Rituale für Gottesurteile.
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In die gleiche Richtung deutet aber auch das zeitliche Ver-
hältnis von Ordalvollzug und Messe in den Ritualen, die diese
kennen. Denn auch unter ihnen besteht keine Einhelligkeit. Der
Ordo A 27 verlegt das Essen des Brotes und des Käses in die Messe
an die Stelle der Kommunion, nennt es auch ein communicare1.
Dagegen ist nach dem Ordo XI 3 klar, daß der Ordalvollzug nach
der Messe stattfand. Kann man demnach angesichts dieser beiden
einzigen und sich widersprechenden Zeugnisse die aufgeworfene
Frage nur mit einem non liquet beantworten, so zeigt immerhin
dieses Schwanken, daß eine einheitliche Behandlung nicht statt-
gefunden hat und auch dies läßt das ursprüngliche Fehlen der
Messe vermuten2.
Endlich ist hervorzuheben, daß auch die Ordines für das iudi-
cium panis, gleich denen für Kaltwasser und im Gegensatz zu den
Feuerordalien zwischen Plural und Singular wechseln. Da sie
überwiegend aus Benediktionen und Gebeten bestehen, springt
dies nicht so unmittelbar in die Augen, ist aber nicht zu bezweifeln.
Besonders deutlich ist die Mehrheit der Probanden in den Ordines,
die, wie erwähnt, nomina illorum, quibus furta impotantur, in ein
breviculum schreiben lassen, in A 27, wonach qui de jurto accusantur
vor dem Altäre stehen und nicht miteinander sprechen sollen,
in B X6, wo unicuique sumentium untia dimidia gegeben wird3.
Frei von Wendungen, die auf eine Mehrzahl von Probanden schlie-
ßen lassen, ist kaum ein Ordo.
IV.
Einer besonderen Betrachtung bedürfen die mit einzelnen
Ordines verbundenen historischen Bemerkungen über die Herkunft
des Ordals und die von Zeumer als Z 20 abgedruckte Einleitung
„Inquisitusu.
1 Dies auch in A26c. Daß eine Communion dem Probebissen voran-
ging (so Köstler a. a. O. 221), ist mir trotz VIII 6a zweifelhaft. Eine solche
gab es auch nicht beim Eisenordal und trotzdem nennt sie VIII 4a ganz
schematisch auch bei ihm.
2 Eine andere Erklärung gibt Köstler a. a. O. 225. Er nimmt an, daß
der Probebissen ursprünglich während, später nach der Messe gegeben wurde.
Die Begründung sieht er darin, daß A 27 mit Communion während der Messe
dem 9. Jahrhundert angehört, B XI 3b mit Communion nach der Messe
dem 11./12. Jahrhundert. Daß dem so gewesen sein könnte, ist nicht zu be-
streiten. Aber warum sollte die Änderung vorgenommen worden sein?
3 Vgl. auch A 29f; 32a (= IV 5; VII 3); II 3a; X 6d; XI 3b; XV 4a;
XVI 3 a.
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In die gleiche Richtung deutet aber auch das zeitliche Ver-
hältnis von Ordalvollzug und Messe in den Ritualen, die diese
kennen. Denn auch unter ihnen besteht keine Einhelligkeit. Der
Ordo A 27 verlegt das Essen des Brotes und des Käses in die Messe
an die Stelle der Kommunion, nennt es auch ein communicare1.
Dagegen ist nach dem Ordo XI 3 klar, daß der Ordalvollzug nach
der Messe stattfand. Kann man demnach angesichts dieser beiden
einzigen und sich widersprechenden Zeugnisse die aufgeworfene
Frage nur mit einem non liquet beantworten, so zeigt immerhin
dieses Schwanken, daß eine einheitliche Behandlung nicht statt-
gefunden hat und auch dies läßt das ursprüngliche Fehlen der
Messe vermuten2.
Endlich ist hervorzuheben, daß auch die Ordines für das iudi-
cium panis, gleich denen für Kaltwasser und im Gegensatz zu den
Feuerordalien zwischen Plural und Singular wechseln. Da sie
überwiegend aus Benediktionen und Gebeten bestehen, springt
dies nicht so unmittelbar in die Augen, ist aber nicht zu bezweifeln.
Besonders deutlich ist die Mehrheit der Probanden in den Ordines,
die, wie erwähnt, nomina illorum, quibus furta impotantur, in ein
breviculum schreiben lassen, in A 27, wonach qui de jurto accusantur
vor dem Altäre stehen und nicht miteinander sprechen sollen,
in B X6, wo unicuique sumentium untia dimidia gegeben wird3.
Frei von Wendungen, die auf eine Mehrzahl von Probanden schlie-
ßen lassen, ist kaum ein Ordo.
IV.
Einer besonderen Betrachtung bedürfen die mit einzelnen
Ordines verbundenen historischen Bemerkungen über die Herkunft
des Ordals und die von Zeumer als Z 20 abgedruckte Einleitung
„Inquisitusu.
1 Dies auch in A26c. Daß eine Communion dem Probebissen voran-
ging (so Köstler a. a. O. 221), ist mir trotz VIII 6a zweifelhaft. Eine solche
gab es auch nicht beim Eisenordal und trotzdem nennt sie VIII 4a ganz
schematisch auch bei ihm.
2 Eine andere Erklärung gibt Köstler a. a. O. 225. Er nimmt an, daß
der Probebissen ursprünglich während, später nach der Messe gegeben wurde.
Die Begründung sieht er darin, daß A 27 mit Communion während der Messe
dem 9. Jahrhundert angehört, B XI 3b mit Communion nach der Messe
dem 11./12. Jahrhundert. Daß dem so gewesen sein könnte, ist nicht zu be-
streiten. Aber warum sollte die Änderung vorgenommen worden sein?
3 Vgl. auch A 29f; 32a (= IV 5; VII 3); II 3a; X 6d; XI 3b; XV 4a;
XVI 3 a.