Entartete Kunst
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Diese Sonderbehandlung der ausländischen Eigentümer
geschah aber wohl nicht aus jenen Erwägungen, die im 19. Jahrhun-
dert zur Anwendbarkeit des Heimatrechts geführt hatten. Vielmehr
waren es wohl eher außenpolitische Gründe, die den Ausschlag
gaben; man wollte wohl eine Retorsion gegenüber den im Ausland
lebenden Deutschen vermeiden. Aus heutiger Sicht liegt es aber
auch bei deutschen Eigentümern nahe, daß man das Gesetz über
Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst als von Anfang an
nichtig anzusehen hat.107
Somit kommt es für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse
auf das jeweils anwendbare Privatrecht an.
2. Guter Glaube des Erwerbers
Im Rahmen der privatrechtlichen Fragen rückt die Frage in den Vor-
dergrund, ob der Erwerber gutgläubig war.108 Die Auslegung dieses
Begriffs und die Rechtsfolgen des guten Glaubens des Erwerbers
unterstehen dem Recht des Landes, in dem der Ort liegt, wo die Ver-
äußerung des Kunstwerks erfolgte. Bei mehrfachen Veräußerungen
ist, wenn diese in verschiedenen Ländern erfolgten, das jeweilige
Recht des Lageorts maßgebend.
Allgemein läßt sich sagen, daß man bei Personen, welche die
Vorgänge genau kannten, wohl kaum Gutgläubigkeit annehmen
kann. Je weiter jedoch der zeitliche Abstand zu jenen Ereignissen
wächst, desto eher wird man - zumal bei privaten Sammlern109 - von
einem gutgläubigen Erwerb ausgehen können, soweit die Werke
öffentlich versteigert wurden.110
3. Ersitzung
Ferner kommt eine Ersitzung in Betracht.111 Die Fristen bestimmen
107 Vgl. oben II 1.
108 In der Diskussion wurde z.T. eingewandt, daß es eher eine Rolle spielt, ob man
diese Werke als „abhanden gekommen“ betrachte. Allerdings ist hier § 935 Abs.
2 BGB zu berücksichtigen, vgl. oben Note 29 und Text hierzu.
109 Vgl. oben Text zu den Noten 37-39.
110 Zu § 935 Abs. 2 BGB und § 383 BGB vgl. oben Note 29.
111 Vgl. aber oben Note 33.
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Diese Sonderbehandlung der ausländischen Eigentümer
geschah aber wohl nicht aus jenen Erwägungen, die im 19. Jahrhun-
dert zur Anwendbarkeit des Heimatrechts geführt hatten. Vielmehr
waren es wohl eher außenpolitische Gründe, die den Ausschlag
gaben; man wollte wohl eine Retorsion gegenüber den im Ausland
lebenden Deutschen vermeiden. Aus heutiger Sicht liegt es aber
auch bei deutschen Eigentümern nahe, daß man das Gesetz über
Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst als von Anfang an
nichtig anzusehen hat.107
Somit kommt es für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse
auf das jeweils anwendbare Privatrecht an.
2. Guter Glaube des Erwerbers
Im Rahmen der privatrechtlichen Fragen rückt die Frage in den Vor-
dergrund, ob der Erwerber gutgläubig war.108 Die Auslegung dieses
Begriffs und die Rechtsfolgen des guten Glaubens des Erwerbers
unterstehen dem Recht des Landes, in dem der Ort liegt, wo die Ver-
äußerung des Kunstwerks erfolgte. Bei mehrfachen Veräußerungen
ist, wenn diese in verschiedenen Ländern erfolgten, das jeweilige
Recht des Lageorts maßgebend.
Allgemein läßt sich sagen, daß man bei Personen, welche die
Vorgänge genau kannten, wohl kaum Gutgläubigkeit annehmen
kann. Je weiter jedoch der zeitliche Abstand zu jenen Ereignissen
wächst, desto eher wird man - zumal bei privaten Sammlern109 - von
einem gutgläubigen Erwerb ausgehen können, soweit die Werke
öffentlich versteigert wurden.110
3. Ersitzung
Ferner kommt eine Ersitzung in Betracht.111 Die Fristen bestimmen
107 Vgl. oben II 1.
108 In der Diskussion wurde z.T. eingewandt, daß es eher eine Rolle spielt, ob man
diese Werke als „abhanden gekommen“ betrachte. Allerdings ist hier § 935 Abs.
2 BGB zu berücksichtigen, vgl. oben Note 29 und Text hierzu.
109 Vgl. oben Text zu den Noten 37-39.
110 Zu § 935 Abs. 2 BGB und § 383 BGB vgl. oben Note 29.
111 Vgl. aber oben Note 33.