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Hermann Heimpel:
(1403) wie Robertus de Fronzola (1409) haben diese Argumen-
tation mit dem Hinweise verstärkt, daß das Kardinalskolleg als
gegebener Papstwahlkörper auch alle mit der Wahl zusammen-
hängenden Akte ausführen dürfe; dazu gehöre im gegebenen Falle
aber gerade das geplante Konzil* 1.
So berufen also im Falle des Schismas die Kardinäle das
Generalkonzil und zwar als Erben der päpstlichen Jurisdiktion
in den Vorschlägen des Zabarella, des Matthaeus de Matesillanis, des
Anonymus von Ende 1408, des Robertus de Fronzola; man konnte
sich dafür in der älteren Literatur auf die Kirchenlehre kuria-
listischer Schriftsteller wie des Augustinus de Ancona und des
Petrus des Palude berufen2. Als die bloßen Initiatoren einer sich
selbst versammelnden Kirche hat sie Antonius de Butrio einge-
führt, und im Grunde ist dasselbe die Meinung schon des Konrad
v. Gelnhausen3; denn wenn er das Recht der Kardinäle auf die
Decretale ,,Ubi periculum“ aufbaut (Bliemetzrieder 138), so ist
das nur eine positiv-rechtliche Verstärkung der Grundansicht: Die
Kirche versammelt sich unter Christus ihrem Haupte selbst (128).
Der streng kurialistisehen Lehre des Augustinus de Ancona
gehört nun aber auch der Satz an, daß, in dritter Linie, nach den
Kardinälen, der Kaiser das Konzil berufe4. Auch Befürworter der
Bliemetzrieder, Lit. Polemik 95*f.: In dem Traktat des Petrus Flandrin
(1378/1379) wird ein Plan erwähnt, nach dem die Kardinäle ein Unionskonzil
berufen sollen.
1 Zabarella, De Schismate, Schard 690: cum sit (collegium) in pos-
sessione eligendi papam . . . per consequens ad eos spectant omnia, que sunt
ad electionem consequenda. — Fronzola, RTA. 6, 439: Den Kardinälen liegt
ob die ordinacio Romane ecclesie, und auch die accessoria ad ordinacionem
ipsam (Zeile 8); daher (Zeile 25): si ergo decretum est, quod ordinacio . . .
pertinet ad cardinales, ergo et preparacio concilii, quod necessario debet
ordinacionem ipsam antecedere.
2 Anonymus bei Bliemetzrieder, Studien 24, 111; Fronzola, RTA. 6,
439.
3 Bliemetzrieder, Polemik 138: Das Konzil kann berufen werden per
cetum . . . cardinalium, nach „Ubi periculum.“
4 Die Reihenfolge Papst — Kardinäle — Kaiser bei Augustinus de Ancona
ergibt sich aus Questio 5, Art. 6, S. 54: gegen den häretischen Papst beruft
die auctoritas collegii das Konzil (dazu: et aliorum episcoporum ac doctorum
s. scripture). Dieser Fall steht aber der Sedisvakanz gleich, denn, per crimen
heresis papa desinit esse papa. Ist nach dem Tode eines Papstes auch kein
Kardinal vorhanden, so wählt das Konzil (nicht der römische Klerus, siehe
oben), und: in tali casu imperator et alii reges et principes Christianorum
possent et deberent concilium episcoporum et prelatorum congregare.
Hermann Heimpel:
(1403) wie Robertus de Fronzola (1409) haben diese Argumen-
tation mit dem Hinweise verstärkt, daß das Kardinalskolleg als
gegebener Papstwahlkörper auch alle mit der Wahl zusammen-
hängenden Akte ausführen dürfe; dazu gehöre im gegebenen Falle
aber gerade das geplante Konzil* 1.
So berufen also im Falle des Schismas die Kardinäle das
Generalkonzil und zwar als Erben der päpstlichen Jurisdiktion
in den Vorschlägen des Zabarella, des Matthaeus de Matesillanis, des
Anonymus von Ende 1408, des Robertus de Fronzola; man konnte
sich dafür in der älteren Literatur auf die Kirchenlehre kuria-
listischer Schriftsteller wie des Augustinus de Ancona und des
Petrus des Palude berufen2. Als die bloßen Initiatoren einer sich
selbst versammelnden Kirche hat sie Antonius de Butrio einge-
führt, und im Grunde ist dasselbe die Meinung schon des Konrad
v. Gelnhausen3; denn wenn er das Recht der Kardinäle auf die
Decretale ,,Ubi periculum“ aufbaut (Bliemetzrieder 138), so ist
das nur eine positiv-rechtliche Verstärkung der Grundansicht: Die
Kirche versammelt sich unter Christus ihrem Haupte selbst (128).
Der streng kurialistisehen Lehre des Augustinus de Ancona
gehört nun aber auch der Satz an, daß, in dritter Linie, nach den
Kardinälen, der Kaiser das Konzil berufe4. Auch Befürworter der
Bliemetzrieder, Lit. Polemik 95*f.: In dem Traktat des Petrus Flandrin
(1378/1379) wird ein Plan erwähnt, nach dem die Kardinäle ein Unionskonzil
berufen sollen.
1 Zabarella, De Schismate, Schard 690: cum sit (collegium) in pos-
sessione eligendi papam . . . per consequens ad eos spectant omnia, que sunt
ad electionem consequenda. — Fronzola, RTA. 6, 439: Den Kardinälen liegt
ob die ordinacio Romane ecclesie, und auch die accessoria ad ordinacionem
ipsam (Zeile 8); daher (Zeile 25): si ergo decretum est, quod ordinacio . . .
pertinet ad cardinales, ergo et preparacio concilii, quod necessario debet
ordinacionem ipsam antecedere.
2 Anonymus bei Bliemetzrieder, Studien 24, 111; Fronzola, RTA. 6,
439.
3 Bliemetzrieder, Polemik 138: Das Konzil kann berufen werden per
cetum . . . cardinalium, nach „Ubi periculum.“
4 Die Reihenfolge Papst — Kardinäle — Kaiser bei Augustinus de Ancona
ergibt sich aus Questio 5, Art. 6, S. 54: gegen den häretischen Papst beruft
die auctoritas collegii das Konzil (dazu: et aliorum episcoporum ac doctorum
s. scripture). Dieser Fall steht aber der Sedisvakanz gleich, denn, per crimen
heresis papa desinit esse papa. Ist nach dem Tode eines Papstes auch kein
Kardinal vorhanden, so wählt das Konzil (nicht der römische Klerus, siehe
oben), und: in tali casu imperator et alii reges et principes Christianorum
possent et deberent concilium episcoporum et prelatorum congregare.