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Elisabeth Bohnenstädt:
in der einen Macht, die in Petrus umfaßt wurde, verschie-
dentlich jedoch gemäß der verschieden ausgerichteten Besonderung
der einzelnen Ämter, lenkt und leitet jeder Vorsteher in seiner
jeweiligen Besonderheit, indem er die Leitungsmacht Petri ein-
geschränkterweise in sich faßt; und er hat unbeschadet der Ein-
schränkung dieselbe Macht, die Petrus hatte. Die jeweils beson-
dere Vorsteherschaft erzeigt sich in der Verschiedenheit der Auf-
gaben des verwalteten Kirchenbezirks. So ist jeder Bischof
Erster und Führer, oberster Richter in seiner Kirche; er bestätigt
die ihm untergeordneten Vorsteher und erläßt in Vertretung und
mit Zustimmung der Untergeordneten die für alle geltenden Be-
stimmungen. In entsprechender Weise ist der Papst als beson-
derer Nachfolger Petri der Erste, das Haupt des Gesamtkörpers der
sinnlichen, vermutungshaften Kirche. Weil diese sich aus den
Glaubensbekennenden aufbaut, besagt das: er ist der Heerführer
im Heere der Gläubigen, und in diesem Bezug sind ihm alle unter-
geordnet. Als Erster im Episkopat des Glaubens bestätigt der
Bischof von Rom die übrigen Bischöfe. Er ist der Richter der
Gesamtkirche io dem, was den Glauben betrifft, wie fernerhin in
sonstigen schweren Zweifelsfällen, die Angelegenheiten der ganzen
Kirche betreffen; denn nicht irgendein Urteil ist rechtmäßig ohne
einen rechtmäßigen entscheidenden Richter; und ohne allgemeinen
Lenker kann nichts allgemein verfügt werden. So kann der Papst
nicht nur jederzeit auf Befragen hin antwortend raten; er kann
auch Bestimmungen und Vorschriften erlassen, und die Geltungs-
kraft der allgemeinen Verfügungen hängt von ihm ab. Dies ist
zwar mit bestimmter Begrenzung zu verstehen. Allgemein wie für
den Papst gilt: jede Bestimmung oder Vorschrift, die wirklich eine
solche sein kann oder ist, wurzelt im natürlichen Recht. Wenn sie
diesem widerspricht, kann sie nicht wirksam sein. Und sollen geist-
liche Bestimmungen binden, so müssen sie in ursächlichem Einfluß
und Rat der heiligen Schriften und in den Festsetzungen der Bi-
schöfe auf den allgemeinen Konzilen oder in der Gewohnheit der
gesamten Kirche enthalten sein. Erläßt der Papst Bestimmungen,
so genügt zu ihrer Gültigkeit nicht, daß sie öffentlich verkündet
seien, es ist dazu auch nötig, daß sie angenommen und durch den
Gebrauch bestätigt und erprobt werden. Anders hat keine Bestim-
mung von irgend jemand Festigkeit, und es sind ja auch unzählige
päpstliche Festlegungen nicht angenommen worden. Zu beachten
ist aber beim Papste das Vorrecht der besonderen Zubilligung
Elisabeth Bohnenstädt:
in der einen Macht, die in Petrus umfaßt wurde, verschie-
dentlich jedoch gemäß der verschieden ausgerichteten Besonderung
der einzelnen Ämter, lenkt und leitet jeder Vorsteher in seiner
jeweiligen Besonderheit, indem er die Leitungsmacht Petri ein-
geschränkterweise in sich faßt; und er hat unbeschadet der Ein-
schränkung dieselbe Macht, die Petrus hatte. Die jeweils beson-
dere Vorsteherschaft erzeigt sich in der Verschiedenheit der Auf-
gaben des verwalteten Kirchenbezirks. So ist jeder Bischof
Erster und Führer, oberster Richter in seiner Kirche; er bestätigt
die ihm untergeordneten Vorsteher und erläßt in Vertretung und
mit Zustimmung der Untergeordneten die für alle geltenden Be-
stimmungen. In entsprechender Weise ist der Papst als beson-
derer Nachfolger Petri der Erste, das Haupt des Gesamtkörpers der
sinnlichen, vermutungshaften Kirche. Weil diese sich aus den
Glaubensbekennenden aufbaut, besagt das: er ist der Heerführer
im Heere der Gläubigen, und in diesem Bezug sind ihm alle unter-
geordnet. Als Erster im Episkopat des Glaubens bestätigt der
Bischof von Rom die übrigen Bischöfe. Er ist der Richter der
Gesamtkirche io dem, was den Glauben betrifft, wie fernerhin in
sonstigen schweren Zweifelsfällen, die Angelegenheiten der ganzen
Kirche betreffen; denn nicht irgendein Urteil ist rechtmäßig ohne
einen rechtmäßigen entscheidenden Richter; und ohne allgemeinen
Lenker kann nichts allgemein verfügt werden. So kann der Papst
nicht nur jederzeit auf Befragen hin antwortend raten; er kann
auch Bestimmungen und Vorschriften erlassen, und die Geltungs-
kraft der allgemeinen Verfügungen hängt von ihm ab. Dies ist
zwar mit bestimmter Begrenzung zu verstehen. Allgemein wie für
den Papst gilt: jede Bestimmung oder Vorschrift, die wirklich eine
solche sein kann oder ist, wurzelt im natürlichen Recht. Wenn sie
diesem widerspricht, kann sie nicht wirksam sein. Und sollen geist-
liche Bestimmungen binden, so müssen sie in ursächlichem Einfluß
und Rat der heiligen Schriften und in den Festsetzungen der Bi-
schöfe auf den allgemeinen Konzilen oder in der Gewohnheit der
gesamten Kirche enthalten sein. Erläßt der Papst Bestimmungen,
so genügt zu ihrer Gültigkeit nicht, daß sie öffentlich verkündet
seien, es ist dazu auch nötig, daß sie angenommen und durch den
Gebrauch bestätigt und erprobt werden. Anders hat keine Bestim-
mung von irgend jemand Festigkeit, und es sind ja auch unzählige
päpstliche Festlegungen nicht angenommen worden. Zu beachten
ist aber beim Papste das Vorrecht der besonderen Zubilligung