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Cusanus-Texte II: 1. De auctoritate presidendi.
53
von Padua und der Abt von S. Giustina In Padua1. Bei ihrer Auf-
nahme schwören sie einen Eid in ihrem persönlichen Namen auf
die Aufgaben des Basler und insbesondere auf das 4. und 5. Dekret
des Konstanzer Konzils2. .Sie sind Präsidenten vice et loco . . .
Eugenii pape quarti, jedoch unter bestimmten einschränkenden
Bedingungen. Sie haben keine jurisdictio coactiva, sie fügen sich
der Geschäftsordnung des Konzils, das in 4 Deputationen gegliedert
ist. Die Beschlüsse der Deputationen hat der Präsident, der jeweils
den Vorsitz führt, in der allgemeinen Konzilssitzung zu verkünden.
Bei seiner Behinderung oder Weigerung tritt der nächste der Präsi-
denten und nach ihnen der rangälteste Prälat ein3 4.
So endete der Streit über die Frage der Präsidenz mit dem
Siege des Konzils und der konziliaren Idee. Ihr unterwarf sich der
Papst nicht stillschweigend, sondern för_._L:*
Legaten. Die allgemein geschichtliche =_
des Basler Konzils wird bestimmt durch E_”
in diesem Kampfe eingesetzt wurden i-
haben. Das möge eine eingehendere BE
Traktates und die daran anknüpfende:-
veranschaulichen. E"
SKg
3HK
3. DerTraktat des Juristen Nikola — _
achten zweier Theologen über diEE-^-
Der Traktat des Cusanus ist eine E-
auch schärfere Zusammenfassung von^-21
seiner Schrift De concordantia caEL
ersten und zweiten Buch, ausgesprochen co
Beihe jener Gutachten, die im FebruaE_
sidenz der päpstlichen Gesandten eingel= s
tritt die Meinung, daß die Legaten zuE
Dadurch unterscheidet er sich von deiE ^
welche die Zulassung entweder ablehn E
pedienti“ den einen oder andern unte ="
—
1 MC, II, 649.
2 p. 647. _
3 p. 649: videlicet sine ulla iurisdiccior -
procedendi in hoc sacro concilio hactenus obse
in ordinacionibus .... que incipiunt: primo g~_£?
[MC, II. 2601.
4 Vgl. Düx, I, 117ff.
— CM
CO
.c
O
c
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ob
L.
□
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von Padua und der Abt von S. Giustina In Padua1. Bei ihrer Auf-
nahme schwören sie einen Eid in ihrem persönlichen Namen auf
die Aufgaben des Basler und insbesondere auf das 4. und 5. Dekret
des Konstanzer Konzils2. .Sie sind Präsidenten vice et loco . . .
Eugenii pape quarti, jedoch unter bestimmten einschränkenden
Bedingungen. Sie haben keine jurisdictio coactiva, sie fügen sich
der Geschäftsordnung des Konzils, das in 4 Deputationen gegliedert
ist. Die Beschlüsse der Deputationen hat der Präsident, der jeweils
den Vorsitz führt, in der allgemeinen Konzilssitzung zu verkünden.
Bei seiner Behinderung oder Weigerung tritt der nächste der Präsi-
denten und nach ihnen der rangälteste Prälat ein3 4.
So endete der Streit über die Frage der Präsidenz mit dem
Siege des Konzils und der konziliaren Idee. Ihr unterwarf sich der
Papst nicht stillschweigend, sondern för_._L:*
Legaten. Die allgemein geschichtliche =_
des Basler Konzils wird bestimmt durch E_”
in diesem Kampfe eingesetzt wurden i-
haben. Das möge eine eingehendere BE
Traktates und die daran anknüpfende:-
veranschaulichen. E"
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3. DerTraktat des Juristen Nikola — _
achten zweier Theologen über diEE-^-
Der Traktat des Cusanus ist eine E-
auch schärfere Zusammenfassung von^-21
seiner Schrift De concordantia caEL
ersten und zweiten Buch, ausgesprochen co
Beihe jener Gutachten, die im FebruaE_
sidenz der päpstlichen Gesandten eingel= s
tritt die Meinung, daß die Legaten zuE
Dadurch unterscheidet er sich von deiE ^
welche die Zulassung entweder ablehn E
pedienti“ den einen oder andern unte ="
—
1 MC, II, 649.
2 p. 647. _
3 p. 649: videlicet sine ulla iurisdiccior -
procedendi in hoc sacro concilio hactenus obse
in ordinacionibus .... que incipiunt: primo g~_£?
[MC, II. 2601.
4 Vgl. Düx, I, 117ff.
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