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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0041
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Die römische Kapitalstrafe.

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Der von Wenger geführte Nachweis, daß sich bei Peregrinen ein
Verlust des Bürgerrechts gar nicht denken läßt, kommt dieser Auf-
fassung schon auf halbem Wege entgegen. In solchem Milieu konnte
der Übersetzer also capitalis getrost mit üavaxriqpopoc; wiedergeben.1
Er durfte ps um so eher, als der Kaiser selbst ja die Gleichsetzung
mit der ultima poena (eq xijv eaxaxriv rpfpevouc; xtpoptav: Z. 11/12)
vollzogen hatte. Natürlich war, wie auch das eq andeutet, die
Hinrichtung nur der schlimmste Ausgang, zu dem der Statthalter
es nicht kommen lassen mußte. Konnte schon im älteren Bürger-
prozeß der römische Magistrat sich darauf beschränken, den Schuld-
spruch durch bloße Interdiktion zu vollstrecken, so hatte er diese
Macht im Rahmen der provinzialen Kognition erst recht. Auch
auf Bergwerksstrafe, sonstige Zwangsarbeit, Entziehung der Liber-
tas usw. mochte er erkennen. Aber solche Begnadigungen hatten,
wo sie beliebt wurden, ihre Grundlage ausschließlich im Imperium
und berührten darum die Eindeutigkeit des Kapitalverbrechens
nicht. Sachlich schafft diese Auffassung keine unlösbare Anti-
nomie zwischen dem ersten und dem vierten der kyrenäischen
Edikte. Der Kaiser mochte den Griechen wohl die Gnade bezeigen,
daß in Kapitalprozessen gegen sie regelmäßig ein halbgriechisches
Geschworenengericht entscheiden sollte; er konnte aber niemals
so weit gehen, seinen eigenen höchsten Vertreter der Möglichkeit
selbständiger Kognition zu berauben.2
Vorstehendes läßt sich auch auf die soeben edierte3 Inschrift
von Nazareth unmittelbar an wenden. In dem Aidxaypa Kaloapog,
das sie enthält, wendet sich der Kaiser, wahrscheinlich wiederum
1 Ob er das unmittelbar entsprechende KecpaXiKÖq wirklich nur «aus stilisti-
schen Gründen» vermied (so Stroux27)? Das Wort scheint in diesem Sinne bis-
her vor dem 8. Jhd. nicht belegt zu sein: vgl. P. Oxy. 2104 (u. S. 66), Herodian. 2,
13, 9, ferner (vgl. Sophocles, Greek Lexicon) bei’ den Kirchenvätern Athanasios
und Epiphanios und im justinianischen Zeitalter (Voc. Cod. Just. II 233); s. auch
Corp. gloss. latin. II 348, 28. 34. 35. [Auch das wohl früheste Beispiel, das
jetzt die neue Ausgabe von Liddell-Scott, Greek-English Lexicon bietet, P. Mag.
Leid. V. 5, 13, stammt nach Dieterich, Jahrb. f. kl. Phil. Suppl. 16 (1888), 779 f.
erst vom Beginn des 3. Jhds.] — Modest. I). 27, 1,6, 17 brauch das Wort nur im
Sinne von inimicitiae capitales. Technisch ist den Griechen hier wohl nur Odvaxoc;
mit seinen Ableitungen (vgl. die Wörterbücher, auch ob. S. 14): noch Dio Cassius
gibt die tresviri capitales in dieser Weise wieder (ob. S. 11).
2 So mit Recht Wenger 89f., 93, auch SZ. 49, 826; Stroux 110f.; Arangio-
Rüiz aaO. 331. 363; anders Graf Uxkull-Gyllenband, Gnomon 6, 125.
3 E. Cumont, Rev. historique 163 (1930) 241 ff.; E. Cuq, Rev. hist, de droit
9 (19ü0), 383ff. [Vgl. jetzt vor allen Wenger, SZ. 51, 369ff. — Korr. Zusatz]
 
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