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Jayme, Erik; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1994, 1. Abhandlung): "Entartete Kunst" und internationales Privatrecht: vorgetragen am 6. November 1993 — Heidelberg: Winter, 1994

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https://doi.org/10.11588/diglit.48170#0018
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8

Erik Jayme

Diese Willkürakte seien nichtig, er - Jen Lissitzky - mache als Allei-
nerbe seiner Mutter Eigentümerrechte geltend.
Es gelang der erschrockenen Museumsleitung, die Vollstreckung
zu verhindern, indem man eine Absprache traf, daß das Bild bis
zum Ende der Ausstellung im Museum verbleiben durfte. Dann sei
es an den Sequester herauszugeben.
In der Zwischenzeit legte die Museumsleitung Widerspruch6 ein.
Das Landgericht Berlin hob die einstweilige Verfügung durch Urteil
vom 27. März 1992 auf7. Das Kammergericht bestätigte diese Ent-
scheidung8.
Die Gerichte prüften im Rahmen des einstweiligen Rechtsschut-
zes nicht, ob Jen Lissitzky noch Eigentümer des Bildes war, er also
einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hatte.9 Sie ließen sei-
nen Antrag am fehlenden Verfügungsgrund scheitern.10 11 Die Ver-
wirklichung seines Rechts sei nicht gefährdet, da das Bild an das
Lenbach-Haus in München zurückgegeben werde.
Nunmehr werden wohl die Gerichte in München den Fall auf-
rollen und entscheiden müssen.”

6 Vgl. § 936 i.V.m. § 924 ZPO.
7 Oben Note 2.
8 Vgl. oben Note 2.
Vgl. hierzu Reich/Fischer, Wem gehören die als „entartete Kunst“ verfemten,
von den Nationalsozialisten beschlagnahmten Werke?, NJW 1993, 1417ff.
9 LG Berlin, 27.3.1992, oben Note 2, S.5: „Es brauchte in diesem Verfah ren nicht
entschieden zu werden, ob der Kläger Eigentümer des Gemäldes ist oder ob
dieses im Eigentum derjenigen steht, die es 1982 erworben haben.“
10 Der § 935 ZPO lautet: Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegen-
stand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte.
11 Das Verfahren in der Hauptsache ist am Landgericht München II rechtshängig:
Mitteilung der Paul-Klee-Stifung.
 
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