Entartete Kunst
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nischen Recht gibt es dagegen generell den gutgläubigen Erwerb
gestohlener Sachen (Art. 1153 Codice civile).30
Auf dieser Stufe kommt es entscheidend auf den guten Glauben
des Erwerbers an, der im deutschen Recht in § 932 Abs. 2 BGB nega-
tiv definiert wird: Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn
ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß
die Sache nicht dem Veräußerer gehört.31 Positiv formuliert Art. 3
des Schweizer ZGB:
„Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben
einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen
von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte,
ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.“
Was aber sind die „Umstände“ bei der „entarteten Kunst“?32
Selbst wenn jedoch ein gutgläubiger Erwerb abhanden gekomme-
ner Sachen nicht möglich ist, kann der Gutgläubige durch bloßen
Besitz der Sache Eigentum kraft Ersitzung erwerben (§ 937 BGB).33
„Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder
öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Verstei-
gerung).“ Hierunter fallen die gemäß § 34 b Abs. 5 GewO bestellten Personen.
Diese Vorschrift lautet: „Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem
Ermessen der zuständigen Behörde allgemein oder für bestimmte Arten von
Versteigerungen öffentlich bestellt werden; sie sind darauf zu vereidigen, daß
sie ihre Aufgaben als öffentlich bestellte Versteigerer gewissenhaft und unpar-
teilich erfüllen werden.“
Zum gutgläubigen Erwerb des Hamburger Stadtsiegels gemäß §935 Abs. 2 BGB
vgl. BGH, 5.10.1989, NJW 1990, 899. Vgl. aber auch VG Köln, 20.3.1991, NJW
1991, 2584.
30 Vgl. Trib. Roma, 18.3.-27.6.1987, Rivista di diritto internazionale 1988, 611
(Diebstahl von zwei dem französischen Staat gehörenden Gobelins in Frank-
reich, gutgläubiger Erwerb dieser Gegenstände in Italien; die Herausgabeklage
des französischen Staates wurde abgewiesen).
Vgl. hierzu Frigo, Trasferimento illecito di beni culturali e legge applicabile,
a.gl.O. S.611-626.
31 Vgl. hierzu BGH, 10.1.1973, WarnR 1973 Nr. 3 (Bösgläubigkeit des Besitzers,
dem ein „Kykladenidol“ durch einen griechischen Studenten veräußert wurde).
32 Zum Goldschmidt-Fall vgl. unten VI.3.
33 Hier ist allerdings umstritten, ob der Eigentümer die Sache behalten darf oder
ob er sie bei fehlendem Rechtsgrund für den Erwerb wieder herausgeben muß.
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nischen Recht gibt es dagegen generell den gutgläubigen Erwerb
gestohlener Sachen (Art. 1153 Codice civile).30
Auf dieser Stufe kommt es entscheidend auf den guten Glauben
des Erwerbers an, der im deutschen Recht in § 932 Abs. 2 BGB nega-
tiv definiert wird: Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn
ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß
die Sache nicht dem Veräußerer gehört.31 Positiv formuliert Art. 3
des Schweizer ZGB:
„Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben
einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen
von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte,
ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.“
Was aber sind die „Umstände“ bei der „entarteten Kunst“?32
Selbst wenn jedoch ein gutgläubiger Erwerb abhanden gekomme-
ner Sachen nicht möglich ist, kann der Gutgläubige durch bloßen
Besitz der Sache Eigentum kraft Ersitzung erwerben (§ 937 BGB).33
„Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder
öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Verstei-
gerung).“ Hierunter fallen die gemäß § 34 b Abs. 5 GewO bestellten Personen.
Diese Vorschrift lautet: „Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem
Ermessen der zuständigen Behörde allgemein oder für bestimmte Arten von
Versteigerungen öffentlich bestellt werden; sie sind darauf zu vereidigen, daß
sie ihre Aufgaben als öffentlich bestellte Versteigerer gewissenhaft und unpar-
teilich erfüllen werden.“
Zum gutgläubigen Erwerb des Hamburger Stadtsiegels gemäß §935 Abs. 2 BGB
vgl. BGH, 5.10.1989, NJW 1990, 899. Vgl. aber auch VG Köln, 20.3.1991, NJW
1991, 2584.
30 Vgl. Trib. Roma, 18.3.-27.6.1987, Rivista di diritto internazionale 1988, 611
(Diebstahl von zwei dem französischen Staat gehörenden Gobelins in Frank-
reich, gutgläubiger Erwerb dieser Gegenstände in Italien; die Herausgabeklage
des französischen Staates wurde abgewiesen).
Vgl. hierzu Frigo, Trasferimento illecito di beni culturali e legge applicabile,
a.gl.O. S.611-626.
31 Vgl. hierzu BGH, 10.1.1973, WarnR 1973 Nr. 3 (Bösgläubigkeit des Besitzers,
dem ein „Kykladenidol“ durch einen griechischen Studenten veräußert wurde).
32 Zum Goldschmidt-Fall vgl. unten VI.3.
33 Hier ist allerdings umstritten, ob der Eigentümer die Sache behalten darf oder
ob er sie bei fehlendem Rechtsgrund für den Erwerb wieder herausgeben muß.