Die römische Kapitalstrafe.
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mortem eius nihilo minus appellationis ratio examinabitur, cum
desideretur, utrum valeat nec ne particularis publicatio.
Beide Erlasse betonen, daß die Appellation eines verurteilten, aber
inzwischen verstorbenen Täters verschieden zu behandeln ist, je
nachdem die Vermögenseinziehung im ersten Urteil ausdrücklich
ausgesprochen oder nur eine selbstverständliche Nebenfolge der
erkannten Kapitalstrafe ist: im einen Falle bleibt die Berufung
entscheidungsfähig, im anderen ist sie durch den Tod erledigt.1 Das
erste Reskript befaßt sich mit einem Falle, in dem das Urteil auf
Exil und Vermögensverlust gelautet hat, und bezeichnet ganz im
klassischen Gebrauch diese Strafe als capitalis poena und den ent-
sprechenden Prozeß als capitis causa.2 Diesen Sinn kann dagegen
clamnatio capitis nicht haben; es meint, wie damnatio capitalis (CT.
9, 42, 5 [362]) die Todesstrafe und stellt sich so in Gegensatz zu
dem konkreten Rechtsfall. Der es enthaltende Passus unterbricht
auch äußerlich die klare Alternative, indem er inmitten des zweiten
Gliedes noch einmal unnötig auf das erste zurückgreift und ex
verwendet, wo das Reskript den bloßen Ablativ setzt. — Der
Einschub des zweiten Erlasses ist so kurz, daß er formale An-
stände nicht bietet. Er wäre nur aus der inhaltlichen wie zeitlichen
Nachbarschaft zum ersten Erlaß und aus dem Gesamtergebnis
zu begründen, nach dem für den Klassiker der Gegensatz capitalis
poena — relegationis poena (§ 2) schlüssig ist, der Nachklassiker
aber zwischen beiden Strafen die Deportation vermissen mußte.
Indessen leistet hier ein Zeugnis des Thalelaios3 willkommenen
Dienst: TTpoffKeitai eic; tö Kaid ttööc«; ' r\ öeixopxornovi. Kai qppcnv 6
GaXeXaioq ' Zripalcuaai, öxi rj öiaxcdhc; ou (TuvripO-iupae xaR öeTiopxaxiocri
xr)v KecpaXiK^v xipuupiav, uj£ eivai örjXov, öxi xf)v bi’ aipaxoq evopcre
KecpaXiKf|v. Das ist ein buchstäblich getreues Seitenstück zu zwei
anderen Codexscholien des Thalelaios4, die Prmgsheim vorlängst
zur Erprobung seines TTpooxeipai-Kriteriums erfolgreich verwen-
det hat.5
30. Die oben6 aufgeworfene Frage dürfte damit für die
Kapitalstrafe gelöst sein. Hundertfach in den Quellen des Domi-
1 Damit stimmt der von Macer D. 49, 13, 1 pr. herangezogene Erlaß des
Alexander Severus durchaus überein.
2 Vgl. ob. S. 50.
3 Schob TTpooKeixai zu C. 9, 6, 6 (Heimbach V 897).
4 Zu C. 3, 31, 1 (Heimbach IV 237) und C. 6, 50, 2 (Heimbach IV 129).
5 SZ. 35, 330 f. 6 S. 58.
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mortem eius nihilo minus appellationis ratio examinabitur, cum
desideretur, utrum valeat nec ne particularis publicatio.
Beide Erlasse betonen, daß die Appellation eines verurteilten, aber
inzwischen verstorbenen Täters verschieden zu behandeln ist, je
nachdem die Vermögenseinziehung im ersten Urteil ausdrücklich
ausgesprochen oder nur eine selbstverständliche Nebenfolge der
erkannten Kapitalstrafe ist: im einen Falle bleibt die Berufung
entscheidungsfähig, im anderen ist sie durch den Tod erledigt.1 Das
erste Reskript befaßt sich mit einem Falle, in dem das Urteil auf
Exil und Vermögensverlust gelautet hat, und bezeichnet ganz im
klassischen Gebrauch diese Strafe als capitalis poena und den ent-
sprechenden Prozeß als capitis causa.2 Diesen Sinn kann dagegen
clamnatio capitis nicht haben; es meint, wie damnatio capitalis (CT.
9, 42, 5 [362]) die Todesstrafe und stellt sich so in Gegensatz zu
dem konkreten Rechtsfall. Der es enthaltende Passus unterbricht
auch äußerlich die klare Alternative, indem er inmitten des zweiten
Gliedes noch einmal unnötig auf das erste zurückgreift und ex
verwendet, wo das Reskript den bloßen Ablativ setzt. — Der
Einschub des zweiten Erlasses ist so kurz, daß er formale An-
stände nicht bietet. Er wäre nur aus der inhaltlichen wie zeitlichen
Nachbarschaft zum ersten Erlaß und aus dem Gesamtergebnis
zu begründen, nach dem für den Klassiker der Gegensatz capitalis
poena — relegationis poena (§ 2) schlüssig ist, der Nachklassiker
aber zwischen beiden Strafen die Deportation vermissen mußte.
Indessen leistet hier ein Zeugnis des Thalelaios3 willkommenen
Dienst: TTpoffKeitai eic; tö Kaid ttööc«; ' r\ öeixopxornovi. Kai qppcnv 6
GaXeXaioq ' Zripalcuaai, öxi rj öiaxcdhc; ou (TuvripO-iupae xaR öeTiopxaxiocri
xr)v KecpaXiK^v xipuupiav, uj£ eivai örjXov, öxi xf)v bi’ aipaxoq evopcre
KecpaXiKf|v. Das ist ein buchstäblich getreues Seitenstück zu zwei
anderen Codexscholien des Thalelaios4, die Prmgsheim vorlängst
zur Erprobung seines TTpooxeipai-Kriteriums erfolgreich verwen-
det hat.5
30. Die oben6 aufgeworfene Frage dürfte damit für die
Kapitalstrafe gelöst sein. Hundertfach in den Quellen des Domi-
1 Damit stimmt der von Macer D. 49, 13, 1 pr. herangezogene Erlaß des
Alexander Severus durchaus überein.
2 Vgl. ob. S. 50.
3 Schob TTpooKeixai zu C. 9, 6, 6 (Heimbach V 897).
4 Zu C. 3, 31, 1 (Heimbach IV 237) und C. 6, 50, 2 (Heimbach IV 129).
5 SZ. 35, 330 f. 6 S. 58.