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Jayme, Erik; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1994, 1. Abhandlung): "Entartete Kunst" und internationales Privatrecht: vorgetragen am 6. November 1993 — Heidelberg: Winter, 1994

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https://doi.org/10.11588/diglit.48170#0037
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Entartete Kunst

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ein anderes Land ändert sich das anwendbare Recht. Allerdings
besteht die Regel, daß der in dem einen Land erfolgte Rechtserwerb
in dem anderen Land anerkannt wird, auch wenn ein solcher
Erwerb im Erststaat von anderen Voraussetzungen abhängt als im
Zweitstaat.89 Der Bundesgerichtshof drückt sich so aus, daß wir,
wenn eine Sache nach Deutschland gebracht wird, diese mit der Prä-
gung übernehmen, die sie unter der Herrschaft des früheren Rechts
erhalten hat, wenn dies nicht völlig unverträglich mit der eigenen
Rechtsordnung ist.90 Für weitere Rechtsakte gilt dann das Recht am
neuen Lageort.
Der Bundesgerichtshof hat diese „Prägungstheorie“ und ihre
Schranken in einem neueren Fall bestätigt, in der es um gestohlene
Münzen ging.91 Diese stammten aus einer öffentlichen Sammlung
des Landes Schleswig-Holstein. Ein deutscher Antiquar ersteigerte
sie in der Schweiz und veräußerte die Münzen in Deutschland. Auf
die Herkunft aufmerksam gemacht, erwarb er die Münzen zurück
und stellte sie dem Land Schleswig-Holstein zur Verfügung. Er ver-
langte aber den Kaufpreis. Dies entspricht dem Schweizer Recht;
danach hat der gutgläubige Empfänger einer gestohlenen Sache
unter gewissen Umständen ein Lösungsrecht92, d.h. der Eigentümer
kann die Sache nur gegen Vergütung des Kaufpreises zurückverlan-
gen. Das deutsche Recht kennt diese Regel nicht. Der Bundesge-
richtshof entschied, daß das Schweizer Lösungsrecht bei der Ver-

In der französischen Terminologie spricht man von „conflits mobiles“, vgl.
Batiffol/Lagarde, Traite de Droit International Prive, 8. Auf]. Bd. 1, 1993, S.
5 Uff.
89 Vgl. hierzu in anderem Zusammenhang Jayme, Transposition und Parteiwille
bei grenzüberschreitenden Mobiliarsicherheiten, in: Festschrift Serick 1992, S.
241fif.
90 Vgl. BGH, 20.3.1963, BGHZ 39, 173ff., 175.
91 BGH, 8.4.1987, IPRax 1987, 374.
Vgl. hierzu Stoll, Probleme des Statutenwechsels nach Erwerb eines Lösungs-
rechts an einer gestohlenen Sache, IPRax 1987, 357ff.
92 Art. 934 ZGB lautet:
1. Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht
oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren
jedem Empfänger abfordern.
2. Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen
Kaufmann, der mit Waren gleicher Art handelt, übertragen worden, so kann sie
dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung
des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
 
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