Die Bedeutung der Allmenden im neuen Deutschland.
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mendberechtigimg hat sich bis auf die Gegenwart mindestens eine
Erinnerung daran erhalten, daß die Allmendberechtigten auch nach
Abschaffung der Fronden in erster Reihe zur Besoldung der niederen
Gemeindebeamten, wie Hirten, Feldhüter und Nachtwächter, sowie
zu den sog. Soziallasten des Holzmacher- und Torfstecherlohns, der
Allmendauflage und Schützenpfründe heranzuziehen seien. Im
Laufe der Zeit aber sind alle diese Lasten immer häufiger auf die
Gemeindekasse übernommen worden, wozu für die Soziallasten die
Gemeindeordnung (§81) noch eine besondere Ermächtigung („ohne
Vorbehalt des Rückersatzes“) gab. Das gleiche geschah mit den
staatlichen Grundsteuern vom Allmendlande1. Kein Wunder daher,
daß, während nach einer hessischen Berechnung ,,in 28 Gemeinden
der Gesamtwert der Nutzungen so hoch war, daß mit deren Be-
seitigung alle (Gemeinde-)Umlagen weggefallen wären2“, schon Ende
des vorigen Jahrhunderts eine Untersuchung von Allmendverhält-
nissen der badischen Rheinebene3 wegen der Geringfügigkeit der
von den Allmendberechtigten in die Gemeindekasse zu zahlenden
Auflagen zu dem Schluß gelangte, „daß dem Staate ziemlich bedeu-
tende Steuerkapitalien dadurch entzogen werden, daß die Allmend-
grundstücke sich nicht im Privateigentum befinden.“
II.
Die Überprüfung des gegenwärtigen Standes der Allmend-
nutzung hat trotz aller Verschiedenheiten und Unsicherheiten er-
geben, daß Um- und Neubildungen dringend erforderlich sind. Als
ein Mittelweg zwischen der endgültigen Aufteilung zu Privateigen-
tum und der entgegengesetzten Verstärkung des Gemeindeeigen-
tums, bei dem die Verpachtung auf Zeit vielfach den Nachteil der
Devastierung ohne den Vorteil der sozialpolitischen Ausgleichs-
möglichkeiten hat, ist die Vergebung von Allmendland im Rechts-
1 Bergdolt, 266f.
2 Hook, 47. Frühere Einsetzung von Allmende als Pfand für Gemeinde-
schulden C. Brinkmann, Bad. Weistümer und Dorfrechte 1 (1917), 130 (Heim-
statt 1618), 282 (Mönchzell 1520).
3 E. Braunagel, Zwei Dörfer der badischen Rheinebene (Helmlingen u.
Muckenschopf) (Leipzig 1898), 42. „Allmentzins“ und „Allmentengeld“ als
(Erb-?)Zins für Bauten und Gärten auf Allmend Brinkmann, Bad. Weis-
tümer 1, 255 (Eschelbronn 1699), 315 (Spechbach 1720). „Allmendgasse,
-Straße, -weg: sehr häufig, für jede öffentliche Straße usw.“ (Freiburg)
E. Fehrle, Bad. Flurnamen 1, 3 (Heidelberg 1933 ed. H. Wirth), 4; so schon
in der Gulathingslög Grimm, RA.4 2, 11 Almennings vegr via publica.
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mendberechtigimg hat sich bis auf die Gegenwart mindestens eine
Erinnerung daran erhalten, daß die Allmendberechtigten auch nach
Abschaffung der Fronden in erster Reihe zur Besoldung der niederen
Gemeindebeamten, wie Hirten, Feldhüter und Nachtwächter, sowie
zu den sog. Soziallasten des Holzmacher- und Torfstecherlohns, der
Allmendauflage und Schützenpfründe heranzuziehen seien. Im
Laufe der Zeit aber sind alle diese Lasten immer häufiger auf die
Gemeindekasse übernommen worden, wozu für die Soziallasten die
Gemeindeordnung (§81) noch eine besondere Ermächtigung („ohne
Vorbehalt des Rückersatzes“) gab. Das gleiche geschah mit den
staatlichen Grundsteuern vom Allmendlande1. Kein Wunder daher,
daß, während nach einer hessischen Berechnung ,,in 28 Gemeinden
der Gesamtwert der Nutzungen so hoch war, daß mit deren Be-
seitigung alle (Gemeinde-)Umlagen weggefallen wären2“, schon Ende
des vorigen Jahrhunderts eine Untersuchung von Allmendverhält-
nissen der badischen Rheinebene3 wegen der Geringfügigkeit der
von den Allmendberechtigten in die Gemeindekasse zu zahlenden
Auflagen zu dem Schluß gelangte, „daß dem Staate ziemlich bedeu-
tende Steuerkapitalien dadurch entzogen werden, daß die Allmend-
grundstücke sich nicht im Privateigentum befinden.“
II.
Die Überprüfung des gegenwärtigen Standes der Allmend-
nutzung hat trotz aller Verschiedenheiten und Unsicherheiten er-
geben, daß Um- und Neubildungen dringend erforderlich sind. Als
ein Mittelweg zwischen der endgültigen Aufteilung zu Privateigen-
tum und der entgegengesetzten Verstärkung des Gemeindeeigen-
tums, bei dem die Verpachtung auf Zeit vielfach den Nachteil der
Devastierung ohne den Vorteil der sozialpolitischen Ausgleichs-
möglichkeiten hat, ist die Vergebung von Allmendland im Rechts-
1 Bergdolt, 266f.
2 Hook, 47. Frühere Einsetzung von Allmende als Pfand für Gemeinde-
schulden C. Brinkmann, Bad. Weistümer und Dorfrechte 1 (1917), 130 (Heim-
statt 1618), 282 (Mönchzell 1520).
3 E. Braunagel, Zwei Dörfer der badischen Rheinebene (Helmlingen u.
Muckenschopf) (Leipzig 1898), 42. „Allmentzins“ und „Allmentengeld“ als
(Erb-?)Zins für Bauten und Gärten auf Allmend Brinkmann, Bad. Weis-
tümer 1, 255 (Eschelbronn 1699), 315 (Spechbach 1720). „Allmendgasse,
-Straße, -weg: sehr häufig, für jede öffentliche Straße usw.“ (Freiburg)
E. Fehrle, Bad. Flurnamen 1, 3 (Heidelberg 1933 ed. H. Wirth), 4; so schon
in der Gulathingslög Grimm, RA.4 2, 11 Almennings vegr via publica.