1927/28. 2. Abh.
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