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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0055
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Die römische Kapitalstrafe.

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In Men. 3 de re milit. (Nr. 10) D. 49, 16, 6, 7 wird ein Re-
skript Hadrians über den Selbstmordversuch des Soldaten mitgeteilt.
Es läuft auf die Worte capite punicitur hinaus. Ihnen scheint im
folgenden Satz die capitalis poena gleichgesetzt zu sein:
per vinum aut lasciviam lapsis capitalis poena remittenda
est et militiae mutatio irroganda.
Das erweckt schon deshalb Verwunderung, weil die im Voran-
gehenden geregelten weit leichteren Fälle mit schimpflichem Ab-
schied (ignominia mittatur), also viel schwerer geahndet werden.1
Offenbar darum will Mommsen den Satz verpflanzen und dem § 6
an fügen2, dessen Capital admittit alsdann durch das capitalis poena
wieder aufgenommen werden würde. Aber das Substantiv Capital
gehört in der einzigen Stelle, an der es sonst mit admittere auf-
tritt (D. 48, 19, 27, 1), zweifellos zu einem Glossem3; echt ist es
wmhl nur in Verbindungen wie Capital est ei und auch dies nur
in kaiserlichen Satzungen (Nerva [Call. D. 47, 21, 3, 1], Hadrian
[Ulp. D. 48, 8, 4, 2 i. f.]), nicht in der Sprache der Juristen.4 Sollte
nicht auch das per vinum-Stück nachgefügt sein? Die militiae mu-
tatio ist, welchem Tatbestand sie auch entsprechen soll, als Gegen-
satz zu der wie immer verstandenen capitalis poena merkwürdig
milde, und der Plural lapsis fügt sich nur schwer zu den Singulären,
zwischen denen er steht. Auch daß das Militärrecht der Klas-
siker, wenn man von diesen beiden Stellen absieht, nie mit dem
doppelgliedrigen capital(is), sondern immer mit dem eingliedrigen
capite punire operiert5, will beachtet sein. In keinem Falle bilden
so belastete Stellen einen ernsthaften Finwand gegen die klassische
Gestaltung.
Sichere Embleme weisen zwei weitere Fragmente auf. Schon
aus äußeren Gründen anstößig ist in Venul. D. 48, 2, 12, 4 die
ungeschickte Wendung [vel etiam capitis, quae servorum poenis non
convenit, sicuti relegatio]^, in Mod. D. 48, 9, 9, 1 (capitis poena plec-
1 Auch [Paul.] sent. 5, 81, 6, wo vel alia causa nachgefügt ist, erwähnt
nichts von vinum oder lascivia. Vgl. ferner C. 9, 50, 1 (212).
2 So wohl auch Pernice, SZ. 17, 2492 und Ferrini, Dir. pen. rom. 96. Anders
Müller (s. ob. 50 x) 5704. Nur referierend Lenel, Pal. 1 6991.
3 Mommsen zdSt., Lenel, Call. Nr. 85.
4 Vgl. auch Corp. gloss. Lat. II 572, 28 = capitale; V 547, 29 = poena
capitalis.
5 Vgl. ob. 506.
6 Vgl. auch Beseler III 48, Niedermeyer, Studi Bonfante II 39860.
 
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